OGH 6Ob157/04p

OGH6Ob157/04p15.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Elisabeth C. Schaller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Stefan L*****, wegen 10.170 EUR, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 8. April 2004, GZ 4 R 25/04k-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. Dezember 2003, GZ 21 Cg 189/03h-7, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528 Abs 3 ZPO iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht begründete seinen Zulässigkeitsausspruch damit, dass der Revisionsrekurs aus Gründen der Rechtssicherheit zuzulassen sei, insbesondere weil zur Reichweite der Einmaligkeits- und Präklusionswirkung und zu den Grenzen der materiellen Rechtskraft unterschiedliche Auffassungen bestünden und eine weitere Ausformung durch den Obersten Gerichtshof denkbar sei.

Der vorliegende Fall berührt aber weder Rechtsfragen, die vom Obersten Gerichtshof bisher unterschiedlich gelöst wurden noch bietet der Sachverhalt infolge seiner Einzelfallbezogenheit Anlass für eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidung.

Die Klägerin begehrte im Vorverfahren von den Werkbestellern (den dort Erst- und Zweitbeklagten) und vom Beklagten (dort Drittbeklagten), der der Vertragsabwicklung als Treuhänder beigezogen war, den restlichen Werklohn von 52.039,13 EUR für die Errichtung eines Hauses. Gegen den (Dritt-)Beklagten endete das Verfahren mit einer rechtskräftigen Klageabweisung. Gegen die Werkbesteller ist es noch anhängig. Hinsichtlich des (Dritt-)Beklagten stützte die Klägerin ihren Anspruch im Vorverfahren "auf jedweden erdenklichen Rechtsgrund", insbesondere konkret auch darauf, "dass es der Beklagte gemäß Punkt 2.3. des Treuhandvertrags übernommen habe, der klagenden Partei am Treuhandbetrag samt Zinsen abzüglich Spesen und Kapitalertragsteuer gemäß den Bestimmungen des Punktes 3. Eigentum zu verschaffen". Nach ihrem sonstigen Vorbringen leitete die Klägerin eine Haftung des (Dritt-)Beklagten darüber hinaus daraus ab, dass er als Notar die mangelhafte Konstruktion des Treuhandvertrags zu vertreten habe, die erst das "Verschwinden" eines Teils des Treuhandbetrags ermöglicht habe. Zum anderen habe er bei der Abwicklung der Treuhandschaft sorgfaltswidrig gehandelt; er habe die Klägerin nicht auf den bevorstehenden Ablauf der Bankgarantie und die Notwendigkeit einer Disposition hingewiesen und keine Vorsorge gegen die Auflösung des Deckungsfonds der Klägerin getroffen; er habe rechtswidrig die Einrichtung eines Treuhandkontos in der Form unterlassen, dass eigenmächtige Dispositionen der Bauherrn nicht möglich seien. Diese schadenersatzrechtliche Komponente stand zwar im Vorprozess im Vordergrund. Dessen ungeachtet stützte die Klägerin ihr Klagebegehren in beiden Rechtsgängen des Vorprozesses auf den behaupteten vertraglich vereinbarten "Eigentumsverschaffungsanspruch" an den von den Werkbestellern durch Kreditaufnahme aufgebrachten Treuhandbetrag, der zur Abdeckung ihres Werklohns dienen sollte. Sie rügte in ihren Berufungen in beiden Rechtsgängen das Fehlen entsprechender Feststellungen über den Inhalt der Treuhandvereinbarung im Urteil des Erstgerichts und wiederholte mehrmals ihren Rechtsstandpunkt, dass der Beklagte nicht nur aufgrund der ihm als Treuhänder obliegenden Sorgfaltspflicht hafte, sondern auch aufgrund der von ihm im Treuhandvertrag zumindest konkludent übernommenen vertraglichen Verpflichtung, der Klägerin Eigentum am Treuhanderlag zu verschaffen. Die betreffende Vereinbarung sei dahin zu verstehen gewesen, dass der treuhändig hinterlegte Werklohn nach schlüsselfertigter und ordnungsgemäßer Übergabe des Hauses sowie nach Vorliegen der vom Sachverständigen abgezeichneten Teilrechnungen an die Klägerin auszuzahlen sei. Im zweiten Rechtsgang stellte das Berufungsgericht ergänzend den gesamten Inhalt der Punkte 2. und 3. der Treuhandvereinbarung fest. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass dem Beklagten keine Sorgfaltswidrigkeit zur Last zu legen sei. Zum geltend gemachten Vertragserfüllungsanspruch führte es aus, dass der Inhalt der Treuhandvereinbarung zwar die Auslegung zulasse, dass der Beklagte den restlichen Werklohn nach Übergabe des Hauses mittels Abrufs der Bankgarantie aus den den Werkbestellern gewährten Kreditmitteln leisten müsse, falls diese ihre Zahlungspflicht nicht erfüllten. Im Zeitpunkt der Übergabe des Hauses sei aber die Garantiefrist längst abgelaufen und es seien die den Werkbestellern gewährten Kreditmittel erschöpft gewesen. Der Beklagte habe keine Möglichkeit mehr gehabt, den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des restlichen Werklohns zu erfüllen. Er habe diese Unmöglichkeit der Leistung auch nicht zu vertreten. In ihrer den (Dritt-)Beklagten betreffenden außerordentlichen Revision machte die Klägerin unter anderem als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass sich das Berufungsgericht ausschließlich mit dem Titel des Schadenersatzes befasst und die Rechtsfrage ungeprüft gelassen habe, wie die von der Drittbeklagten in Punkt 2.3. des Treuhandvertrags übernommene Verpflichtung, der Klägerin nach Maßgabe der vereinbarten Auszahlungsbedingungen Eigentum am Treuhandbetrag zu verschaffen, rechtlich zu werten sei. Das Berufungsgericht sehe darin zu Unrecht lediglich nur "eine Art Ausführungs- oder Botenschaft". Die Klägerin verstehe diese Vorschrift als Garantieerklärung. Denn eine mehrseitige Treuhand sei "per se" ein Fall des § 880a ABGB. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 26. 3. 2003 sowohl den (zugelassenen) Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts (betreffend die Erst- und Zweitbeklagten) als auch die außerordentliche Revision (betreffend den dort Drittbeklagten) mangels erheblicher Rechtsfrage zurück (3 Ob 192/02k). Mit der nun vorliegenden Klage vom 27. 10. 2003 macht die Klägerin ("aus Gründen prozessökonomischer Vorsicht" nur) einen Teil der Werklohnforderung gegen den im Vorprozess Drittbeklagten geltend. Sie stützt ihren Anspruch (abermals) auf den sich ihrer Ansicht nach aus Punkt 2.3. des Treuhandvertrags ergebenden Vertragserfüllungsanspruch und behauptet, "sämtliche Instanzen" im Vorprozess hätten die Auffassung vertreten, sie habe den Beklagten substanziiert ausschließlich aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommen. Sie will aus dem Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs ableiten, dass dieser die Unmöglichkeit der Leistung "implizit" im Hinblick auf die darin betonte Bonität und Seriosität der Bank, bei der das Konto mit dem Treuhandgeld geführt worden sei, verneint habe. Das Treuhandgut sei durch die Buchungsvorgänge bei der Bank nicht beseitigt worden und daher nach wie vor vorhanden. Die Klägerin meint zudem, der Beklagte hafte für die vereinbarungswidrige Verfügung der Bank über das Treuhandkonto nach § 1313a ABGB. In der Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Geltendmachung dieses Klageanspruchs die Rechtskraft der (abweisenden) Entscheidung im Vorprozess entgegenstehe, kann eine von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Rechtsansicht nicht erblickt werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils grundsätzlich nur auf den Spruch. Die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen sind aber so weit heranzuziehen, als diese zur Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich sind (RIS-Justiz RS0112731; RS0041357). Insbesondere wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung (Bindungswirkung) eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung der rechtskräftigen Entscheidung heranzuziehen (8 ObA 85/03p mwN). Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstands sind (nur) jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrags (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für einen Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorliegen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugendes Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde. Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt (5 Ob 502/96 mwN). Als rechtserzeugender Sachverhalt, über den nur einmal entschieden werden darf, sind jene Tatsachen zu werten, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestands erforderlich sind. Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren aufgrund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Dilligenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden. Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender bzw anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen bzw abwehren können (5 Ob 240/00f mwN).

Die Klägerin bringt in ihrer neuen Klage keine Tatsachen vor, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Vorverfahren noch nicht vorhanden waren und daher einer verfahrensmäßigen Erledigung nicht zugänglich gewesen wären. Nach ihren nunmehrigen Behauptungen stellt sich der Sachverhalt nicht anders und nicht umfänglicher dar als der den Entscheidungen im Vorverfahren zugrunde gelegte Sachverhalt. Die zur Beurteilung des behaupteten Vertragserfüllungsanspruchs erforderlichen Sachverhaltselemente waren bereits im Vorverfahren bekannt. Auch die Frage der Auslegung des Punktes 2.3. des Treuhandvertrags - insbesondere ob der Beklagte auch nach Ablauf der befristeten Bankgarantie und nach vereinbarungswidriger Verfügung der Bank über das bei ihr erliegende Treuhandgeld nach der dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Absicht der Parteien persönlich zur Zahlung des restlichen Werklohns an die Klägerin verpflichtet war - war Gegenstand der Berufungsentscheidung im Vorverfahren. Die einen Schwerpunkt des Revisionsrekurses bildende Behauptung der Klägerin, im Vorprozess sei über den geltend gemachten Vertragserfüllungsanspruch nicht abgesprochen worden, ist unrichtig. Das Berufungsgericht hat die Treuhandvereinbarung, auf den die Klägerin diesen Anspruch gründete, dahin ausgelegt, dass die vereinbarte Auszahlungsverpflichtung des (Dritt-)beklagten eine noch vorhandene Deckung auf dem bei der Bank bestehenden Treuhandkonto voraussetzte und dass nach der Verfügung der Bank über den erlegten Betrag und nach Ablauf der Garantiefrist die Auszahlung des Betrags an die Klägerin in diesem Sinn "unmöglich" wurde.

Soweit die Klägerin aus dem Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs im Vorprozess ableiten will, dass dort nur ihr Schadenersatzanspruch behandelt worden sei, übersieht sie, dass der Oberste Gerichtshof die im Vorprozess geltend gemachten und für die Entscheidung wesentlichen Anspruchsgrundlagen in materieller Hinsicht nicht geprüft, sondern ihr außerordentliches Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat (§ 508a Abs 2 ZPO). Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof nicht auf jedes Detail der umfangreichen Revisionsausführungen gesondert eingegangen ist - was im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels auch nicht seine Aufgabe ist -, kann daher nicht dahin gewertet werden, dass der auf Vertragserfüllung gerichtete Anspruch im Vorprozess unerledigt geblieben sei. Das Berufungsgericht hat (auch) den Vertragserfüllungsanspruch verneint, worin vom Obersten Gerichtshof keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt wurde. Auf die Ansicht der Klägerin, dass es nicht auf einen Vergleich ihrer Behauptungen im Vorprozess mit jenen in der neuen Klage ankomme, sondern darauf, welche Anspruchsgrundlagen oder -voraussetzungen in den Entscheidungen der Vorinstanzen bejaht oder verneint worden seien, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht ohnehin den geltend gemachten Vertragserfüllungsanspruch geprüft (und verneint) hat. Aus dessen Ausführungen ergibt sich auch, dass die zwischen den Streitteilen geschlossene Treuhandvereinbarung nicht als (abstrakte) Garantieerklärung des Beklagten auszulegen ist. Ein zu einer anderen Auslegung Anlass gebender, gegenüber dem Vorprozess geänderter Sachverhalt wurde nicht behauptet. Dies gilt auch hinsichtlich der in der vorliegenden Klage deponierten Rechtsansicht, die Bank sei wegen des bei ihr geführten Treuhandkontos Erfüllungsgehilfin des Beklagten gewesen. Allein mit neuen rechtlichen Konstruktionen, die auf dem gleichen, bereits entschiedenen Sachverhalt beruhen (und die, wie in der Vorentscheidung 3 Ob 192/02k ausgeführt wurde, aus dem Sachverhaltsvorbringen schon bisher nicht ableitbar waren), wird eine Änderung des Anspruchsgrunds nicht dargelegt. Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet vielmehr die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist (6 Ob 130/01p). Im Übrigen hat die Klägerin schon im Vorprozess ihr Begehren "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestützt, und es wurde dementsprechend der im Vorprozess von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt einer umfangreichen rechtlichen Würdigung unterzogen. Ein (nach der Diktion des Revisionsrekurses vom Obersten Gerichtshof in seiner Vorentscheidung "ausdrücklich vermisstes") Sachvorbringen zur behaupteten Erfüllungsgehilfenstellung der Bank und einer daraus ableitbaren Haftung des Beklagten für deren Handlungen sowie zur angeblichen Garantieverpflichtung des Beklagten wurde auch in der nunmehr vorliegenden Klage nicht erstattet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - entgegen der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - Mängel bei der Darstellung der rechtserzeugenden Tatsachen im Vorprozess mit der Einbringung einer weiteren Klage behoben werden können, wie die Rechtsmittelwerberin aus der Entscheidung 1 Ob 247/68 ableiten will.

Der Revisionsrekurs zeigt daher insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

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