Rechtssatz
Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen jedenfalls so weit, als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind.
3 Ob 33/00z | OGH | 29.01.2001 |
nur: Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich auf die Entscheidungsgründe jedenfalls so weit, als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind. (T1) |
1 Ob 47/17v | OGH | 29.03.2017 |
Auch; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T2) |
1 Ob 115/23b | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz: Hier: Ansprüche nach dem EKHG und AHG; (T3)<br/>Beisatz: Für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft ist unerheblich, ein Anspruch Streitgegenstand war, entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0040OB00288_99B0000_001
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