Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die noch strittige Schadenersatzforderung der klagenden Arbeitgeberin über EUR 5.542,94 betrifft den Ersatz für verschiedene gestohlene Fenster auf einer vom beklagten Arbeitnehmer beaufsichtigten Baustelle im Jahre 1996. Diese Schadenersatzforderung hat die Klägerin bereits in einem Vorverfahren, in dem der Beklagte damals als Kläger mit Klage vom 16. 9. 1998 verschiedene Provisionsansprüche geltend machte, der mündlichen Streitverhandlung vom 19. 10. 1999 in compensando eingewendet. Mit einem am 14. 9. 2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz zog damals der Kläger (nunmehr Beklagte) seine Klage unter Anspruchsverzicht zurück, wovon auch die nunmehrige Klägerin bereits am 17. 9. 2001 verständigt wurde. Sie forderte mit Schreiben vom 18. 9. 2001 den Beklagten zum Ersatz der gestohlenen Fenster bis zum 30. 9. 2001 auf. Der Rechtsvertreter des Beklagten lehnte dies jedoch mit Schreiben vom 26. 9. 2001 unter Hinweis darauf, dass den Beklagten keinerlei Verschulden treffe und er daher zu keinen Zahlungen bereit sei, ab. Mit einem weiteren Schreiben vom 25. 10. 2001 - das nach Auskunft des Rechtsvertreters des Beklagten an diesen weitergeleitet wurde - bot die Klägerin dann an, gegen die Zahlung eines Pauschalbetrages von S 115.000,-- auf weitere Forderungen zu verzichten. Sie setzte dann mit Schreiben vom 20. 11. 2001 eine Nachfrist bis 28. 11. 2001. Die Einbringung der Klage erfolgte schließlich am 29. 1. 2002.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist dann, wenn eine Forderung bloß in compensando eingewendet wurde, es aber letztlich zu keiner Kompensation kommt, weil bereits die Hauptforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt wird, eine Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB nur dann gegeben, wenn die Klage binnen angemessener Frist danach eingebracht wird (vgl Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1497 Rz 6; Mader in Schwimann ABGB2 § 1497 Rz 15; SZ 65/139; OGH 2. 9. 1999, 2 Ob 270/97p = JBl 2000, 310; OGH 13. 3. 2002, 4 Ob 48/02s uva). Genau davon sind die Vorinstanzen auch ausgegangen. Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 5). Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, liegt hier auch nicht vor.
Eine Ablaufhemmung durch Vergleichsverhandlungen kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, da diese zumindest eine nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahme des Schuldners voraussetzt (vgl Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a, Mader aaO Vor §§ 1494 bis 1496 Rz 4; RIS-Justiz RS0034565; RS0034472 jeweils mwN). Wenn das Berufungsgericht hier davon ausgegangen ist, dass das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 26. 9. 2001 keine Bereitschaft für eine vergleichsweise Bereinigung erkennen lässt, so vermag es die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nachzuweisen. Allein, dass in diesem Schreiben festgehalten ist, dass der Beklagte "derzeit" zu keinerlei Zahlungen bereit sei, vermag schon deshalb keine Vergleichsbereitschaft zu signalisieren, da er ausdrücklich ausführt, dass ihn keinerlei Verschulden an dem Verlust der Fenster treffe und er daher jegliche Zahlung ablehne.
Insgesamt gelingt es der Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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