OGH 5Ob314/86; 9ObA302/98x; 8ObA85/03p; 9ObA63/05p; 3Ob187/11p; 3Ob106/23v (RS0034565)

OGH5Ob314/86; 9ObA302/98x; 8ObA85/03p; 9ObA63/05p; 3Ob187/11p; 3Ob106/23v21.6.2023

Rechtssatz

Eine dem Gesetz nicht entsprechende Anmeldung einer nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen nicht anzumeldenden Forderung im Ausgleich oder Konkurs mit nachfolgender Bestreitung des Schuldners oder Masseverwalters kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung nicht Vergleichsverhandlungen gleichgestellt werden, weil dabei die für Vergleichsverhandlungen typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen fehlt.

Normen

ABGB §1497 I
AO §9
KO §9

5 Ob 314/86OGH25.11.1986

Veröff: WBl 1987,130

9 ObA 302/98xOGH17.03.1999

Vgl; nur: Weil die für Vergleichsverhandlungen typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen fehlt. (T1) Beisatz: Wesensmerkmal von Vergleichsverhandlungen ist die typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen. (T2)

8 ObA 85/03pOGH18.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine Ablaufhemmung durch Vergleichsverhandlungen kann schon deshalb nicht angenommen werden, da diese zumindest eine nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahme des Schuldners voraussetzt. (T3)

9 ObA 63/05pOGH29.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Die irrtümliche Anmeldung einer Masseforderung bewirkt bei Forderungen, die keine Konkursforderungen sind, keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung. (T4)

3 Ob 187/11pOGH14.12.2011

Vgl auch

3 Ob 106/23vOGH21.06.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19861125_OGH0002_0050OB00314_8600000_001