OGH 1Ob533/94 (RS0034472)

OGH1Ob533/9411.3.1994

Rechtssatz

Lehnt der Schuldner von Anfang an die Forderungen des Gläubigers ab und erklärt er sich lediglich bereit, dessen Forderungen gegenüber Dritten zu unterstützen, dann sind in dieser Verwendungszusage und in der tatsächlichen Verwendung zur Bereinigung der Ansprüche keine die Verjährung hemmenden Vergleichsverhandlungen zu erblicken.

Normen

ABGB §1497 I

1 Ob 533/94OGH11.03.1994
7 Ob 206/02yOGH26.02.2003

Auch

10 Ob 68/17yOGH20.02.2018

Auch; Beisatz: Lehnt der Schuldner von Anfang an die Forderung ab, gibt es keine Vergleichsverhandlungen und es kann daher nicht zu einer Ablaufhemmung kommen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Einzelne von mehreren Solidarschuldnern bestritten die Schadenersatzforderung und beteiligten sich nicht an deshalb nur mit den anderen Solidarschuldnern geführten Vergleichsgesprächen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2018/11

7 Ob 160/18gOGH26.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940311_OGH0002_0010OB00533_9400000_003