OGH 7Ob206/02y

OGH7Ob206/02y26.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herbert M. G*****, vertreten durch Dr. Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Günther Steiner ua Rechtsanwälte in Wien, und 2. B***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 58.004,19 samt Anhang, über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2002, GZ 1 R 62/02y-26, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 5. Dezember 2001, GZ 23 Cg 173/00t-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Urteile werden dahingehend abgeändert, so dass sie zu lauten haben wie folgt:

"Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei jeweils EUR 58.004,19 samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1998 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S

97.398,17 = EUR 7.078,20 (darin S 16.219,69 = EUR 1.178,73 an

Umsatzsteuer und S 80 = EUR 5,81 an Barauslagen) und der

zweitbeklagten Partei die mit S 82.525,53 = EUR 5.997,36 (darin S

13.754,25 = EUR 999,56 an Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten

binnen 14 Tagen zu ersetzen".

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 4.111,64 (darin enthalten EUR 419,94 an Umsatzsteuer und EUR 1.592 an Barauslagen) und der Zweitbeklagten die mit EUR 4.111,64 (darin enthalten EUR 419,94 an Umsatzsteuer und EUR 1.592 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der Erstbeklagten die mit EUR 3.936,32 (darin enthalten EUR 302,33 an Umsatzsteuer und EUR 2.123 an Barauslagen) und der Zweitbeklagten die mit EUR 3.936,32 (darin enthalten EUR 302,33 an Umsatzsteuer und EUR 2.123 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen der Erstbeklagten und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Österreichs bestand zu Gunsten des Klägers nach Maßgabe des Versicherungsvertrages vom 14. 4. 1986 eine Excedenten-Haftpflichtversicherung mit Versicherungsbeginn 1. 1. 1986 bis Ablauf 1. 1. 1996, die zum Zug kommen sollte, wenn in der vom Wirtschaftstreuhänder individuell abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die vorgesehene Versicherungssumme von S 1,000.000 in einem Schadensfall ausgeschöpft werde. Die Versicherungssumme sei von der Höhe der Individualversicherungssumme abhängig und betrage das Neunfache hievon, höchstens S 9 Mio.

Dieser Vertrag wurde einvernehmlich mit Stornodatum 31. 12. 1990 aufgelöst und ein fortführendes Versicherungsverhältnis mit der Zweitbeklagten beginnend mit 1. 1. 1991 abgeschlossen. Der zwischen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Österreichs mit der Zweitbeklagten zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Versicherungsvertrag weist ein Vertragsende mit 1. 1. 2001 auf. Auch hier beträgt die Excedenten-Vermögensschaden-Versicherungssumme jeweils das Neunfache der vom betreffenden Mitglied selbst abgeschlossenen Individualversicherungssumme, mindestens aber S 9 Mio und höchstens S 30 Mio. Die im individuellen Versicherungsvertrag vorgesehene Versicherungssumme wirke wie ein Selbstbehalt. Hiebei sei jedenfalls von einer Individualversicherungssumme von mindestens S 1 Mio auszugehen.

Der Kläger war Abschlussprüfer der R***** regGenmbH (in der Folge: R*****). Er prüfte die Jahresabschlüsse 1988 bis 1990 nach den Grundsätzen der aktienrechtlichen Pflichtprüfung und erteilte jeweils den (positiven) Bestätigungsvermerk (für den Jahresabschluss 1988 am 12. 4. 1989, für den Jahresabschluss 1989 am 3. 5. 1990 und für den Jahresabschluss 1990 am 4. 6. 1991), obwohl das Rechenwesen in strafrechtlich relevanter Weise manipuliert war und die Vermögenslage des Unternehmens bedeutend schlechter war als im Rechenwerk ausgewiesen. Im Oktober 1994 wurde der Anschlusskonkurs über das Vermögen der R***** eröffnet.

Mit dem am 26. 7. 1994 bei der Zweitbeklagten eingelangten Schreiben erstattete der Kläger eine "vorsorgliche Schadensmeldung", in der er bekanntgab, dass er die Jahresabschlüsse für die Jahre 1986 bis 1993 geprüft habe, sich nunmehr aber herausgestellt habe, dass durch dolose Eingriffe in die EDV die Bilanzpositionen derart manipuliert worden seien, dass zwar die in Stichproben geprüften Einzelpositionen richtig gewesen seien, jedoch das Rechenwerk insgesamt gefälscht gewesen sei. Dadurch seien für diese Jahre Verluste von weit über S 100 Mio verschleiert worden, wodurch bei den Banken und Lieferanten ein entsprechender Schaden entstanden sei. Dieser Sachverhalt werde "vorbehaltlich der Ergebnisse einer gemeinsamen Sonderprüfung mit dem Österreichischen Genossenschaftsverband" zur Kenntnis gebracht. Der Kläger schloss mit dem Satz: "Sollten Sie nähere Informationen benötigen und uns Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise geben wollen, bitte ich Sie um zweckdienliche Hinweise."

Die Gläubiger der R*****, nämlich die P***** GmbH und die Bank ***** AG, erhoben Schadenersatzansprüche sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Österreichischen Genossenschaftsverband mit der Begründung, dass der Kläger seine Prüfpflicht schuldhaft verletzt habe, weshalb die Gläubiger in der Annahme einer entsprechenden Bonität mit der Gemeinschuldnerin eine Geschäftsbeziehung eingegangen seien, was einen Schaden in Millionenhöhe verursacht habe. In beiden Schadenersatzklagen wurde darauf hingewiesen, dass die jeweils geltend gemachten 5 Mio S lediglich Teilforderungen seien (bei der Bank ***** AG von S 14,9 Mio, bei der P***** GmbH von S 38,9 Mio bis rund S 66 Mio).

Die Klagen der beiden Gläubiger der R***** gingen dem Kläger am 31. 8. 1995 bzw 26. 7. 1995 zu. Sein damaliger Rechtsvertreter verständigte beide Beklagten von der Klagsführung. Beide Beklagten lehnten die Deckung für den Schadensfall ab. Die Erstbeklagte begründete dies im Schreiben vom 13. 9. 1995 damit, dass sie für diesen Schadensfall "nicht zuständig" sei. Der Verstoß sei am 4. 6. 1991 (offenbar Datum des Bestätigungsvermerkes für den Jahresabschluss 1990) gesetzt worden, sohin nach Auflösung des Versicherungsvertrages. Die Zweitbeklagte wies in ihrem Schreiben vom 18. 9. 1995 darauf hin, dass sich der Schadensfall auf die Bilanzen aus den Jahren 1989 "und folgende" beziehe, ihr Versicherungsvertrag aber erst im Jahr 1991 zu laufen begonnen habe, sodass der Schadensfall vorvertraglich eingetreten sei. Die Zweitbeklagte erklärte noch einmal mit Schreiben vom 6. 2. 1996, dass sie sich für den Schadensfall als "nicht zuständig" erachte. Der gleiche Fehler sei bereits bei den Jahresabschlüssen 1987 und 1988 vorzuwerfen. Mangels Deckung werde sie die Unterlagen an die Erstbeklagte übersenden, damit diese ihre Zuständigkeit prüfen könne. Am 21. 10. 1997 schlossen in den oben genannten Verfahren die Gläubiger der R***** einerseits und der Kläger und der Österreichische Genossenschaftsbund andererseits einen (nicht widerrufenen bedingten) Vergleich ab, in dem sich der Kläger und der Österreichische Genossenschaftsbund zur ungeteilten Hand verpflichteten, den Gläubigern P***** GmbH S 2,625.000 an Kapital und S 33.810 an Kosten sowie Bank ***** AG S 2,500.000 an Kapital und S

33.810 an Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu bezahlen. Damit sollten sämtliche Ansprüche bereinigt und verglichen sein.

Der damalige Vertreter des Klägers gab der Zweitbeklagten Abschluss und Inhalt des Vergleichs bekannt und wies darauf hin, dass Grundlage des Vergleichsabschlusses für den Kläger die Deckung aller ihm erwachsenen Lasten mit Ausnahme eines allfälligen Selbstbehalts, ungeachtet des internen Ausgleichs zwischen den diversen involvierten Versicherungen, sei. Es werde eine schriftliche Bestätigung der Zweitbeklagten verlangt. Über Urgenz antwortete die Zweitbeklagte, dass sie unabhängig von der Haftungsproblematik davon ausgehe, dass der Verstoß vorvertraglich gesetzt sei und sie daher nicht "zuständig" sei. Dem Vergleich würde sie, wäre sie für die Führung des Prozesses verantwortlich, keinesfalls zustimmen. Allerdings habe ein Gespräch mit dem Basis-Haftpflichtversicherer ergeben, dass dieser den Vergleich präferiere und allenfalls in Vorleistung treten werde, jedoch intern mit den übrigen Versicherern einen Ausgleich anstrebe. Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass auch noch der Österreichische Genossenschaftsverband geklagt worden sei und diesbezüglich "vor Rechtskraft des Vergleiches eine Einigung über die Aufteilung an der Schadenstragung getroffen werden sollte."

Der Kläger begehrte in seiner am 11. 9. 2000 eingebrachten Klage die Deckung aus den jeweiligen Haftpflichtversicherungsverträgen. Ausgehend von einer Aufteilung im Innenverhältnis mit dem Österreichischen Genossenschaftsverband entfalle auf den Kläger die Hälfte des bezahlten Betrages, nämlich S 2,596.310. Unter Berücksichtigung des von der Basis-Haftpflichtversicherung geleisteten Betrages ergebe sich der Klagsbetrag. Da sich die haftpflichtige Tätigkeit des Klägers vom Jahr 1988 bis zum Juli 1994 erstreckt habe, sohin während der aufrechten Versicherungsverhältnisses zu jeder der Beklagten, bestehe die Deckungspflicht je zur Hälfte. Die Ansprüche seien nicht verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist erst ab Eintritt des Schadens mit Zahlung des Vergleichsbetrages am 21.11.1997 zu laufen begonnen habe. Es sei am 12.9.1995 und am 28.5.1998 über die Ansprüche mit den Beklagten verhandelt worden.

Die Beklagten wandten - soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - unter anderem die Verjährung des Deckungsanspruches ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Zur Frage der Verjährung des geltend gemachten Deckungsanspruches führte es aus, dass der Schadenseintritt nach Ablauf der Widerrufsfrist für den bedingt geschlossenen Vergleich anzusetzen sei und daher der Beginn für die Verjährungsfrist frühestens am 18. 11. 1997 begonnen habe. Es sei daher die neue Rechtslage und damit eine dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Da diese erst am 18. 11. 2000 abgelaufen sei, sei die Klagseinbringung am 11. 9. 2000 innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Zur Verjährungsfrage vertrat es die Rechtsansicht, dass mit dem Schreiben der Erstbeklagten vom 13. 9. 1995 nicht in der im § 12 VersVG vorgesehenen Form die Deckung abgelehnt worden sei, sondern die Erstbeklagte lediglich erklärt habe, für den Schadensfall "nicht zuständig" zu sein. Gleiches gelte für das Schreiben der Zweitbeklagten vom 18. 9. 1995. Die Schreiben seien nicht als Ablehnung zu werten, sodass durch diese Schreiben die Verjährungsfrist nicht habe in Gang gesetzt werden können. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten mit jeweils Abänderungsanträgen, in eventu wurden Aufhebungsanträge gestellt. Der Kläger beantragt, die Revisionen der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - zulässig, sie sind auch berechtigt.

Da dem Verjährungseinwand der Beklagten - wie noch auszuführen sein wird - Berechtigung zukommt, ist auf die übrigen Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht weiter einzugehen.

Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass hier § 12 VersVG idF BGBl 1994/652 mit der dreijährigen Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Nach § 191b Abs 2 Z 2 VersVG ist § 12 VersVG in dieser Fassung dann nicht anzuwenden, wenn die im § 12 VersVG genannten Fristen vor dem 1. 1. 1995 zu laufen begonnen haben. Diese Frage ist nach der alten Rechtslage zu beurteilen (7 Ob 207/00t, 7 Ob 34/00a). § 12 Abs 1 VersVG sah nach der anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1994 vor, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann (7 Ob 207/00t, 7 Ob 34/00a ua). Unabhängig davon, ob man dies nun mit den "Unzuständigkeits-Schreiben" der Beklagten vom September 1995 ansetzt oder erst mit dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs im Haftpflichtprozess, beginnt die Verjährungsfrist jedenfalls nach dem 1. 1. 1995.

Hat ein Versicherungsnehmer beim Versicherer einen Anspruch angemeldet, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu Grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist (§ 12 Abs 2 VersVG).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Schadensmeldung bzw die Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder Versicherten regelmäßig als Anspruchsmeldung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden (7 Ob 236/01h mwN, RIS-Justiz RS0080149). Der Kläger zeigte den Beklagten die Klagsführung der Gläubiger der R***** gegen ihn an (je S 5 Mio als Teileinklagung).

Unter einer Entscheidung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG wird nach oberstgerichtlicher Judikatur eine schriftlich erfolgte Ablehnung des Versicherers verstanden, die eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Entschädigungspflicht darstellt (VR 1974, 372, ZVR 1986/116; 7 Ob 314/00b, 7 Ob 138/01x). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und des Klägers, dass die Beklagten in ihren Schreiben nicht die gesetzlich notwendige Form eingehalten hätten, ist unzutreffend. Erachtet sich eine Versicherungsunternehmung für die Deckung des geltend gemachten Anspruchs als "nicht zuständig", so kann dies nach der Verkehrsauffassung dies nur als Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs aufgefasst werden. Beide Versicherungen gaben den Grund ihrer Ablehnung damit an, nämlich, dass die Deckung des Versicherungsfalles von der jeweils anderen Versicherungsunternehmung zu erfolgen habe (so ausdrücklich sogar Zweitbeklagte im Schreiben vom 6. 2. 1996). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass damit beide beklagte Versicherungen eine abschließende negative Stellungnahme zu Grund und Umfang des Anspruches abgegeben haben, diesen also im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG abgelehnt haben. Die Ablehnung muss nach dem Gesetzeswortlaut keine Belehrung über die Verjährung enthalten (auch RIS-Justiz RS0080182). Auch von einer Hemmung der Verjährungsfrist durch laufende Vergleichsgespräche kann nicht gesprochen werden. Das behauptete Gespräch am 12. 9. 1995 liegt zeitlich vor den beiden Ablehnungsschreiben. Zum Gespräch vom 28. 5. 1998 wurde lediglich vorgebracht, dass sich bei dieser Verhandlung der Basishaftpflichtversicherer um eine einvernehmliche Lösung mit den Beklagten bemüht habe, die jedoch nicht zustande gekommen sei. Es ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus den Feststellungen ein Hinweis darauf, dass die Beklagten jemals zu irgendeinem Zeitpunkt seit der Meldung des Versicherungsfalles von ihrem Standpunkt abgerückt wären, dass nicht sie, sondern der jeweils andere Versicherer deckungspflichtig sei. Da die Beklagten sohin keine Verhandlungsbereitschaft gezeigt haben, kann nicht von Vergleichsverhandlungen gesprochen werden. Es trat also keine Hemmung ein (vgl auch 1 Ob 533/94).

Der Kläger kann auch nichts daraus gewinnen, dass die Ablehnungsschreiben der beiden Beklagten an ihn und nicht an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Versicherungsnehmerin, sondern an ihn gerichtet wurden. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass in jenen Fällen, in denen dem Versicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zugestanden wurde, auch dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zustehen müssen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer und dass die Ablehnung im Sinne des § 12 VersVG auch gegenüber dem Versicherten erfolgen kann (7 Ob 125/98b mwN). An der Legitimation des Klägers ist schon im Hinblick auf seine Klagsführung nicht zu zweifeln. Im Übrigen lässt die Konstruktion der vorliegenden Exzedentenversicherung erkennen, dass sie nur zugunsten des Versicherten eingegangen wurde und dementsprechend der Versicherungsnehmer keine eigenen, vom Versicherten trennbaren Interessen hatte. Auf den dem Versicherer zugesonnenen Schutz kann sich der Versicherte nicht berufen (vgl Heiss/Lorenz VersVG2 § 75 Rz 4a). Vielmehr ist aus den Feststellungen abzuleiten, dass die Geltendmachung des gegenständlichen Haftpflichtanspruches dem Versicherten zumindest konkludent zur selbständigen Geltendmachung überlassen wurde. Damit kann er aber auch rechtswirksam die Ablehnungsschreiben in Empfang nehmen. Soweit der Kläger aus § 154 VersVG den Beginn der Verjährungsfrist ableiten will, steht ihm die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit 1992 entgegen. Seither wird die Rechtsansicht vertreten, dass ein laufender Haftpflichtprozess auf die Fälligkeit des Deckungsanspruches und den Beginn und Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss hat und dass der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung auf Rechtsschutz und Befreiung schon in dem Zeitpunkt fällig wird, in dem der Versicherungsnehmer vom geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für den gesamten einheitlichen Anspruch zu laufen. § 154 Abs 1 VersVG enthält daher keine Sondervorschrift für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet nur an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht (7 Ob 125/98b mwN, RIS-Justiz RS0080086, RS0080609). Die Fälligkeit des Geldleistungsanspruchs des Versicherten tritt aber jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt (7 Ob 207/00t, 7 Ob 314/00b, 7 Ob 138/01x; RIS-Justiz RS0114507; Schauer, Versicherungsvertragsrecht, 201; Heiss/Lorenz, aaO § 12 Rz 16; Gruber in Berliner Kommentar, § 11 Rz 5, Prölss/Martin VVG26, § 11 Rz 1). Die Verjährungsfrist beginnt daher jedenfalls mit dem Zugang der begründeten Ablehnung des Versicherers.

Die von Riedler in ÖJZ 1997, 810ff, Einheitliche Verjährungsfrist für Rechtsschutzanspruch und Befreiungsanspruch in der Haftpflichtversicherung?, dagegen erhobenen Argumente können den erkennenden Senat nicht zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung veranlassen. Die aus Judikatur zu § 1489 Abs 1 ABGB abgeleiteten Argumente überzeugen schon deshalb nicht, da es sich hier um einen vertraglichen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, und nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt. Dem Kläger waren von Beginn an alle haftungsbegründende Umstände bekannt. Der Kläger rechnete auch gleich damit, dass die Basishaftpflichtversicherungssumme von 1 Mio S durch den von ihm verursachten Schaden jedenfalls ausgeschöpft war, wie sich dies bereits aus seiner Schadensmeldung ergibt. Abgesehen davon standen die von den Gläubigern der R***** geltendgemachten Ansprüche gegen den Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Klagseinbringung im Juli/August 1995 fest.

Dies bedeutet, dass die dreijährige Verjährungsfrist infolge Ablehnung durch die beklagten Versicherer gemäß § 12 Abs 2 VersVG noch im September 1995 begann. Der Anspruch war daher bei Einbringung der Klage am 11. 9. 2000 bereits verjährt. Dem Kläger wäre, um das Ablaufen der Verjährungsfrist hintanzuhalten, das Rechtsinstitut der Feststellungsklage zur Verfügung gestanden, das er jedoch nicht in Anspruch nahm. Das Klagebegehren mußte daher abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt der Zweitbeklagten nicht (§ 15 RATG). Weiters waren der Zweitbeklagten die Kosten für den Fristerstreckungsantrag vom 3. 7. 2001 (ohnehin nur nach TP1 I lit c RATG) nicht zuzusprechen, da diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Der Antrag wurde vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kostenansatz im Berufungsverfahren beträgt auch für die Zweitbeklagte EUR 839,88, die Pauschalgebühr EUR 1.592. Im Revisionsverfahren steht der Zweitbeklagten ebenfalls kein Streitgenossenzuschlag zu (§ 15 RATG); die Pauschalgebühr beträgt EUR

2.123.

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