OGH 3Ob214/60 (RS0080149)

OGH3Ob214/609.9.1960

Rechtssatz

Unter einer Anmeldung gemäß § 12 Abs 2 VersVG ist auch die Schadensmeldung zu verstehen; unter schriftlicher Entscheidung die abschließende Stellungnahme zur Entschädigungspflicht.

Normen

VersVG §12 Abs2
KHVG 1994 §27 Abs2

3 Ob 214/60OGH09.09.1960

Veröff: ZVR 1961/255 S 210 = VersR 1961,814 (mit Anmerkung von Wahle)

7 Ob 207/69OGH26.11.1969

Veröff: EvBl 1970/129 S 212 = VersR 1971,752

7 Ob 21/74OGH07.03.1974

nur: Unter schriftlicher Entscheidung die abschließende Stellungnahme zur Entschädigungspflicht. (T1) Veröff: VersR 1975,362

7 Ob 39/76OGH24.06.1976

nur: Unter einer Anmeldung gemäß § 12 Abs 2 VersVG ist auch die Schadensmeldung zu verstehen. (T2)

7 Ob 17/92OGH17.09.1992

nur T2; Beisatz: Begründet wird dies damit, dass die Anspruchserhebung auch konkludent erfolgen kann. (T3) Veröff: JBl 1993,462 = VersRdSch 1993,196 = VersR 1993,1039

7 Ob 314/00bOGH23.01.2001

nur T1

7 Ob 236/01hOGH17.10.2001

nur T1; Beisatz: Bloße Schadensanzeige im Sinne des § 33 VersVG entspricht einer Schadensmeldung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG. Es ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden. (T4)

7 Ob 206/02yOGH26.02.2003

Auch; Beisatz: Eine Schadensmeldung beziehungsweise die Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder Versicherten ist regelmäßig als Anspruchsmeldung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG anzusehen. (T5); Beis wie T4 nur: Es ist nicht erforderlich, dass die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden. (T6); Beisatz: Unter einer Entscheidung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG wird eine schriftlich erfolgte Ablehnung des Versicherers verstanden, die eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Entschädigungspflicht darstellt. (T7)

7 Ob 268/03tOGH25.02.2004

Auch

2 Ob 223/04iOGH20.12.2004

Auch; Beisatz: Eine Bezifferung des Anspruches ist nicht Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994. (T8); Veröff: SZ 2004/183

2 Ob 247/04vOGH20.12.2004

Auch; Beis wie T8

7 Ob 157/05xOGH14.12.2005
7 Ob 180/06fOGH30.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Wortlaut des § 12 Abs 2 VersVG lässt keinerlei Zweifel daran, dass ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers die Hemmung der Verjährung nur dann beseitigt, wenn darin auch die Begründung enthalten ist, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren. (T9)

2 Ob 221/06yOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T8

2 Ob 286/06gOGH18.10.2007

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

2 Ob 237/08dOGH13.11.2008

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die vollständige Bezahlung einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezifferten Forderung ist einer schriftlichen Ablehnung des Versicherers keineswegs gleichzuhalten und mache eine solche auch nicht überflüssig. (T10); Beisatz: Durch das Erfordernis einer schriftlichen Erklärung des Versicherers über die Ablehnung des gemeldeten Schadenersatzanspruchs ist eine Gleichsetzung einer konkludenten Willenserklärung mit einer formbedürftigen Erklärung ausgeschlossen. (T11)

7 Ob 91/10yOGH01.09.2010

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11; Veröff: SZ 2010/107

7 Ob 49/12zOGH19.04.2012

Vgl auch

7 Ob 72/15mOGH20.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19600909_OGH0002_0030OB00214_6000000_002

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