OGH 7Ob49/12z

OGH7Ob49/12z19.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** A*****, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Versicherung AG *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen 87.207,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2012, GZ 4 R 511/11p-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Unstrittig ist, dass die Fälligkeit der von der Klägerin begehrten Versicherungsleistung aus der Einzel-Ärzteunfallversicherung nicht vor ihrer Schadensmeldung (Anspruchsanmeldung) gegenüber der Beklagten am 14. 4. 2005 eintrat.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 12 Abs 2 erster Satz VersVG ist die Verjährung dann, wenn - wie hier - ein Anspruch der Versicherungsnehmerin beim Versicherer angemeldet wurde, bis zum Einlangen einer schriftlichen, begründeten Entscheidung des Versicherers gehemmt. Diese Bestimmung normiert eine Fortlaufhemmung (7 Ob 138/01x; 7 Ob 268/03t; 7 Ob 91/10y). Die Fortlaufhemmung bewirkt in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist zu einer Zeit beginnt, während der ein Hemmungsgrund andauert, dass der Fristlauf erst mit dessen Wegfall einsetzt. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es somit allein auf den Wegfall des Hemmungsgrundes an, eine Hemmungsdauer muss nicht berechnet werden. Der Hemmungsgrund fällt mit dem Zugang der nach § 12 Abs 2 erster Satz VersVG begründeten Ablehnung des Versicherers beim Versicherungsnehmer weg. Erst dadurch tritt die Fälligkeit ein und beginnt die Verjährungsfrist (7 Ob 138/01x; Gruber, Verjährungshemmung bei Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, Zak 2010/426, 246). Eine derart begründete Ablehnung jeglicher Leistung aus dem Versicherungsvertrag durch die Beklagte ging der Klägerin am 19. 3. 2006 zu, nachdem die Beklagte zuvor ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten (Erstgutachten und ergänzender Bericht) einholte.

Zutreffend führte das Berufungsgericht aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 erster Satz VersVG unter Berücksichtigung des § 12 Abs 2 erster Satz VersVG erst mit Zugang des Ablehnungsschreibens am 19. 3. 2006 zu laufen begann und der Anspruch der Klägerin bei Einbringung der Klage am 5. 3. 2009 noch nicht verjährt war.

Die Beklagte hält der Klägerin in der außerordentlichen Revision vor, auf Grund Nachlässigkeit oder Schlampigkeit der zweimaligen Aufforderung durch den Sachverständigen zur Übermittlung von Röntgenbildern nicht zeitgerecht nachgekommen zu sein, wodurch sie die Bearbeitung schuldhaft verzögert habe und sie sich nicht „auf eine Hemmung der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren berufen dürfe“. Damit wird keine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufgezeigt. Die Beklagte brachte nicht vor, dass sie deswegen der Klägerin (vor dem Zugang des Ablehnungsschreibens am 19. 3. 2006) mitgeteilt habe, über deren angemeldeten Anspruch derzeit nicht entscheiden zu können, weil die Klägerin ihre erforderliche Mitwirkung an den für die Feststellung des Anspruchs nötigen Erhebungen der Beklagten unterlassen habe. Auf die von Gruber (aaO 247 f) vertretene Rechtsansicht, auch eine Entscheidung des Versicherers, dass nach den bisherigen Unterlagen nicht über die Entschädigung entschieden werden könne, bewirke mit ihrem Zugang das Ende der Hemmung gemäß § 12 Abs 2 VersVG, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Dazu führt die Beklagte auch nichts aus.

Die außerordentliche Revision zeigt insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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