Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.847,96 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 482,91 EUR an USt) und die mit 7.022,22 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten 347,37 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betrieb eine Tankstelle mit einem „Espresso“. Sie schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten beginnend mit 9. 12. 1992 einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag ab. Grundlage des Vertrags waren die AHVB 1986 und die EHVB 1986. Mit der vereinbarten Klausel Nr 730/86 war auch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässer durch bestimmte in der Klausel bezeichnete Öltanks im Rahmen der besonderen Vereinbarung nach Art 6.4 AHVB 1986 versichert.
Die Behebung eines derartigen „Schadens an Erdreich und Gewässern“ und die Erfüllung einschlägiger Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des damals geltenden WRG waren als Umfang des Versicherungsschutzes definiert.
Im Mai 1994 stellte die Klägerin fest, dass eine Füllleitung zu einem von der Versicherung umfassten unterirdisch gelegenen Heizöltank undicht geworden war und ausgetretene Kohlenwasserstoffe das Erdreich verunreinigt hatten.
Am 13. 12. 1994 verständigte die Klägerin die Wasserrechtsbehörde davon.
Die Klägerin teilte auch der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass es aufgrund eines undichten Tanks zu einer Kontaminierung auf der von ihr betriebenen (versicherten) Liegenschaft gekommen sei, zu deren Beseitigung sie nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechts verpflichtet sei.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte am 30. 1. 1995 einen Sachverständigen, um die Sanierungsmaßnahmen zu begleiten und zu überwachen.
Mit Bescheid vom 13. 6. 1995 schrieb die Wasserrechtsbehörde der Klägerin gemäß § 31 Abs 3 WRG als wasserrechtliche Sanierungsmaßnahme vor, den stillgelegten Tank zu entfernen (Punkt 1.) und sämtliches im Zuge der Behälterentfernung anfallendes mit Mineralölstoffen kontaminiertes Bodenmaterial ‑ nur über dem Grundwasserbereich - unter Aufsicht eines Fachmanns zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen; sollte aufgrund des bestehenden Baubestands oder benachbarter Behälter eine vollständige Entfernung des kontaminierten Bodenmaterials nicht möglich sein, so sei nach vorheriger Rücksprache mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine Skizze der Baugrube mit Angabe der noch verbleibenden Kontaminationsstärke anzufertigen (Punkt 2. und 3.). Nach Erfüllung dieser Punkte war die Wiederauffüllung und öldichte Instandsetzung vorzunehmen (Punkt 4.). Weiters wurde die Grundwassersanierung durch die vorhandene Grundwassersonde (Punkt 5.), die Erzeugung eines Absenktrichters im Grundwasser durch Abpumpen und die Entnahme von Proben (Punkt 6.) sowie die Dokumentation des Wasserspiegels in der Sonde und in einem bestehenden Brunnen (Punkt 7.) vorgeschrieben.
Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte Sachverständige hielt in seinem Beweissicherungsgutachten vom 12. 9. 1995 fest, dass eine teilweise Sanierung des kontaminierten Areals vorgenommen worden sei, alle vorhandenen Verunreinigungen aufgrund bestehender Einbauten jedoch nicht hätten entfernt werden können. Durch die Entsorgung des kontaminierten Bodenmaterials des ehemaligen Heizöltanks und der gesetzten Maßnahmen zur weiteren Sanierung des Grundwassers sei das Gefährdungspotenzial verringert worden. Der kontaminierte Restbereich liege im Überdachungsbereich der Tankstelle, ein Eindringen von Oberflächenwasser sei daher nicht gegeben.
Im Restkontaminierungsbereich wurde eine hydraulische Sanierung durch Bepumpungsmaßnahmen vorgenommen.
Die Klägerin ersuchte die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Wege des Sachverständigen mit Schreiben vom 17. 10. 1995 um Bezahlung der ersten vier Sanierungsrechnungen über insgesamt 68.860 ATS netto.
Mit Schreiben vom 10. 11. 1995 übermittelte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin eine Abfindungserklärung über einen Betrag von 61.974 ATS exklusive Umsatzsteuer und 10%-igem Selbstbehalt (das entsprach der Nettosumme der ersten vier Sanierungsrechnungen abzüglich 10 % für den vereinbarten Selbstbehalt [Art 4.5 AHVB 1986 ./2]). Weder unterfertigte die Klägerin dieses Schreiben noch sendete sie es an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zurück.
Die Kosten der Sanierung in den Jahren 1995/1996 (laut Rechnungen vom Mai 1995 bis Dezember) von zusammen 615.862,35 ATS = 44.756,46 EUR und auch die Kosten der Beiziehung des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragten Sachverständigen wurden von dieser bezahlt.
Es war beiden Seiten bekannt, dass Restkontaminationen im Bereich der Einbauten verblieben. Zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde in den Jahren 1995/1996 nicht besprochen, was zu geschehen habe, wenn die Tankstelle (Einbauten) entfernt würde. Ab dem Jahr 1996 gab es zwischen ihnen keinen weiteren Kontakt.
Die Bepumpungsmaßnahmen wurden in Abstimmung mit der Wasserrechtsbehörde im Jahr 1996 eingestellt, nachdem die Grundwasserproben akzeptable Werte erreicht hatten.
Nach positiven Wasserproben vom 3. 6. 1997 (Kohlenwasserstoff < 0,1 mg/l) teilte die Wasserrechtsbehörde der Klägerin mit Schreiben vom 20. 6. 1997 mit, dass sie „die am 13. 6. 1995 angeordneten Maßnahmen (Punkte 5. -7.) als abgeschlossen“ betrachte und „weitere Untersuchungen des Grundwassers aus der Sonde“ nicht mehr erforderlich seien.
Im Jahr 2006 verkaufte die Klägerin die Liegenschaft, wobei sie sich gegenüber dem Käufer verpflichtete, die Kosten der Beseitigung der Restkontaminierung zu übernehmen.
Ansprüche der Klägerin, die sich auf die Beseitigung der verbliebenen Restkontaminierung bezogen, wurden bei der Beklagten erst 2006 angemeldet.
Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 4. 12. 2006 wurden der Klägerin neuerlich wasserrechtliche Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben, und zwar die Abgrabung und Entsorgung des - auch an anderer Stelle des Tankstellenbereichs durch weitere Kontaminierung - verunreinigten Bodenmaterials in den bereits festgestellten Verunreinigungsbereichen (Punkt 1.); sofern kontaminiertes Bodenmaterial im Untergrund verbleiben müsse, etwa im Nahbereich von Baulichkeiten oder Einbauten, sei der Baugrubenbereich planlich genau zu dokumentieren und die verbleibenden Verunreinigungsbereiche seien hinsichtlich ihres Verunreinigungsgrads nach Beprobung durch entsprechende Untersuchungsergebnisse darin anzuführen (Punkt 2.).
Die Sanierung, bei der auch die vorhandenen Einbauten entfernt wurden, erfolgte in den Jahren 2006/2007.
Die Klägerin hatte in Versicherungsangelegenheiten stets mit einem im Außendienst tätigen Mitarbeiter der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten zu tun. Dieser ist nicht berechtigt, Ansprüche von Versicherungsnehmern anzuerkennen oder abzulehnen. Er sprach mit dem Geschäftsführer der Klägerin 2006/2007 mehrmals über den vorliegenden Schadensfall. Zunächst erklärte der Außendienstmitarbeiter, er werde sich wegen der Deckung erkundigen. Beim zweiten Gespräch erklärte er sinngemäß, dass der Schaden bezahlt werde. Die Frage der Verjährung wurde erst im dritten Gespräch thematisiert, nachdem die Klägerin das Ablehnungsschreiben der Beklagten bereits erhalten hatte.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 11. 9. 2007 eingebrachten Klage Leistung wegen bezahlter Sanierungskosten von 77.543,26 EUR samt Anhang sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber hinsichtlich aller weiteren Aufwendungen aufgrund des Ölaustritts aus Tank Nr. 7 im Jahr 1994 im Rahmen des im Jahr 1994 bestehenden Versicherungsvertrags deckungs- und kostenhaftungspflichtig sei, und zwar in Höhe der vereinbarten Deckungssumme abzüglich der bereits an die Klägerin geleisteten Zahlungen. Klagsgegenständlich seien nur die Aufwendungen zur Sanierung jener Kontaminierungen, die 1995 infolge Unerreichbarkeit der kontaminierten Schadstellen nicht hätten saniert werden können. Von den Gesamtkosten von insgesamt 103.391,01 EUR seien etwa 75 %, somit der Klagsbetrag, dem Ölaustritt im Jahr 1994 zuzurechnen. Für einen noch unbestimmten Zeitraum seien noch Bepumpungen und Beprobungen des Erdreichs und des Grundwassers erforderlich; außerdem habe trotz des Umbaus der Tankstelle unter der öffentlichen Wasserleitung und Telefonleitung kontaminiertes Material nicht entfernt werden können. Aus diesen Gründen und weil die Beklagte ihre Deckungspflicht mit Schreiben vom 5. 1. 2007 bestreite, habe die Beklagte ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Eine Verjährung des Anspruchs könne schon deshalb nicht eingetreten sein, weil die Beklagte ihre Deckungspflicht seinerzeit anerkannt habe, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte; ebenso habe sie die Kosten der Sanierung, soweit damals möglich, bezahlt. Damit lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 12 Abs 2 VersVG nicht vor. Abgesehen davon wäre hier die Fassung dieser Bestimmung vor dem 1. 1. 1995 anzuwenden, welche keine zehnjährige Frist vorsehe. Die Zahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Sanierungskosten sei erst mit Durchführung der Sanierung entstanden. Dieser Anspruch könne nicht schon vor seiner Fälligkeit verjährt sein. Der Klägerin sei auch klar gewesen, dass seinerzeit nur eine Teilsanierung vorgenommen worden sei. Mangels Ablehnung künftiger Sanierungskosten sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte die künftigen Sanierungskosten nicht übernehmen werde. Daher habe die Klägerin keinen Anlass gehabt, auf Deckung zu klagen. Selbst im Fall seiner Berechtigung würde der Verjährungseinwand Treu und Glauben widersprechen. Da der Beklagten bekannt gewesen sei, dass es sich nur um eine auch im Interesse der Beklagten gelegene Teilsanierung gehandelt habe, hätte sie die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass weitere Ansprüche verjähren würden, wenn sie nicht ein weiteres Verhalten, etwa eine Klage setze.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, die Ablehnung der Deckung der im Jahr 2006/2007 durchgeführten Maßnahmen stütze sich auf Verjährung. Erst zehn Jahre nach der abgeschlossenen Sanierung habe die Beklagte die Klägerin von dem angeblichen weiteren Sanierungsbedarf aus dem seinerzeitigen Schadensfall informiert. Zuvor sei die Klägerin jahrelang untätig gewesen, sodass die Verjährung nicht gehemmt gewesen sein könne. Außerdem trete gemäß § 12 Abs 2 VersVG zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls jedenfalls die Verjährung des Deckungsanspruchs ein. Die Bestimmung sei in der Fassung der Novelle 1994 anzuwenden, weil der Ablauf der Verjährungsfrist in den zeitlichen Geltungsbereich der Norm falle. Im Übrigen wäre auch nach § 12 Abs 1 VersVG bereits Verjährung eingetreten. Es sei beiden Parteien bekannt gewesen, dass nach den von der Beklagten bezahlten Sanierungsmaßnahmen aus dem Jahr 1995 eine restliche Menge an kontaminiertem Erdreich auf der Liegenschaft der Klägerin verblieben sei. Dieses habe nicht entfernt werden können, weil die Klägerin nicht bereit gewesen sei, die vorhandenen Baulichkeiten zu entfernen. Da der restliche kontaminierte Bereich im Überdachungsbereich der Tankstelle gelegen sei, habe er das Grundwasser nicht gefährdet. Mit den durchgeführten Maßnahmen sei somit den einschlägigen wasserrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin Genüge geleistet gewesen. Die Entfernung des verbliebenen kontaminierten Erdreichs sei weder vom Sachverständigen noch von der Behörde für erforderlich erachtet worden. Die Beklagte habe daher die Sanierung als abgeschlossen betrachtet und der Klägerin auch die Abfertigungserklärung übermittelt. Im Übrigen sei der nunmehrige Sanierungsbedarf allein dadurch entstanden, dass sich die Klägerin entschlossen habe, die Liegenschaft zu verkaufen. Es sei daher allein in ihrer Ingerenz gelegen, den Zeitpunkt zu bestimmen, in welchen der angeblich erforderliche Bodentausch anfalle. Aus der seinerzeitigen positiven Behandlung des Versicherungsfalls könne kein über die geleisteten Zahlungen hinausgehendes Anerkenntnis abgeleitet werden. Weiters bestritt die Beklagte die kausale Zuordnung der Sanierungskosten in der geltend gemachten Höhe zum Ölaustritt aus dem Jahr 1994. Das ebenso bestrittene Erfordernis von Bepumpungen und Beprobungen des Erdreichs und des Grundwassers sei jedenfalls nicht auf den Schadensfall aus dem Jahr 1994 zurückzuführen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Rechtlich verneinte es ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten. Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers entstehe in der Haftpflichtversicherung mit jenem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer von dritter Seite in Anspruch genommen werde. Dieser Zeitpunkt sei auch für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs 1 und 2 VersVG maßgeblich. Die erste Inanspruchnahme der Klägerin sei hier mit Zustellung des Bescheids der Wasserrechtsbehörde vom 13. 6. 1995 erfolgt, mit dem der Klägerin bereits die Entsorgung sämtlichen Bodenmaterials vorgeschrieben worden sei. Hinsichtlich verbleibender Kontaminierungen sei lediglich angeordnet worden, dass nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen eine Skizze anzufertigen sei. Da ab 1996 weder Ansprüche angemeldet noch Vergleichsgespräche geführt worden seien, sei der Deckungsanspruch der Klägerin gemäß § 12 Abs 1 VersVG im Jahr 1998 verjährt. Der Zahlungsanspruch setze nur dann eine neue Verjährungsfrist in Gang, wenn der einheitliche Deckungsanspruch noch nicht verjährt sei. Der Verjährungseinwand sei auch nicht wider Treu und Glauben erfolgt, weil die Beklagte kein Verhalten gesetzt habe, welches die Klägerin dazu veranlasst hätte, die Verjährungsfrist nicht zu beachten. Die Äußerungen des Außendienstmitarbeiters im Jahr 2006 seien nicht als deklaratives Anerkenntnis zu werten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, wobei es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärte.
Es verneinte eine Verjährung des eingeklagten Deckungsanspruchs. Durch den Versicherungsfall (Ölaustritt bzw dessen Entdeckung) im Jahr 1994 sei eine Verjährungsfrist mangels Fälligkeit des Deckungsanpruchs nicht ausgelöst worden. In diesen Versicherungsfall sei die Beklagte eingetreten, indem sie die als Rettungsaufwand nach § 62 VersVG zu beurteilenden Sanierungsmaßnahmen von 1995/1996 bezahlt habe. Die Klägerin habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, die Beklagte würde weitere fällig werdende Deckungsansprüche aus dem Versicherungsfall ablehnen, und daher auch keine Veranlassung dafür, die Beklagte zu einem Anerkenntnis aufzufordern oder gar eine Feststellungsklage einzubringen. Mit dem ersten Bescheid sei der Klägerin auch noch nicht die Entsorgung jenes Bodenmaterials aufgetragen worden, dessen Aushub und Beseitigung von ihr nunmehr im Zeitraum 2006/2007 durchgeführt worden sei. Vielmehr treffe dieser Bescheid ausdrücklich für das verbleibende kontaminierte Bodenmaterial andere Anordnungen als jene der Entfernung des Erdreichs. Der Bescheid vom 13. 6. 1995 habe somit bezogen auf den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten der Entfernung des restlichen kontaminierten Erdreichs nicht den Beginn der Verjährungsfristen nach § 12 Abs 1 oder Abs 2 VersVG auslösen können. Die Wasserrechtsbehörde habe erst mit Bescheid vom 4. 12. 2006 die Entsorgung des hier klagsgegenständlichen (restlichen) kontaminierten Erdreichs im überdachten Tankstellenbereich verlangt, von dem daher anzunehmen gewesen sei, dass davon - nach Bepumpungsmaßnahmen und Setzen einer Sonde - keine Gefahr für das Grundwasser ausgehe. Da die Entfernung des restlichen kontaminierten Erdreichs erst durch den Abriss des Gebäudes und die Entfernung der eingegrabenen Öltanks im Jahr 2006 möglich und von der Wasserrechtsbehörde erst mit Bescheid vom 4. 12. 2006 angeordnet worden sei, habe der Aufwand dafür vorher nicht fällig werden können. Der Grundsatz, dass Teilansprüche desselben Grundanspruchs bei gestaffelter Fälligkeit gesonderten Verjährungsfristen unterlägen, gelte auch im Versicherungsvertragsrecht. Gerade in der Haftpflichtversicherung sei oft Deckung bei Ersatzansprüchen Dritter zu gewähren, die erst viele Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls erhoben würden, wobei die Haftpflichtversicherung selbst dann, wenn diese Ansprüche ihrerseits verjährt sein sollten (was nicht immer der Fall sein müsse), zumindest zur Deckung in Form der Gewährung des Rechtsschutzanspruchs verpflichtet sei. Auf die Frage der Verjährung des hier von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs sei § 12 Abs 2 VersVG in der Fassung der Novelle 1994 anzuwenden, wonach der Beginn der Verjährungsfrist die Anmeldung eines Anspruchs (und nicht die bloße Meldung eines Versicherungsfalls) durch den Versicherungsnehmer voraussetze, die erst im Jahr 2006 erfolgt sei. Aber auch für die Verjährung nach § 12 Abs 1 VersVG sei nicht der Eintritt des Versicherungsfalls, sondern die Fälligkeit des Deckungsanspruchs maßgebend, welche regelmäßig die Möglichkeit der Erhebung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer voraussetze, die für die Klägerin frühestens im Jahr 2006 gegeben gewesen sei. Die Judikatur zur Einheitlichkeit des Rechtsschutz- und des Befreiungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung ändere nichts an diesem Ergebnis. Mangels Verjährung müsse auf die Frage eines allfälligen (schlüssigen) konstitutiven Anerkenntnisses der Beklagten in den Jahren 1994/1995 ebenso wenig eingegangen werden wie auf die Frage, ob der Verjährungseinwand Treu und Glauben widerspreche. Eine Anscheinsvollmacht des Außendienstmitarbeiters der Beklagten sei zu verneinen, da keine Umstände festgestellt worden seien, aus denen sich ein von der Beklagten gesetzter Vertrauenstatbestand ergebe.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, da zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist für Ansprüche des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung, die mehr als zehn Jahre nach dem Eintritt und der erstmaligen Meldung des Versicherungsfalls sowie der Deckung anderer Ansprüche aus dem selben Versicherungsfall fällig würden, sowie zur Frage, ob es dabei eine Rolle spiele, dass die spätere Fälligkeit dieser Ansprüche schon lange absehbar gewesen sei, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten , die Wiederherstellung des Ersturteils begehrt und geltend macht, die Anmeldung des Deckungsanspruchs durch die Klägerin betreffe den Deckungsanspruch insgesamt, der einer einheitlichen Verjährung unterliege; daher sei davon auszugehen, dass durch die ursprüngliche Schadensmeldung auch der nach der Sanierung verbliebene Sanierungsbedarf für die verbliebene Kontaminierung dem Versicherer im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG angemeldet worden sei. Nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor der Novelle 1994 fehle eine (eindeutige) ablehnende Entscheidung des Versicherers. Durch die mehr als 10-jährige Untätigkeit der Klägerin, die nach Erhalt des Abfindungsangebots vom 10. 11. 1995 Handlungsbedarf gehabt habe, sei die Fortlaufhemmung des § 12 Abs 2 VersVG aF weggefallen, weshalb die Klagsführung verjährt sei. Auch nach der nunmehrigen Rechtslage hätte die Fortlaufhemmung gemäß § 12 Abs 2 VersVG nF nach zehn Jahren geendet und das Klagebegehren sei jedenfalls verjährt.
Die Klägerin tritt dem in ihrer Rekursbeantwortung entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig , weil das Berufungsgericht die Verjährungsfrage unrichtig gelöst hat, und deshalb ‑ ausgehend vom eingangs dargestellten, unstrittigen Sachverhalt ‑ auch berechtigt .
1. Dass die Behebung der ‑ durch die 1994 festgestellte Undichtheit einer Füllleitung verursachte ‑ Verunreinigung von Erdreich und Gewässern mit Mineralöl als Sachschaden grundsätzlich vom Versicherungsschutz des zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarten Haftpflichtversicherungsvertrags umfasst ist, blieb im Rekursverfahren unstrittig. Einigkeit besteht auch dazu, dass der Versicherungsfall in der (Entdeckung der) Kontaminierung von Erdreich und Gewässern mit Mineralöl gelegen ist und der Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 13. 6. 1995 als Inanspruchnahme der Klägerin auf Schadenersatz wegen eines versicherten Risikos anzusehen ist.
Strittig blieb die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Deckungsanspruch auf Befreiung von den Kosten der erst mit Bescheid vom Dezember 2006 vorgeschriebene Sanierungsmaßnahmen gemäß § 12 VersVG verjährt ist, aber auch, welche Fassung dieser zuletzt durch die VersVG-Novelle 1994 BGBl 1994/509 geänderten Bestimmung Anwendung zu finden hat.
2. Nach § 191b Abs 2 Z 2 VersVG ist § 12 VersVG in der Fassung BGBl 1994/509 nur auf Fälle anzuwenden, wenn die dort genannten Fristen ab 1. 1. 1995 in Lauf gesetzt wurden. § 12 Abs 1 VersVG aF sah die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, abgesehen von solchen aus Lebensversicherungen, in zwei Jahren vor, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem die Versicherungsleistung verlangt werden konnte, begann. Da die Kontaminierung infolge Undichtheit erst im Mai 1994 von der Klägerin entdeckt wurde, also ein Deckungsanspruch daraus frühestens im Jahr 1994 geltend gemacht werden konnte, wäre der Beginn der Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 1994, also mit 31. 12. 1994, 24:00 Uhr, in Lauf gesetzt worden, was auch dem 1. 1. 1995, 0:00 Uhr, entspricht. Ein Fristbeginn vor dem 1. 1. 1995 0:00 Uhr, liegt daher nicht vor (7 Ob 30/99h; RIS-Justiz RS0111801). Vielmehr ist der Beginn der Verjährungsfrist mit 1. 1. 1995, 0:00 Uhr, anzusetzen, weshalb der vorliegende Fall ‑ wie schon beide Vorinstanzen zutreffend erkannten - nach der neuen Gesetzeslage beurteilt werden muss.
3.1. Gemäß § 12 Abs 1 VersVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (nunmehr einheitlich) in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist ist nicht mehr im VersVG spezialgesetzlich geregelt, es gilt vielmehr die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können. Es wird daher, wie schon nach der alten Rechtslage, in der Regel auf die Fälligkeit abgestellt (7 Ob 268/03t mwN; Fenyves/Kronsteiner/Schauer , Kommentar zu den VersVG-Novellen § 12 Rz 3 mwN; Schauer , Versicherungsvertragsrecht 3 204). Für die Haftpflichtversicherung gilt, dass der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtete Deckungsanspruch in dem Zeitpunkt entsteht und fällig wird, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird; dies unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RIS-Justiz RS0080086; RS0080384; RS0081228; RS0079963; 7 Ob 84/08s; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 401).
3.2. § 12 Abs 2 VersVG sieht vor, dass die Anmeldung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag eine Hemmung der Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen, qualifiziert begründeten Entscheidung des Versicherers (Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde liegenden Tatsache und der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung) in der Weise zur Folge hat, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit ablaufen. Die Fortlaufhemmung bewirkt in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist zu einer Zeit beginnt, während der ein Hemmungsgrund andauert, dass der Fristlauf erst mit dessen Wegfall einsetzt. Begründet der Versicherer seine schriftliche Ablehnung auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise, endet die Hemmung des Fortlaufs der Verjährung im Zeitpunkt des Zugangs der im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG begründeten Ablehnung (RIS-Justiz RS0114507). Begründet der Versicherer sie unzureichend oder gar nicht oder fällt er keine schriftliche Entscheidung, dann bleibt es bei der Hemmung der Verjährung. Die Hemmung kann aber keine endlose Verjährungsfrist auslösen, weshalb nach § 12 Abs 2 Satz 2 VersVG die Verjährung nach zehn Jahren jedenfalls eintritt. Damit ist eine absolute Verjährungsfrist normiert, die nur für den Fall einer Hemmung der Verjährung nach der genannten Bestimmung eine Rolle spielt (Fenyves/Kronsteiner/Schauer , Kommentar zu den VersVG-Novellen § 12 Rz 10; vgl Schauer , Versicherungsvertragsrecht 3 206). Durch das Erfordernis einer schriftlichen Erklärung des Versicherers über die Ablehnung des gemeldeten Schadenersatzanspruchs ist eine Gleichsetzung einer konkludenten Willenserklärung mit einer formbedürftigen Erklärung ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0080149 [T11]).
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Schadensmeldung oder die Anzeige des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder Versicherten regelmäßig als Anspruchsmeldung im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG anzusehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Ansprüche bereits der Höhe nach beziffert werden (RIS-Justiz RS0080149 [T5 und T6]).
4.1. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat die Klägerin die Rechtsvorgängerin der Beklagten davon verständigt, dass es aufgrund eines undichten Tanks zu einer Kontaminierung auf der versicherten Liegenschaft gekommen ist, zu deren Beseitigung sie nach den einschlägigen Bestimmungen des WRG verpflichtet sei. Da schon am 30. 1. 1995 die Bestellung eines Sachverständigen durch den Versicherer erfolgte, musste die Anspruchsmeldung davor erfolgt sein. In dieser Verständigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist somit die - nicht auf bestimmte (ja noch gar nicht erteilte) Aufträge der Wasserrechtsbehörde eingeschränkte, sondern - umfassende, auf den gesamten Deckungsanspruch gerichtete Anmeldung des Anspruchs im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG dem Grunde nach zu erblicken, die einen Hemmungsgrund darstellt.
4.2. Im Bescheid vom 13. 6. 1995, mit dem bestimmte, von der Klägerin durchzuführende Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben wurden, liegt die (erste) ernstliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Wasserrechtsbehörde, die die Fälligkeit des schon angemeldeten einheitlichen Deckungsanspruchs der Klägerin bewirkte. Da durch die schon davor erfolgte Anspruchsmeldung für die Verjährungshemmung gesorgt war, wurde damit der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nach § 12 Abs 1 VersVG jedenfalls unterbunden.
Wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, wurde der Klägerin mit diesem Bescheid (noch) nicht die Entsorgung des gesamten kontaminierten Bodenmaterials (als Maßnahme zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung im Sinn des § 31 Abs 3 WRG) aufgetragen; für jene Bereiche, in denen dies aufgrund des bestehenden Baubestands oder benachbarter Behälter nicht möglich war, wurde die Entsorgung nicht verlangt, sondern es wurden andere Maßnahmen zur Grundwassersanierung angeordnet. Der Grund lag - wie beiden Streitteilen aus dem Beweissicherungsgutachten vom 12. 9. 1995 bekannt war - darin, dass eine Entsorgung wegen der bestehenden Überdachung in Verbindung mit den weiteren Vorschreibungen nicht für erforderlich angesehen wurde. Schon damals war daher offenkundig, dass im Fall einer endgültigen Beseitigung der Überdachung (zum Beispiel bei Abriss der Tankstelle) ein weiterer Sanierungsbedarf im Sinn des § 31 Abs 3 WRG durch Entsorgung auch des verbliebenen kontaminierten Bodenmaterials zwecks Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers durch Auswaschung anfallen werde.
4.3. Die zur Entsprechung des ersten Bescheids notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurden vom Versicherer bezahlt, der damit den von der Klägerin uneingeschränkt angemeldeten, auf die Befreiung von allen zur Behebung der Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers gerichteten Deckungsanspruch erfüllte; allerdings nur teilweise, weil es nicht zu einer abschließenden und endgültigen Vermeidung einer möglichen Verunreinigung des Grundwassers kam. Im Zuge der ersten Sanierung blieb daher der angemeldete Befreiungsanspruch der Klägerin in diesem restlichen Umfang unerledigt, weil er weder erfüllt noch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (auch nicht teilweise) schriftlich begründet abgelehnt und auch sonst keine schriftliche Entscheidung getroffen wurde. Wie bereits erwähnt, ist eine Gleichsetzung einer konkludenten Willenserklärung mit einer formbedürftigen Erklärung hier ausgeschlossen.
4.4. Der mit Schreiben vom 10. 11. 1995 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten übermittelten, von der Klägerin unbeantwortet gebliebenen Abfindungserklärung über 61.974 ATS kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu; selbst wenn man darin eine abschließende Stellungnahme zum Grund und zur Höhe der Entschädigungspflicht im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG (RIS‑Justiz RS0080149 [T1]; Schauer , Versicherungsvertragsrecht 3 206) erblicken wollte, also eine Ablehnung einer 61.974 ATS übersteigenden Versicherungsleistung, läge keine die Verjährungshemmung beendende Erklärung vor, weil diese ‑ entgegen § 12 Abs 2 VersVG - unbegründet blieb.
5. Da somit keine schriftliche Entscheidung des Versicherers in entsprechender Form erging, bleibt zu prüfen, wann die 10-jährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 2 letzter Satz VersVG zu laufen begann und ob sie die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die erst am 11. 9. 2007 eingebracht wurde, gewahrt hat.
Wie dargelegt, wurde die Fälligkeit des damals bereits angemeldeten Deckungsanspruchs durch den Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 13. 6. 1995 bewirkt. Ungeklärt blieb zwar, wann die Zustellung an die Klägerin erfolgte und wann dessen Rechtskraft eingetreten ist; da die Klägerin aber bereits mit Schreiben vom 17. 10. 1995 die ersten Sanierungsrechnungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Bezahlung einreichte, kann angenommen werden, dass dies zumindest zum 17. 10. 1995 der Fall war. Damit lag spätestens zum 18. 10. 1995 die objektive Möglichkeit der Klägerin im Sinn des § 1478 ABGB vor (RIS‑Justiz RS0034248; RS0034362 [T1]; RS0034343 [T3]; RS0034382), zur Durchsetzung ihres nunmehr fällig gewordenen, aus einem einzigen Versicherungsfall resultierenden und daher einheitlichen Deckungsanspruchs gegen die Beklagte Klage zu erheben. Diese objektive Möglichkeit der Klagsführung war auch nach der Befreiung der Klägerin von den durch die Sanierung 1995/1996 verursachten Kosten weiter gegeben, weil es nicht zu einer abschließenden und endgültigen Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers kam, also der bereits fällige umfassende Deckungsanspruch nicht vollständig erfüllt wurde. Die am 18. 10. 1995 zu laufen beginnende 10‑Jahresfrist endete am 17. 10. 2005, sodass die vorliegende Klage erst lange nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist und daher verspätet eingebracht wurde.
6.1. Die Klägerin argumentiert dagegen, der Versicherer habe durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Sanierung 1995/1996 (vorbehaltsloses Eintreten in den Versicherungsfall, Bestellung eines Sachverständigen zur Überwachung der Sanierung, Bezahlung der dabei aufgelaufenen Kosten und des Sachverständigen, Unterlassung jeder [auch einer ablehnenden] Stellungnahme) den Deckungsanspruch der Klägerin anerkannt.
6.2. Dass es sich dabei keinesfalls um ein konstitutives Anerkenntnis handeln konnte, weil ihm ein ernsthaft entstandener, konkreter Streit über die Deckungspflicht nicht vorausgegangen ist (RIS-Justiz RS0114623), hat schon das Erstgericht zutreffend erkannt.
6.3. Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 1497 ABGB führt aber auch ein ausdrückliches oder schlüssiges deklaratives Anerkenntnis auch nur dem Grunde nach (RIS-Justiz RS0033015; RS0032394 [T1]). Die nach der Anerkennung neu laufende Verjährungsfrist richtet sich nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (RIS-Justiz RS0032639).
Mit Rücksicht auf jene Umstände, aus denen die Klägerin ein schlüssiges Anerkenntnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten ableiten will, insbesondere deren Zahlungen für bis zum Dezember 1996 gelegte Rechnungen, ist ein solches Anerkenntnis unter Bedachtnahme auf Zahlungsfristen spätestens mit 31. 3. 1997 anzunehmen. Die mit 1. 4. 1997 neu laufende 10-jährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 2 letzter Satz VersVG endete somit am 31. 3. 2007, also mehr als fünf Monate vor Klagseinbringung. Daher vermag auch die Annahme eines schlüssigen deklarativen Anerkenntnisses den Eintritt der Verjährung nicht zu verhindern.
Ob ein solches auch den unerledigt gebliebenen Teil des Deckungsanspruchs der Klägerin erfasste, braucht daher nicht untersucht zu werden.
7. Auch das weitere Argument der Klägerin, der Verjährungseinwand der Beklagten widerspreche Treu und Glauben, da der Beklagten bekannt gewesen sei, dass es sich um eine auch in ihrem Interesse gelegene Teilsanierung gehandelt habe, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf die Gefahr der Verjährung hinzuweisen, versagt.
Ob das (vorläufige) Unterbleiben der vollständigen Sanierung (auch) im Interesse der Beklagten lag, ist ohne Relevanz, weil die Entscheidung darüber nicht von der Beklagten, sondern von der Wasserrechtsbehörde eigenständig getroffen wurde. Das Schweigen der Beklagten ist schon dadurch gemäß § 12 Abs 2 VersVG sanktioniert, dass sich die Verjährungsfrist (von drei) auf zehn Jahre verlängert hat. Dieser Umstand darf daher nicht neuerlich zu Lasten der Beklagten gehen, zumal die Klägerin gar nicht behauptet, die (Rechtsvorgängerin der) Beklagte(n) habe mit der Absicht geschwiegen, die Klägerin zum Übersehen des Ablaufs der Verjährungsfrist zu verleiten.
Dem gegenüber war auch der Klägerin offenkundig (jedenfalls hätte es ihr klar sein müssen), dass im Fall einer endgültigen Beseitigung der Überdachung (zum Beispiel bei Abriss der Tankstelle) ein weiterer Sanierungsbedarf im Sinn des § 31 Abs 3 WRG durch Entsorgung auch des verbliebenen kontaminierten Bodenmaterials zwecks Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers durch Auswaschung anfallen werde. Wegen der absoluten 10-jährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs 2 letzter Satz VersVG lag es daher ‑ selbst bei Annahme eines schlüssigen deklarativen Anerkenntnisses des gesamten Deckungsanspruchs - an der Klägerin, von der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten vor deren Ablauf Klarstellung dahin zu verlangen, ob sie die Deckung auch dafür (mit den Wirkungen eines Feststellungsurteils) anerkenne oder nicht; im Fall der Verneinung hätte die Klägerin eine Klage auf Feststellung der Deckungspflicht für allfällige zukünftige Sanierungskosten einbringen müssen, an der sie wegen der drohenden Verjährung jedenfalls ein rechtliches Interesse gehabt hätte. Blieb der Versicherungsnehmer jedoch unter diesen Umständen ‑ wie dies hier der Fall war ‑ völlig untätig, so kann in der Berufung auf die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Verjährung kein treuwidriges Verhalten erblickt werden.
8. Das Berufungsgericht ist daher zu Unrecht von einem neuerlichen Lauf einer dreijährigen Verjährungsfrist nach § 12 Abs 1 VersVG wegen des Bescheids vom 4. 12. 2006 ausgegangen und hat deshalb die Verjährung des hier zu beurteilenden Befreiungsanspruchs auf Zahlung unzutreffend verneint. Den Argumenten von Riedler (in Einheitliche Verjährungsfrist für Rechtsschutzanspruch und Befreiungsanspruch in der Haftpflichtversicherung? ÖJZ 1997/810 ff) ist der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung zu 7 Ob 206/02y entgegengetreten.
Obwohl Feststellungsansprüche im Allgemeinen nicht verjähren, besteht an der Feststellung des verjährten Rechts kein rechtliches Interesse (RIS-Justiz RS0034403). Deshalb kommt auch dem Feststellungsbegehren keine Berechtigung zu.
9. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob sich die Beklagte die Zusage ihres dazu nicht bevollmächtigten Außendienstmitarbeiters, der Schaden werde bezahlt, zurechnen lassen müsse, im Rahmen der bestehenden Judikatur verneint. Die Klägerin ist dem in ihrer Rekursbeantwortung nicht entgegengetreten; weil in einer solchen Zurechnung ein selbständiger Anspruchsgrund zu erblicken wäre, braucht daher darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
10. Zusammenfassung:
Der von einem (einzigen) Versicherungsfall ausgelöste, dem Grund nach uneingeschränkt angemeldete Deckungsanspruch in der Haftpflichtversicherung unterliegt auch dann einer einheitlichen Verjährung, wenn der Versicherungsnehmer vorerst vom Geschädigten nur wegen eines Teils des eingetretenen Schadens in Anspruch genommen wird und erkennbar ist (oder sogar feststeht), dass der Versicherungsnehmer wegen des restlichen gedeckten Schadens noch in Anspruch genommen werden kann. Die Verjährung nach § 12 Abs 1 VersVG beginnt daher in diesem Fall auch für den vorhersehbaren restlichen Deckungsanspruch mit der ersten, auch nur teilweisen Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers.
Das gilt auch für die 10-jährige absolute Verjährungsfrist des § 12 Abs 2 letzter Satz VersVG, die bei Hemmung der Verjährung auch zu laufen beginnt, wenn zwar ein Teil des Anspruchs des Versicherungsnehmers vom Versicherer erfüllt wurde, der Versicherer aber zum restlichen, dem Grund nach angemeldeten und vorhersehbaren Deckungsanspruch keine schriftliche Entscheidung im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG getroffen hat.
11. Da es somit der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung nicht bedarf, ist in der Sache selbst dahin zu entscheiden, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).
12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)