Rechtssatz
Der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtete Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung entsteht und wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird; die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für diesen einheitlichen Anspruch beginnt zu diesem Zeitpunkt zu laufen.
7 Ob 177/06i | OGH | 29.11.2006 |
Beisatz: Zugang der Klagebeantwortung in der doch dort bereits jener Schaden, der durch die nicht vertragskonforme Architektenleistung der Klägerin verursacht worden ist, kompensando bis zur Höhe des Klagsbetrages eingewandt wird. (T1) |
7 Ob 72/15m | OGH | 20.05.2015 |
Beisatz: Die Streitverkündung an den Versicherungsnehmer reicht für die ernstliche Inanspruchnahme durch den (angeblich) geschädigten Dritten aus. (T2) |
7 Ob 31/16h | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T3) |
7 Ob 126/20k | OGH | 16.09.2020 |
nur: Der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtete Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung entsteht und wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920305_OGH0002_0070OB00005_9200000_001
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