OGH 5. 3. 1992, 7 Ob 5/92 (HaftpflichtV - Beginn der Verjährungsfrist)
1986 wurde gegen den Kl, einen Baumeister, eine Schadenersatzforderung erhoben. Mit Abschluß des Haftpflichtprozesses im März 1990 stand die Berechtigung dieser Forderung rechtskräftig fest. Die Bekl wendete gegen die im Mai 1990 eingebrachte Deckungsklage Verjährung (§ 12 Abs 1 VersVG) ein; der Kl hingegen vertrat den Standpunkt, die Verjährungsfrist beginne in der HaftpflichtV erst mit rechtskräftiger Feststellung der Berechtigung der Schadenersatzansprüche zu laufen (§ 154 Abs 1 VersVG). Der OGH gab der Bekl recht und wies das Klagebegehren ab.