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Unterhaltsvorschuß und Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 368 Heft 11 v. 1.11.1992

ABGB § 140

UVG §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 Z 1, 19 Abs 1

Selbst wenn dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus anderen Quellen Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfes in Richtsatzhöhe zur Verfügung stehen, kann doch auch der restliche Unterhaltsanspruch gegen den Geldunterhaltsschuldner durch Bevorschussung bis zum Richtsatzbetrag gesichert werden. In solchen Fällen - insb bei eigenen Einkünften des Minderjährigen - hat das Gericht gem § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf die geänderten Verhältnisse noch fortbesteht; nur soweit danach der Unterhaltsanspruch herabzusetzen wäre, sind auch die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw gem § 19 Abs 1 UVG entsprechend herabzusetzen. Gänzlich zu versagen bzw gem § 20 Abs 1 lit b UVG einzustellen sind die Unterhaltsvorschüsse dagegen nur, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist. Bei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des minderjährigen Unterhaltsberechtigten auf die Leistungen des Geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG) anzurechnen.

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