OGH 7Ob110/15z

OGH7Ob110/15z2.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K ***** GmbH, *****, vertreten durch Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in Rottenmann, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.695 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2015, GZ 30 R 25/14p‑16, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. Februar 2014, GZ 16 Cg 14/13b‑12, bestätigt wurde zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00110.15Z.0902.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.470,24 EUR (darin enthalten 245,04 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin führte im November 2011 über Auftrag von H***** und G***** M***** Reinigungsarbeiten an deren Wintergarten durch. Dabei sollen ihre Mitarbeiter Schäden an den Glasscheiben des Wintergartens verursacht haben. Eine solche Beschädigung wäre in dem zwischen den Streitteilen bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag gedeckt.

Die Klägerin begehrt die Zahlung der Kosten für den Austausch der Scheiben im Betrag von 25.695 EUR (nach Abzug von 10 % „Tätigkeitsschaden“) an sich, eventualiter „für H***** und G***** M***** zu Handen der Klagevertreterin“. Die anlässlich der Reinigungsarbeiten von ihren Arbeitern verursachten Schäden, nämlich massive Kratzspuren am Glas, würden den ‑ von den Eigentümern auch beabsichtigten ‑ Austausch der Scheiben erfordern. Die Beklagte habe als Haftpflichtversicherin der Klägerin diese Kosten zu übernehmen. Die Klägerin habe den Schaden gegenüber den Geschädigten (deklarativ) anerkannt und sich zur Leistung verpflichtet.

Die Beklagte begehrt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Zahlungsanspruch sei nicht fällig. Die Klägerin sei nicht berechtigt, Zahlung an sich selbst zu verlangen, weil sie mit dem Schadensereignis bis dato nicht belastet sei. Der Versicherungsnehmer könne den Deckungsanspruch nicht dadurch verändern, dass er ‑ aus Sicht des Versicherers unberechtigte ‑ Schaden-ersatzansprüche des geschädigten Dritten anerkenne. Ein bloß deklaratives Anerkenntnis begründe keine Fälligkeit und keinen Zahlungsanspruch an die Klägerin und binde jedenfalls den Betriebshaftpflichtversicherer nicht.

Mit dem Anerkenntnis habe die Klägerin darüber hinaus gegen die Obliegenheiten nach den AHVB/EHVB verstoßen, indem sie die Verpflichtung zur Abklärung der Ansprüche im Rahmen eines Haftpflichtprozesses verletzt habe. Das Verhalten der Klägerin sei durch das Verwandtschaftsverhältnis ihres Geschäftsführers zu den Eigentümern ‑ er sei deren Sohn - motiviert und eine allfällige Anerkennung des Schadens gegenüber den Eigentümern des Wintergartens daher sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich.

Das Erstgericht wies das Haupt‑ und das Eventualbegehren ab. Das deklarative Anerkenntnis sei fälligkeitsbegründend iSd § 154 VersVG. Die Beklagte sei aber leistungsfrei, weil die Klägerin mit dem Anerkenntnis ihre Obliegenheit nach Art 8 AHVB/EHVB verletzt habe. Diese Vereinbarung der Leistungsfreiheit wäre (nur) dann unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer das Anerkenntnis nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern hätte können. Dafür sei der Versicherungsnehmer behauptungs‑ und beweispflichtig. Entsprechendes Vorbringen sei nicht erstattet, Beweise nicht angeboten worden. Die Klägerin habe die Verletzung der sie treffenden Obliegenheit zumindest in Kauf genommen, was zur Leistungsfreiheit führe. Eine unbegründete Deckungsverweigerung, die als Verzicht auf die Einhaltung des Anerkenntnisverbots zu sehen wäre, liege nicht vor.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. § 154 Abs 1 VersVG verlange, dass der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder sein Anspruch durch (unter anderem) Anerkenntnis festgestellt worden sei. Ungeachtet dessen, dass § 154 Abs 1 VersVG im Gegensatz zu § 106 VVG die Wortfolge „mit bindender Wirkung für den Versicherer“ nicht enthalte, sei von einer Feststellung des Anspruchs des Dritten auch nach österreichischer Rechtslage nur dann auszugehen, wenn der Anspruch bindend festgestellt sei. Diese Voraussetzung erfülle aber nur das konstitutive Anerkenntnis.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es hinsichtlich der Frage, ob ein deklaratives Anerkenntnis zur Feststellung des Anspruchs des Dritten iSd § 154 Abs 1 VersVG ausreiche, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Streitteile gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin den Geschädigten gegenüber ein bloß deklaratives Anerkenntnis abgegeben hat. Strittig ist, ob ein solches den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers iSd § 154 Abs 1 VersVG in einen Zahlungsanspruch wandelt und ob es vom Anerkenntnisverbot des § 154 Abs 2 VersVG umfasst ist.

Rechtliche Beurteilung

1.1 Der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung gerichtete Deckungsanspruch entsteht und wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird (RIS‑Justiz RS0080086), ohne dass es darauf ankommt, ob diese Forderung berechtigt ist (RIS‑Justiz RS0080384), weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RIS‑Justiz RS0081228). Der Anspruch auf Befreiung ist darauf gerichtet, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch Leistung an den Geschädigten von seiner Schadenersatzpflicht befreit.

Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist (§ 154 Abs 1 VersVG). § 154 Abs 1 VersVG enthält keine Vorschriften über das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht (RIS‑Justiz RS0080609).

1.2 Nach § 154 Abs 2 VersVG ist eine Vereinbarung, nach welcher der (Haftpflicht‑)Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Anspruch des Dritten anerkennt, unwirksam, falls nach den Umständen der Versicherungsnehmer die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern könnte. Diese Bestimmung setzt die vertragliche Vereinbarung einer derartigen Obliegenheit voraus. Bei ihr handelt es sich um eine spezielle haftpflichtversicherungsrechtliche Last des Versicherungsnehmers, deren Zweck darin liegt, eine Verständigung zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer auf Kosten des Versicherers zu verhindern, ohne dass andererseits das Anerkenntnis‑ und Befriedigungsverbot schon dann gegenstandslos wäre, wenn die Haftpflichtansprüche offenbar begründet waren. Vielmehr wird durch die vereinbarte Obliegenheit zugleich die Entscheidungsfreiheit des Versicherers geschützt, welche Form des Versicherungsschutzes er wählen will (RIS‑Justiz RS0080685). Das Anerkenntnisverbot und Befriedigungsverbot soll verhindern, dass durch eigenmächtige Maßnahmen des Versicherungsnehmers die Rechtslage des Versicherers in den weiteren Verhandlungen oder einem späteren Rechtsstreit verschlechtert wird. Dem Versicherungsnehmer ist deshalb auch ein Anerkenntnis, das im Ergebnis für den Versicherer günstig wäre, untersagt (RIS‑Justiz RS0080626).

2.1 Die deutsche Lehre vertritt zu § 154 VVG, dass Anerkenntnis im Sinn dieser Bestimmung nicht nur das konstitutive (§ 781 BGB), sondern auch das deklaratorische und das prozessuale ist ( Voit/Knappmann in Prölss/Martin VVG 27 , § 154 Rn 10; Baumann in Berliner Kommentar zum VVG § 154 Rn 12, Langheid in Römer/Langheid VVG² § 154 Rn 11; zur alten Rechtslage Lücke in Prölss/Martin VVG 29 § 105 Rn 12 und Littbarski in Münchener Kommentar zum VVG § 105 Rn 38).

2.2 Unter Rückgriff auf die deutsche Lehre sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass unter Anerkenntnis iSd § 154 Abs 1 VersVG nicht nur ein konstitutives, sondern auch ein deklaratorisches zu verstehen ist (7 Ob 310/01s, 7 Ob 233/03w, 7 Ob 241/10g). Weiters ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass sowohl das konstitutive als auch das bloß deklarative Anerkenntnis eine Obliegenheitsverletzung darstellen (7 Ob 51/73) und dass von § 154 Abs 2 VersVG das konstitutive, das deklaratorische und das prozessuale Anerkenntnis umfasst ist (7 Ob 189/12p).

3.1 Nach deutscher Rechtslage normiert § 781 BGB das abstrakte (gleichbedeutend: konstitutive nach deutschem Recht) Schuldanerkenntnis, das eine vom Schuldgrund gelöste selbstständige einseitige Forderung erzeugt. Es begründet eine neue abstrakte Forderung, die regelmäßig schuldverstärkend neben die ursprünglich kausale Verpflichtung tritt ( Gehrlein in BeckOK BGB, § 781 Rn 1; Habersack in Münchener Kommentar zum BGB 6 , § 781 Rn 2; Marburger in Staudinger BGB [2015] Band II § 781, Rn 1, 6).

Neben dem abstrakten Schuldanerkenntnis des § 781 BGB gibt es den gesetzlich nicht geregelten kausalen Anerkenntnisvertrag. Mit dem kausalen (bestätigenden oder deklaratorischen) Schuldanerkenntnis verfolgen die Parteien den Zweck, ihre Rechtsbeziehungen zu regeln. Sie setzen also voraus, dass ein Schuldverhältnis besteht, oder halten das Vorliegen wenigstens für möglich. Die vereinbarte Regelung hat zum Ziel, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, es in dem Sinn „festzustellen“. Die Vertragsschließenden wollen miteinander ähnlich wie bei einem Vergleich gemäß § 779 BGB für die Zukunft auf eine verlässliche Basis kommen ( Habersack aaO Rn 3, Gehrlein aaO Rn 2, 7 ff, Marburger aaO Rn 8 ff).

Davon strikt zu trennen ist das rein tatsächliche, nicht rechtsgeschäftliche Anerkenntnis (Anerkenntnis ohne Vertragscharakter). Es ist dadurch gekennzeichnet, dass weder der Anerkennende noch der Erklärungsempfänger eine rechtsgeschäftliche Regelung treffen. Das Anerkenntnis ist in dem Fall lediglich tatsächliches Verhalten; es ist soweit der Schuldner Kenntnisse mitteilt, Wissens‑, nicht Willenserklärung. Es führt zum Neubeginn des Verjährungslaufs und ist Indiz für die Richtigkeit des Anerkannten und im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ( Habersack aaO Rn 7, Gehrlein aaO Rn 2, 16 f, Marburger aaO Rn 27 ff).

3.2 Nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die dadurch zu Stande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben soll, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung. (RIS‑Justiz RS0032496 [T6, T7, T9]). Es setzt somit die Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung zu schaffen (RIS‑Justiz RS0032496 [T1]). Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen (RIS‑Justiz RS0032779). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RIS‑Justiz RS0110121).

Da nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind, ist ein konstitutives Anerkenntnis nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechts bereinigt werden soll. Vom echten konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers „seines Wissens“ besteht (RIS‑Justiz RS0114623). Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner angenommenen Rechtsverhältnisses. Zum Unterschied vom konstitutiven Anerkenntnis schafft es keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern bildet als Wissenserklärung lediglich ein Beweismittel (RIS‑Justiz RS0111900).

3.3 Die österreichische und die deutsche Rechtslage gehen demnach von unterschiedlichen Anerkenntnisbegriffen aus. Tatsächlich entspricht das österreichische konstitutive Anerkenntnis dem deutschen kausalen Anerkenntnis und das österreichische deklarative Anerkenntnis dem deutschen Anerkenntnis ohne Vertragscharakter.

Vor dem Hintergrund des bisher nicht ausreichend berücksichtigten unterschiedlichen Verständnisses der Anerkenntnisse ist eine neuerliche Auseinandersetzung mit dem Begriff Anerkenntnis in § 154 VersVG erforderlich.

4. Wie ausgeführt, ordnet § 154 Abs 1 VersVG an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht. Dabei wird der Feststellung durch das rechtskräftige Urteil die Feststellung durch Anerkenntnis oder Vergleich gleich gestellt.

Schon aus der Gleichstellung mit Urteil und Vergleich ergibt sich, dass die Wandlung des primär zur Verfügung stehenden Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch nur dann bewirkt werden soll, wenn die Rechtslage des Versicherungsnehmers ändernde Umstände eintreten. Die bloße Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses, die als Wissenserklärung lediglich ein (widerlegbares) Beweismittel bildet, sich aber nur insoweit auf die Frage der Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers auswirkt, als sie die Verjährung unterbrechen kann (vgl RIS‑Justiz RS0033015), sie aber keine neue Verpflichtung des Versicherungsnehmers und damit auch keine Änderung seiner Rechtslage schafft, stellt kein Anerkenntnis iSd § 154 Abs 1 VersVG dar.

4.1 In diesem Sinn sind auch vor dem Hintergrund des deutschen Verständnisses des Anerkenntnisses nur die rechtsgeschäftlich begründeten Anerkenntnisse, nämlich das abstrakte und das kausale, nicht jedoch das nicht rechtsgeschäftliche Anerkenntnis von § 154 Abs 1 VVG umfasst.

4.2 Dem ist zuzustimmen, sodass auch nach österreichischer Rechtslage nur das konstitutive, nicht aber das deklarative Anerkenntnis ein solches nach § 154 Abs 1 VersVG ist.

Aufgrund des hier vorliegenden bloß deklarativen Anerkenntnisses haben die Vorinstanzen das auf Zahlung gerichtete Begehren zutreffend abgewiesen.

5. Der Vollständigkeit halber ist aber auch noch auszuführen, dass jedenfalls von einem Gleichlauf des Anerkenntnisbegriffs in § 154 Abs 1 und Abs 2 VersVG auszugehen ist. Das heißt das Anerkenntnisverbot iSd § 154 Abs 2 VersVG betrifft gleichfalls nur ein konstitutives Anerkenntnis.

So hat hier der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass nach der VersVG-Novelle 1994 ein deklaratives Anerkenntnis kein Anerkenntnis iSd § 154 Abs 2 VersVG ist (7 Ob 60/07k). Diese Ansicht findet ihre Grundlage in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur VersVG‑Novelle 1994. Hier spricht der Gesetzgeber davon, dass es bezüglich des konstitutiven Anerkenntnisses bei der bis dahin geltenden Rechtslage bleiben soll, nämlich der Möglichkeit eines Anerkenntnisverbots außer in grob unbilligen Fällen (ErlRV 1553 BlgNr 18. GP  25; so auch Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer Kommentar zu den Novellen zum VersVG § 154 Rz 1; Grubmann , VersVG 7 § 154 Anm 3; Lorenz in Heiss/Lorenz ² § 154 Anm 4).

6. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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