Normen
2 Ob 82/99v | OGH | 25.03.1999 |
8 Ob 216/02a | OGH | 07.11.2002 |
Auch; Beisatz: Diese Wissenserklärung muss aber doch zum Inhalt haben, dass die Forderung nach dem Wissensstand des Schuldners in dem jeweiligen Zeitpunkt noch aufrecht besteht. Der Hinweis darauf, dass eine Forderung bereits durch Aufrechnung bezahlt sei, kann dann, wenn dies durch eine früher erklärte Aufrechnung erfolgte, nicht als neuerliches, die Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis der Forderung betrachtet werden. (T1) |
8 Ob 27/04k | OGH | 27.05.2004 |
nur: Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses. (T2) |
4 Ob 173/06d | OGH | 17.10.2006 |
Auch; Beisatz: Ist kein Verpflichtungswille anzunehmen, liegt nur ein deklaratives Anerkenntnis vor, dass keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft. (T3) |
5 Ob 218/10k | OGH | 20.12.2010 |
7 Ob 110/15z | OGH | 02.09.2015 |
Veröff: SZ 2015/94 |
4 Ob 167/15k | OGH | 21.01.2016 |
Auch |
7 Ob 21/22x | OGH | 25.05.2022 |
Beisatz: Hier: E-Mails als Versicherung mit einer Zusammenstellung der Abrechnung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19990325_OGH0002_0020OB00082_99V0000_001
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