OGH 2Ob82/99v (RS0111900)

OGH2Ob82/99v25.3.1999

Rechtssatz

Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses. Zum Unterschied vom konstitutiven Anerkenntnis schafft es keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern bildet als Wissenserklärung lediglich ein Beweismittel.

Normen

ABGB §1375 B

2 Ob 82/99vOGH25.03.1999
8 Ob 216/02aOGH07.11.2002

Auch; Beisatz: Diese Wissenserklärung muss aber doch zum Inhalt haben, dass die Forderung nach dem Wissensstand des Schuldners in dem jeweiligen Zeitpunkt noch aufrecht besteht. Der Hinweis darauf, dass eine Forderung bereits durch Aufrechnung bezahlt sei, kann dann, wenn dies durch eine früher erklärte Aufrechnung erfolgte, nicht als neuerliches, die Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis der Forderung betrachtet werden. (T1)

8 Ob 27/04kOGH27.05.2004

nur: Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses. (T2)

4 Ob 173/06dOGH17.10.2006

Auch; Beisatz: Ist kein Verpflichtungswille anzunehmen, liegt nur ein deklaratives Anerkenntnis vor, dass keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft. (T3)

5 Ob 218/10kOGH20.12.2010
7 Ob 110/15zOGH02.09.2015

Veröff: SZ 2015/94

4 Ob 167/15kOGH21.01.2016

Auch

7 Ob 21/22xOGH25.05.2022

Beisatz: Hier: E-Mails als Versicherung mit einer Zusammenstellung der Abrechnung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19990325_OGH0002_0020OB00082_99V0000_001

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