Rechtssatz
Bei einer Obliegenheit im Sinne des § 154 Abs 2 VersVG handelt es sich um eine speziell haftpflichtversicherungsrechtliche Last des Versicherungsnehmers, deren Zweck darin liegt, eine Verständigung zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer auf Kosten des Versicherers zu verhindern, ohne daß andererseits das Anerkenntnisverbot und Befriedigungsverbot schon dann gegenstandslos wäre, wenn die Haftpflichtansprüche offenbar begründet waren. Vielmehr wird durch die vereinbarte Obliegenheit zugleich die Entscheidungsfreiheit des Versicherers geschützt, welche Form des Versicherungsschutzes er wählen will.
Normen
ABH Art26 Abs8
AHVB Art7 I Abs8
AKHB Art8 Abs1 Z2
AVBV Art5 P3c
VersVG §154 Abs2
7 Ob 61/83 | OGH | 13.10.1983 |
Auch; Veröff: VersR 1984,49 |
7 Ob 35/88 | OGH | 23.11.1988 |
Veröff: VersR 1989,824 = VersRdSch 1989,283 |
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0070OB00007_7700000_006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)