Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.860,-- (darin enthalten S 3.810,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Dipl. Ing. Herbert S***** war Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft. Die Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit der beklagten Partei zu Polizzennummer 6/81/18926019 eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Mitglieder abgeschlossen. Nach Art 1.1.1 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für Ziviltechniker (Gemeinschaftsversicherung) zum Stichtag 1. 1. 1988 übernimmt es der Versicherer, die Folgen von Schadenersatzverpflichtungen aus Personenschäden und sonstigen Schäden zu tragen, die dem Versicherten aus ihrer beruflichen Tätigkeit als Ziviltechniker aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen.
Die Versicherungsbedingungen enthalten weiters folgende Bestimmungen:
Gemäß Art 6.4.6 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalinvestitionen; aus der Anschaffung und Verwertung von Waren; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder kaufmännischen Durchführung von Geld-, Grundstück- und anderen wirtschaftlichen Geschäften sowie aus Folgehandlungen dieser Tätigkeit.
Gemäß Art 10.1 letzter Satz steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich den Versicherten zu.
Es handelt sich um eine Versicherung für fremde Rechnung.
Dipl. Ing. Herbert S***** erstattete im Auftrag des Landwirtes Hermann K***** ein Gutachen über den Wert der landwirtschaftlichen Liegenschaften des Hermann K***** sowie über den voraussichtlich zu erzielenden Ertrag des "Eierhofes M*****", den Herbert K***** betreiben wollte. Das Gutachten wies mehrere schwere Fehler auf. Hermann K*****, der Kreditnehmer der klagenden Partei war, zedierte der klagenden Partei seine aus der Unrichtigkeit des Gutachtens erwachsenden Schadenersatzansprüche gegen Dipl. Ing. Herbert S*****. Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5. 1. 1994, das den Parteien am 26. und 27. 1. 1 994 zugestellt wurde und unangefochten blieb, wurde Dipl. Ing. Herbert S*****schuldig erkannt, der (dort wie hier) klagenden Partei S 1,050.000 samt 12 % Zinsen seit 1. 1. 1990 und S 50.400 an Kosten zu zahlen. Die diesem Urteil zugrundeliegende Klage war am 28.8.1991 eingebracht worden. Die Mängel des Gutachtens bestanden im wesentlichen darin, daß einzelne Grundstücksflächen doppelt bewertet und nicht entsprechend ihrer Widmung geschätzt wurden. Weiters wurden in Fremdbesitz befindliche Einrichtungen und Betriebsmittel des "Eierhofes M*****" mitbewertet. Bei der Grobkalkulation des Betriebsergebnisses sind wesentliche Teile wie Zinsaufwand und Abschreibungen sowie Versicherungs- und Rechtskosten nicht berücksichtigt worden. Der Gewinndarstellung wurden nicht erzielbare Produktionsmengen und zu hohe Verkaufserlöse zugrundegelegt.
Mangels Zahlung der Titelschuld führte die klagende Partei gegen Dipl. Ing. Herbert S***** zu E 733/94 des Bezirksgerichtes Hainburg Forderungsexekution bezüglich der dem Dipl. Ing. S***** gegen die hier beklagte Partei aufgrund der Berufshaftpflichtversicherung zustehenden Forderung. In der Drittschuldnererklärung bestritt die hier beklagte Partei das Bestehen einer Forderung seitens Dipl. Ing. Herbert S***** gegen sie.
Die Schadenersatzansprüche des Hermann K***** aufgrund des Gutachtens von Dipl. Ing. Herbert S***** wurden der beklagten Partei am 27. 7. 1989 aufgrund einer Intervention des für den Betrieb des Hermann K***** bestellten Zwangsverwalters Dipl. Ing. Herbert H***** bekannt. Am 3. 12. 1990 beauftragte die beklagte Partei Dr. R***** mit der Erstattung eines Gutachtens, aus dem sich ergab, daß das Gutachten des Dipl. Ing. S*****, das er über die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten und Möglichkeiten für den Legehennenbetrieb im "Eierhof M*****" erstattet habe, unrichtig sei. Im Hinblick darauf erklärte der Angestellte der beklagten Partei Mag. Gerhard G***** dem Dipl. Ing. Herbert S***** bereits im April 1991, daß ein Deckungsanspruch aufgrund der Versicherungsbedingungen nicht bestehe. Dipl. Ing. Herbert S***** verzichtete bei diesem Gespräch nach Vorhalt des Gutachtens von Dr. R***** auf den Deckunganspruch. Mit ihrem Schreiben vom 14. 5. 1991 an Dipl. Ing. Herbert S***** lehnte die beklagte Partei unter Beziehung auf das mit ihm am 4. April 1991 geführte Gespräch die Deckung der Ansprüche des Hermann K***** ab, weil sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen erstrecke, die aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder kaufmännischen Durchführung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften sowie aus Folgehandlungen dieser Tätigkeit resultierten. In einem weiteren Schreiben vom 10. 10. 1991 an den Vertreter von Dipl. Ing. Herbert S*****, Rechtsanwalt Dr. Karl C*****, lehnte die beklagte Partei eine Zustimmung zur Abtretung des Befreiungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung an die nunmehr klagende Partei im Hinblick auf Art 10.3 der Versicherungsbedingungen ("Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden") ab. Außerdem wies die beklagte Partei darauf hin, daß sie bereits am 14. 5. 1991 eine Deckung abgelehnt habe.
Dipl. Ing. Herbert S***** wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren von der Anklage nach §§ 146, 147 StGB freigesprochen, wobei Gegenstand des Verfahrens unter anderem die Erstattung des strittigen Gutachtens war. Eine vorsätzliche falsche Gutachtenserstattung konnte ihm nicht nachgewiesen werden.
Mit ihrer am 20. 6. 1994 eingebrachten Drittschuldnerklage begehrte die klagende Partei zunächst einen Teilbetrag von S 300.000, den sie am 5. 12. 1994 auf S 1,050.000 samt 12 % Zinsen seit 1. 1. 1990 und S
50.400 samt 4 % Zinsen seit 10. 2. 1994 ausdehnte. Der geltend gemachte Ausschlußtatbestand des Art 6.4.6 der Bedingungen liege nicht vor. Der Verzicht des Dipl. Ing. Herbert S***** auf den Deckungsanspruch sei gegenüber der klagenden Partei unwirksam. Der Deckungsanspruch sei nicht verjährt, weil der Schaden bei Dipl. Ing. Herbert S***** erst mit dem Ablauf der Leistungsfrist des Urteiles im Haftpflichtprozeß eingetreten sei. Ein Ablehnungsschreiben sei dem Dipl. Ing. Herbert S***** nie zugekommen. Die angebliche Ablehnung sei zudem nicht qualifiziert erfolgt und auch nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer, der Ingenieurkammer, erklärt worden. Vielmehr habe die beklagte Partei dem Dipl. Ing. Herbert S***** sogar Versicherungsschutz gewährt, indem sie ihm einen Sachverständigen auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei habe von der schlechten Ertragslage des Betriebes des Hermann K***** gewußt. Dessen Gutachten sei keine taugliche Grundlage für die Kreditgewährung gewesen. Die klagende Partei treffe zumindest ein schweres Mitverschulden. Der beklagten Partei sei keine Möglichkeit der Beteiligung im Haftpflichtprozeß eingeräumt worden. Ein Deckungsanspruch sei nach Art 6.4.6 der Bedingungen ausgeschlossen. Der Versicherte habe auf den Deckungsanspruch wirksam verzichtet. Er habe ein "frisiertes" Gefälligkeitsgutachten erstattet, weil er sich selbst wirtschaftliche Vorteile aus dem weiteren Betrieb des Legehennenunternehmens erhofft habe. Im übrigen sei der Deckungsanspruch verjährt, weil dem Versicherten und seinem Vertreter bereits im Jahr 1991 Ablehnungsschreiben im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG zugekommen seien.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Es erachtete den Verjährungseinwand gemäß § 12 Abs 1 und Abs 2 VersVG für berechtigt. Überdies sei der Deckungsanspruch auch gemäß Art 6.4.6 der Vertragsbedingungen ausgeschlossen, weil Gegenstand des Gutachtens des Dipl. Ing. Herbert S***** im wesentlichen die Möglichkeit der wirtschaftlichen Führung des "Eierhofes M*****" und die Kalkulation des möglichen Ertrages, der die Rückzahlung des zu gewährenden Kredites ermöglichen habe sollen, gewesen sei. Derartige "Empfehlungen" seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß der Klageanspruch verjährt sei. Die Einhaltung der Formvorschrift des § 12 Abs 3 VersVG idF vor der Novelle 1995 sei für das Ablehnungsschreiben gemäß § 12 Abs 2 VersVG nicht erforderlich. § 12 Abs 2 VersVG sei dahin zu verstehen, daß bei einer Versicherung auf fremde Rechnung, bei der der Anspruch des Versicherten selbst und nicht jener des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet werde, auch die schriftliche Entscheidung über den Deckungsanspruch an den Versicherten selbst zu ergehen habe. Die zweijährige Verjährungsfrist habe bereits mit der Ablehnung der Deckung und nicht erst mit dem Vorliegen des Urteils im Haftpflichtprozeß begonnen. Zudem sei die gutachterliche Tätigkeit des Dipl. Ing. S***** nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine klare Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob das Ablehnungsschreiben im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG bei Versicherungen auf fremde Rechnung dem Versicherten oder dem Versicherungsnehmer zuzustellen sei.
Die Revision der klagenden Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verjährungsfrage nach den Bestimmungen des § 12 VersVG idF vor der VersVG-Novelle BGBl Nr. 509/1994 zu beurteilen ist (§ 191b Abs 2 Z 2 VersVG). Demnach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann (Abs 1). Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt (Abs 2).
Für die Haftpflichtversicherung enthält § 154 Abs 1 VersVG die weitere Bestimmung, daß der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten hat, in dem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist.
Der erkennende Senat hat sich mit diesen Bestimmungen zur Frage des Verjährungsbeginnes von Deckungsansprüchen bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 5/92 (VersR 1992, 1379 = RdW 1992/11) ausführlich auseinandergesetzt, die bisherige, teils gegenteilige und hiemit abgelehnte Rechtsprechung in Österreich sowie die Lehre und Rechtsprechung in Deutschland hiezu dargestellt und ausgeführt, daß der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung auf Rechtsschutz und Befreiung schon in dem Zeitpunkt fällig wird, wenn der Versicherungsnehmer vom geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für den gesamten einheitlichen Anspruch zu laufen. § 154 Abs 1 VersVG enthält keine Sondervorschrift für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet nur an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch (VersR 1985, 197) in einen Zahlungsanspruch übergeht. Ein solcher Übergang kann aber nur dann stattfinden und für den Zahlungsanspruch eine neue Verjährungsfrist in Gang setzen, wenn der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung nicht schon verjährt ist.
Ein laufender Haftpflichtprozeß hat somit auf die Fälligkeit des Deckungsanspruches und den Beginn und Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluß.
Im vorliegenden Fall hat demnach die zweijährige Frist des § 12 Abs 1 VersVG aF spätestens mit Ablauf des Jahres 1991 (Klagseinbringung seitens des Zedenten des geschädigten Dritten im Haftpflichtprozeß am 28. 8. 1991) begonnen. Die vorliegende Deckungsklage wurde somit erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.
Die Hemmung der Verjährung, die infolge der offensichtlich seitens Dipl. Ing. Herbert S***** erfolgten Anmeldung des Deckungsanspruches bei der beklagten Partei eintrat, ist mit dem dem Dipl. Ing. Herbert S***** als Versicherten zugekommenen Ablehnungsschreiben vom April 1991 weggefallen. § 12 Abs 2 VersVG spricht zwar ebenso wie § 12 Abs 3 VersVG nur vom Versicherungsnehmer. § 12 Abs 3 VersVG bezeichnet sogar den Versicherungsnehmer als Adressaten der für den Beginn der sechsmonatigen Klagefrist erforderlichen Anspruchserhebung samt Rechtsbelehrung. Dessenungeachtet hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß in jenen Fällen, in denen dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zugestanden wurde, auch dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zustehen müßten wie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Ablehnung im Sinn des § 12 Abs 3 VersVG könne daher auch gegen den Mitversicherten erfolgen (VersR 1981, 71 mwN). Dem Versicherten, der selbst zur Anspruchserhebung legitimiert ist, kommt im Fall der Versicherung auf fremde Rechnung eine vergleichbare Rechtsposition wie dem Mitversicherten zu. Empfänger der Ablehnung ist nicht stets der Versicherungsnehmer, obwohl das Gesetz nur ihn erwähnt. Es kommt auch der den Anspruch erhebende Versicherte in Frage, wenn er über seine Ansprüche selbst verfügen kann, insoweit diese strittig sind (Prölss-Martin, VersVG26 Rz 31 zu § 12 VersVG mit zahlreichen Nachweisen aus der deutschen Rechtsprechung). Nichts anderes kann für die Person des Empfängers der Entscheidung der Versicherung über den bei ihr angemeldeten Anspruch gelten, die die Versicherungshemmung des § 12 Abs 1 VersVG beendet (Prölss-Martin aaO Rz 15 zu § 12 VersVG). Die von der klagenden Partei in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung ZVR 1967/198 (7 Ob 170/66), daß die Ablehnung dem Versicherungsnehmer zuzustellen sei, ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil dort dem Mitversicherten kein eigener Anspruch zustand. Für eine Gleichstellung des Empfängers der Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs 2 VersVG einerseits und nach § 12 Abs 3 VersVG andererseits plädiert im übrigen die Revision selbst, wenn auch dahin, daß jeweils nur der Versicherungsnehmer der richtige Adressat sein könne. Tatsächlich besteht kein plausibler Grund, den Versicherer dazu anzuhalten, die betreffenden Schreiben an jeweils verschiedene Adressaten zu richten. In beiden Fällen hat jedenfalls aber primär der Versicherte selbst Interesse an der Klärung des Deckungsanspruches.
Da hier gar nicht strittig ist, daß Dipl. Ing. Herbert S***** als Versicherter selbst zur Geltendmachung des Deckungsanspruches legitimiert ist (müßte doch sonst die Forderungsexekution schon mangels einer Forderung des Verpflichteten Dipl. Ing. Herbert S***** gegen die beklagte Partei als Drittschuldnerin ins Leere gehen) und dies auch aus Art 10 Abs 1 letzter Satz der vereinbarten Bedingungen hervorgeht, mußte die ihm gegenüber abgegebene Erklärung, die offenbar von ihm an die beklagte Partei herangetragenen Deckungansprüche abzulehnen, jedenfalls ihm gegenüber auch die Wirkung des § 12 Abs 2 VersVG nach sich ziehen, nämlich die Beendigung der Verjährungshemmung für die Erhebung seines in Frage stehenden Deckungsanspruches.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die Formvorschriften des § 12 Abs 3 VersVG auf die schriftliche Entscheidung des Versicherers nach § 12 Abs 2 VersVG nicht anzuwenden sind, wird in der Revision zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen (vgl VersR 1978, 955).
Die klagende Partei macht keine eigene Forderung, sondern eine exekutiv zu ihren Gunsten gepfändete Forderung des Dipl. Ing. Herbert S***** als Versicherten gegen die beklagte Partei als Versicherer und Drittschuldner geltend.
Die klagende Partei tritt damit in die Rechtsstellung des Dipl. Ing. Herbert S***** ein. Somit kann ihr die beklagte Partei als Versicherer jene Einreden entgegenhalten, die ihr auch gegen Dipl. Ing. Herbert S***** zustehen, wozu vor allem jene der Leistungsfreiheit zählt (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 410; SZ 51/156). Der Geschädigte ist in der Haftpflichtversicherung zwar gemäß § 156 VersVG insbesondere insoweit bevorzugt, als Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsverhältnis zu seinen Gunsten unwirksam sind. Es ist strittig, ob sich der Versicherer gegenüber dem Geschädigten darauf berufen kann, daß der Anspruch wegen Ablaufes der Frist des § 12 Abs 3 VersVG bereits präkludiert ist (vgl Schauer aaO). Auf die Forderungsverjährung nach § 12 Abs 1 und 2 VersVG hat diese Bestimmung aber keinen Einfluß. Ist die in Exekution gezogene Forderung bereits verjährt, so geht die Exekution ins Leere. Die Bestimmung des § 158c Abs 1 VersVG ("Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen") bezieht sich ausdrücklich nur auf die - hier nicht vorliegende - Pflichtversicherung. Die Frage des Verjährungsbeginnes für den Geschädigten im Geltungsbereich des § 158c VersVG (vgl Prölss-Martin, VVG 26, Rz 22 zu § 158c VersVG; BGH in VersR 1968, 361) ist daher im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.
Die Vorinstanzen haben daher das Klagebegehren zu Recht schon aus dem Grund der Verjährung abgewiesen. Auf andere Rechtsfragen war somit nicht weiter einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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