OGH 7Ob268/03t

OGH7Ob268/03t25.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, gegen die beklagte Partei U*****versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 9.807 sA, Aufforderung zur Bekanntgabe (Streitwert: EUR 218,02 = S 3.000) und Feststellung (Streitwert: EUR 145,71 = S 2.005), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. März 2003, GZ 5 R 9/03k-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Oktober 2002, GZ 40 Cg 188/01z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 686,88 (darin enthalten EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO) - auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der am 17. 4. 1996 verstorbene Hans L***** hatte bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Versicherung per 1. 5. 1988 eine Lebensversicherung (mit Erlebens- wie auch Ablebenssumme von S 230.000) abgeschlossen, die er zu Gunsten der Klägerin als seiner Kreditgeberin hinsichtlich eines am 20. 6. 1988 gewährten Kredites über S 220.000 vinkulierte. Es wurde eine Überbringerpolizze ausgestellt. Nachdem der Versicherungsnehmer bereits ab 1988 immer wieder in Prämienrückstände geraten war, aber auch nach Kündigungsandrohung (wovon die Klägerin jeweils verständigt wurde) nur schleppend bezahlt hatte, kam er einer Stundungsvereinbarung betreffend die Prämienzeiträume 1. 11. 1992 bis 1. 4. 1993 neuerlich nicht zeitgerecht nach. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. 4. 1993 mit, dass die Polizze zu deren Gunsten gesperrt sei, dass nach Abschluss des (erfolglosen) Mahnverfahrens der Versicherungsvertrag gekündigt und per 1. 1. 1993 prämienfrei gestellt werde, und nannte auch die prämienfreie Versicherungssumme von S 42.332 und den Gewinnanteil von S 4.140. Mit Schreiben vom 30. 4. 1996 ersuchte die Klägerin die Beklagte unter Vorlage der Originalpolizze und der Sterbeurkunde um Anweisung der Versicherungsleistung, worauf ihr am 6. 5. 1996 die genannte (prämienfreie) Versicherungssumme und ein Gewinnanteil von S 9.671 überwiesen wurden.

Mit der am 18. 9. 2001 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten a) den weiteren Kapitalbetrag von EUR 9.807 sA, b) die Bekanntgabe der Höhe des Gewinnanteils, der sich auf Grund der (genau bezeichneten) Polizze zufolge Ablebens des Versicherungsnehmers am 17. 4. 1996 unter rechnerischer Zugrundelegung dreier Prämienzahlungen S 17.573,20 am 1. 5. 1993, 1. 5. 1994 und 1. 5. 1995 ergebe und c) die Feststellung, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, den sich daraus ergebenden Gewinnanteil zu auszuzahlen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Infolge Prämienrückstandes im Jahr 1992 sei - mangels Zahlungen des Versicherungsnehmers bzw der Klägerin als (ebenfalls verständigter) Vinkulargläubigerin - nach Abschluss des Mahnverfahrens die Lebensversicherung gekündigt und iSd Versicherungsbedingungen per 1. 1. 1993 prämienfrei gestellt worden. Davon habe die Beklagte nicht nur den Versicherungsnehmer sondern auch die Klägerin als Vinkulargläubigerin mit Schreiben vom 29. 4. 1993 bzw 30. 4. 1993 verständigt. Darin habe die Beklagte auch die prämienfreie Versicherungsleistung und das bis dahin angesammelte Gewinnkapital (S 42.332 bzw S 4.140) bekanntgegeben.

Nach Ableben des Versicherungsnehmers habe die Klägerin die Auszahlung des bis dahin angesparten Kapitalbetrages verlangt und die daraufhin am 6. 5. 1996 von der Beklagten bezahlten S 52.003 vorbehaltlos vereinnahmt. Damit seien alle Rechte und Ansprüche aus dem gegenständlichen Lebensversicherungsvertrag abgegolten worden. Erst 5 Jahre nach dieser Erledigung habe sich die Klägerin wieder an die Beklagte gewandt und Leistungen aus dem Versicherungsvertrag behauptet, die jedoch nach der Novelle 1994 zum VersVG einer 3-jährigen Verjährungsfrist unterlägen. Die Klägerin habe aber auch infolge Nichtleistung der seinerzeit "säumig" gewordenen Prämien trotz Kenntnis dieses Umstandes jegliche (weitere) Leistungsberechtigung verloren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Die gemäß § 191b Abs 1 VersVG am 1. 1. 1995 in Kraft getretene novellierte Bestimmung des § 12 VersVG sei hier schon deshalb idF der VersVG-Novelle 1994 anzuwenden, weil die Klägerin ihr Recht auf Leistung unmittelbar nach dem Tod des Versicherungsnehmers (17. 4. 1996) geltend gemachten habe (30. 4. 1996). Die Beklagte habe diesen Anspruch aber nicht abgelehnt, sondern eine Auszahlung getätigt. Wäre die Klägerin damit nicht einverstanden gewesen, hätte sie innerhalb der von § 12 Abs 3 VersVG genannten Frist (die sofort zu laufen begonnen habe, weil es ja für beide Teile nicht zu einem Ausspruch der Ablehnung kommen konnte) Klage erheben müssen. Die Klägerin habe sich aber mit der Auszahlung im Jahr 1996 zufrieden gegeben. Dies werde übersehen, wenn die Klägerin nun einwende, dass die damalige Anspruchsbekanntgabe eine Anmeldung nach § 12 Abs 2 VersVG darstelle, aber keine ordnungsgemäße Ablehnung erfolgt, und die (Verjährungs-)Frist daher noch immer offen sei. Da die Anmeldung "positiv erledigt" worden sei, bleibe - mangels Anlass für eine Ablehnung - auch für eine offene Frist kein Raum. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gäbe es aber auch keine Vergleichsgespräche, die eine Hemmung der Verjährung bewirken hätten können, zumal solche weder bis zum Mai 2001 (mangels Streit) noch nachher (sofortige Ablehnung jeglicher Zahlung durch die Beklagte) stattgefunden hätten. Die Anmeldung der Ansprüche im Mai 2001 unterliege daher "ungeachtet" der bereits im Jahr 1996 erfolgten positiven Erledigung - bei offensichtlicher Kenntnis der Anspruches seit jedenfalls 30. 4. 1996 - offenkundig der Verjährung.

Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte das Berufungsgericht das klagsabweisende Ersturteil und sprach (zunächst) aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Beklagte habe das Versicherungsverhältnis gemäß § 175 Abs 1 VersVG nach Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt und die sich nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen daraus ergebende Versicherungssumme samt Gewinnanteil an die Berufungswerberin (Klägerin) ausbezahlt. Diese sei "im Ergebnis" nicht in der Lage gewesen, mit ihren Ausführungen einen darüber hinausgehenden Anspruch aus dem Versicherungsvertrag abzuleiten. Da ein solcher nicht bestehe, sei auf ihre Ausführungen zum konkludenten Verzicht auf weitere Ansprüche sowie zur Verjährung nicht einzugehen.

Den nunmehr vorliegenden, über Antrag der Revisionswerberin gemäß § 508 Abs 1 ZPO abgeänderten Zulassungsausspruch hat das Berufungsgericht hingegen wie folgt begründet:

Das Argument der Berufungswerberin, aus den Feststellungen des Ersturteils lasse sich eine wirksame Kündigung und Prämienfreistellung iSd §§ 39 bzw 173 Abs 1 VersVG nicht ableiten, sei im Berufungsurteil für nicht berechtigt angesehen worden, weil die Klägerin entsprechendes Vorbringen erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattet, und das Erstgericht festgestellt habe, dass sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Klägerin mit Schreiben vom 1. 10. und neuerlich vom 1. 12. 1992 gemahnt worden seien. Die Klägerin verweise in ihrem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches aber zu Recht auf ihr Vorbringen in der Verhandlung vom 17. 9. 2002, Seite 8 in ON 12, wonach dem Versicherungsnehmer die Mahnbriefe und das Kündigungsschreiben nicht zugegangen seien, und dass die Mahnschreiben den §§ 38, 39 VersVG nicht entsprochen hätten. Nach den Feststellungen des Ersturteils sei der Versicherungsnehmer wegen des Prämienrückstandes zwar mit Schreiben vom 1. 10. 1992 gemahnt, der gesamte Rückstand aber am 13. 10. 1992 nachbezahlt worden, sodass dieser Rückstand jedenfalls nicht zur Kündigung des Versicherungsvertrages nach §§ 39, 175 VersVG berechtigte. Die Klägerin weise im Zulassungsantrag auch zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht keine näheren Feststellungen zum Inhalt der Mahnung vom 1. 12. 1992 getroffen habe. Die Frage, ob die im Berufungsurteil vertretene Ansicht, die Mahnung vom 1. 12. 1992 habe den Erfordernissen des § 39 VersVG entsprochen, mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Einklang zu bringen sei, stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin erweist sich jedoch als unzulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).

Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zunächst den (unbegründeten) Vorwurf erhebt, es lasse sich ein Entscheidungswille des Berufungsgerichtes "vermuten", der Klägerin sei schon mangels stärkerer Sicherung als der üblichen Zahlungssperre die Klageberechtigung abzusprechen, was als rechtliche Fehlbeurteilung gemäß § 502 Abs 1 ZPO revisibel sei, ist ihr vorerst - mit der Revisionsbeantwortung - zu erwidern, dass weder die Beklagte noch die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren irgendwelche Zweifel an der Klagslegitimation der Revisionswerberin geäußert haben. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist insoweit schon deshalb nicht zu erkennen, weil auch das Berufungsgericht die (unbestrittene) Aktivlegitimation der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung nicht verneint hat.

Da dem Verjährungseinwand der Beklagten Berechtigung zukommt, ist aber auch auf die übrigen von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht weiter einzugehen; damit fehlt der (in den Revisionsausführungen und der Zulassungsbegründung) monierten Beurteilung des Berufungsgerichtes nämlich die - auch für allfällige Aktenwidrigkeiten (vgl dazu RIS-Justiz RS0042155) erforderliche - entscheidungswesentliche Bedeutung (Kodek in Rechberger² Rz 4 zu § 503 ZPO):

Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass die Bestimmung des § 12 VersVG im vorliegenden Fall bereits in der (am 1. 1. 1995 in Kraft getretenen) Fassung der VersVG-Novelle 1994 (BGBl 1994/509) zur Anwendung kommt. Nach § 191b Abs 2 Z 2 VersVG ist § 12 VersVG in dieser Fassung nur dann nicht anzuwenden, wenn die im § 12 VersVG genannten Fristen vor dem 1. 1. 1995 zu laufen begonnen haben, wobei diese Frage nach der alten Rechtslage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0111801 [T1] zuletzt: 7 Ob 206/02y mwN). § 12 Abs 1 VersVG sah in der bis zur VersVG-Novelle 1994 anzuwendenden Fassung vor, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann (7 Ob 125/98b; 7 Ob 206/02y mwN). Da der Versicherungsnehmer der Beklagten am 17. 4. 1996 verstarb, begann auch die gegenständliche Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem 1. 1. 1995 (vgl 7 Ob 206/02y).

§ 12 VersVG wurde durch die Novelle 1994 so tiefgreifend umgestaltet. In dieser grundsätzlichen Neuregelung wurden zunächst (Abs 1 leg cit) die im österreichischen Zivilrecht unbekannten Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag von zwei bzw (bei der Lebensversicherung) fünf Jahren sowie der oben angeführte Fristbeginn "austrifiziert" (Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den VersVG-Novellen Rz 1 zu § 12 unter Hinweis auf die Materialien). Die Verjährungsfrist beträgt nun einheitlich 3 Jahre und ihr Beginn ist nicht mehr im VersVG spezialgesetzlich geregelt. Es gilt vielmehr die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können.

Außerdem wurde für "Dritte" eine Sonderregel eingeführt: Steht der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag - wie hier - einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.

Eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren findet sich auch in der Neufassung des Hemmungstatbestandes (Abs 2 leg cit), der schon nach der früheren Rechtslage vorsah, dass mit der "Anmeldung" des Anspruchs beim Versicherer die Verjährung bis zum Einlangen einer "schriftlichen Entscheidung" des Versicherers nicht weiter läuft. Darunter verstand die hM eine abschließende (positive oder negative) Stellungnahme des Versicherers (zu Grund und Höhe seiner Deckungspflicht). Die Neufassung des § 12 Abs 2 leg cit normiert dagegen eine Begründungspflicht für die schriftliche Entscheidung des Versicherers. Diese muss bestimmten Mindesterfordernissen entsprechen, um die Verjährungshemmung zu beendenden. Sie ist "zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen" zu begründen (Fenyves/Kronsteiner/Schauer, aaO Rz 1 ff zu § 12 VersVG; Grubmann MGA VersVG5 Anm 1 f zu § 12 VersVG; Gruber in Honsell Berliner Kommentar zu dVVG und öVersVG Rz 136 ff zu § 12 VersVG).

Im vorliegenden Fall steht dazu fest,

dass (auch) die Klägerin bereits mit Schreiben des Versicherers vom 30. 4. 1993 über die (infolge Kündigung und Prämienfreistellung mangels Zahlung) "prämienfreie Versicherungssumme" von S 42.332 informiert worden war,

dass die Klägerin (nachdem der Versicherungsnehmer am 17. 4. 1996 verstorben war) die Beklagte mit Schreiben vom 30. 4. 1996 unter Vorlage der Originalpolizze und der Sterbeurkunde um Anweisung der Versicherungsleistung ersuchte,

dass die Beklagte der Klägerin mit Überweisung vom 6. 5. 1996 die (ihr bereits bekannte, prämienfreie) Versicherungssumme von S 42.332 und S 9.671 an Gewinnanteil ausbezahlte, "welche diese auch erhalten hat",

dass danach keine weitere Reaktion der Klägerin erfolgte,

dass die Klägerin (erst) mit Schreiben des nunmehrigen Klagevertreters vom 7. 5. 2001 von der Beklagten die Nennung der "Gesamtleistungssumme" aus dieser Lebensversicherung und die Überweisung des Betrages auf das Kanzleikonto begehrte,

und dass die Beklagte mit Schreiben vom 11. 5. 2001 eine weitere Auszahlung unter Hinweis auf die (bereits abgelaufene) dreijährige Verjährungsfrist ablehnte.

Aus diesen Feststellungen, die das Berufungsgericht - von der Revisionswerberin ungerügt - übernommen hat (das Ersturteil wurde nur wegen "Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung" bekämpft), ist aber folgendes abzuleiten:

Die Verjährung der geltendgemachten Ansprüche aus dem vorliegenden, nach dem Tod des Versicherten bereits im Mai 1996 endgültig abgerechneten (Lebens-)Versicherungsvertrag (vgl den Auszahlungsnachweis Beilage ./4, wonach mit Empfang des Auszahlungsbetrages sämtliche Ansprüche abgefunden sind) hat gemäß § 12 Abs 1 Satz 2 VersVG mit Kenntnis der Klägerin als "Dritte" vom Tod des Versicherungsnehmers (also noch bevor sie das Schreiben an die Beklagte vom 30. 4. 1996 verfasste) begonnen. Die Verjährungsfrist wurde zwar durch die Anmeldung der Ansprüche der Klägerin nach § 12 Abs 2 VersVG gehemmt; dies allerdings nur bis zu der dazu abgegebenen (positiven) "abschließenden Stellungnahme" der Beklagten (RIS-Justiz RS0080149), die durch die Überweisung vom 6. 5. 1996 dokumentiert ist. Der in § 12 Abs 2 VersVG normierten Begründungspflicht musste dabei nicht entsprochen werden, weil sie ausdrücklich nur den Fall der "Ablehnung" angemeldeter Ansprüche betrifft; ein solcher liegt hier - wie bereits das Erstgericht erkannt hat - nicht vor, weil die angemeldeten Ansprüche "in einem positivem Sinne" erledigt wurden.

Bei der Hemmung nach leg cit handelt es sich um eine Fortlaufshemmung (Fenyves/Kronsteiner/Schauer aaO Rz 10 zu § 12 VersVG; Gruber in Honsell aaO Rz 139 zu § 12 VersVG), weshalb nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes nur noch die bei seinem Eintritt (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abgelaufen sind (RIS-Justiz RS0114507 [T1]). Damit waren die Ansprüche aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung (18. 9. 2001) aber jedenfalls verjährt.

Da die Revision auf die in der Berufung angesprochene Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist - wie bereits die Revisionsbeantwortung zutreffend festhält - nicht mehr zurückkommt (vgl dazu den iSd früheren Rechtslage formulierten § 18 Abs 3 der "AVB der Kapital- und Risikoversicherung auf den Todesfall" [Beilage ./D]), ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sind aber noch einige Klarstellungen vorzunehmen:

Die geltendgemachten Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag wären zwar auch dann verjährt, wenn es dabei auf die mit dem Versicherungsnehmer (in § 18 Abs 3 der AVB) iSd früheren Rechtslage vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren ankäme (vgl die Feststellung auf Seite 5 des Ersturteils). Davon ist jedoch nicht auszugehen, weil § 191b Abs 2 Z 2 VersVG - wie bereits eingangs erwähnt - für die Unanwendbarkeit der Neufassung des § 12 VersVG ausdrücklich daran anknüpft, dass die dort genannten Fristen vor dem 1. Jänner 1995 zu laufen begonnen haben. Diese Voraussetzung ist für die hier maßgebende, mit der VersVG-Novelle 1994 neu eingeführte 3-jährige Verjährungsfrist betreffend den Anspruch eines "Dritten" (die nach § 12 Abs 1 Satz 2 VersVG idF VersVG-Novelle 1994 zu laufen beginnt, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist) aber jedenfalls nicht erfüllt:

Im vorliegenden Fall steht nämlich lediglich fest, dass die Lebensversicherung zu Gunsten der Klägerin "vinkuliert" wurde. Nach herrschender Auffassung ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt (nur) eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 73/19 mwN), während der Versicherungsnehmer über die Zahlungssperre hinaus seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag weiterhin auch verpfänden oder abtreten kann (6 Ob 85/02x; 7 Ob 2087/96d). Ein Rechtsübergang auf die Klägerin ist durch die Vinkulierung somit nicht eingetreten.

Es bleibt aber auch offen, wann und unter welchen Umständen die gegenständliche Inhaberpolizze an die Klägerin ausgefolgt wurde, weil sie einen Rechtserwerb betreffend Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsfall nicht behauptet und schon gar nicht nachgewiesen hat. Darauf, dass hier eine von der einseitig zwingenden (§ 15a VersVG) Bestimmung des § 12 Abs 1 Satz 2 VersVG idF VersVG-Novelle 1994 abweichende Verjährungsfrist für "Dritte" vereinbart worden wäre, hat sich die Klägerin daher zu Recht gar nicht berufen.

Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend auf die dargestellten Zurückweisungsgründe und damit (inhaltlich) auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

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