Rechtssatz
Ist die Aktenwidrigkeit des Berufungsgerichtes, das erstinstanzliche Feststellungen wiedergab, zugleich auch ein Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs 1 ZPO, so ist diese Verletzung einer erheblichen Verfahrensvorschrift auch über außerordentliche Revision wahrzunehmen.
1 Ob 87/00a | OGH | 28.04.2000 |
Vgl; Beisatz: Es kann nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit - auch im Bereich der Erledigung einer Mängelrüge durch das Berufungsgericht - im Wege einer außerordentlichen Revision wahrgenommen werden. (T1) |
5 Ob 106/09p | OGH | 09.06.2009 |
Beis wie T1; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist. (T2) |
10 ObS 24/17b | OGH | 21.02.2017 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19860528_OGH0002_0010OB00025_8600000_002
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