Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dann vorliegen kann, wenn dem Berufungsgericht eine „Aktenwidrigkeit" unterläuft, die zugleich einen Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO darstellt (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 502 Rz 25; RIS-Justiz RS0042155 ua). Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher dann zu bejahen, wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zur Aktenlage etwa davon ausgeht, dass die Klägerin ein erhebliches Vorbringen nicht erstattet hat (vgl RIS-Justiz RS0042762 ua). Da allerdings die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, eine Frage des Einzelfalls ist, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung zukommt, muss es sich um einen Fall der unvertretbaren Auslegung des Vorbringens handeln (RIS-Justiz RS0044273 ua). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Revisionswerberin geht in der Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision nicht mehr auf die Frage der vorsätzlichen und unwiederbringlichen Zerstörung von Daten durch den Beklagten ein und weicht damit der Begründung des Berufungsgerichts, dass eine Zerstörung von Daten vom Erstgericht nicht als erwiesen angenommen worden sei, aus. Sie setzt sich in der Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision auch nicht mit dem weiteren Argument des Berufungsgerichts auseinander, dass es überhaupt an einem schlüssigen Vorbringen der Klägerin bezüglich eines nachvollziehbaren „Entgeltschadens" mangle, der ohne das Verhalten des Beklagten nicht entstanden wäre. Die Revisionswerberin meint nur, dass das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Klägerin übergangen habe. Dabei missversteht sie aber offenbar den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf die „bloße" Missachtung der Anweisung, die Daten auf einem bestimmten Laufwerk zu speichern, gegründet habe. Dass die Klägerin unter anderem vorbrachte, dass der Beklagte die Speicheranweisung bezüglich eines bestimmten Laufwerks nicht beachtet habe, wird nicht in Abrede gestellt. Das Vorbringen zur Abspeicherung kann aber nicht isoliert vom übrigen Vorbringen der Klägerin beurteilt werden, aus dem folgt, dass sich die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - eben nicht „bloß" auf die Missachtung der Speicheranweisung gestützt hat. Die Klägerin hielt vielmehr bis zum Schluss der Verhandlung an ihrem Standpunkt laut Klage fest, dass der Beklagte Daten der Klägerin vorsätzlich zerstört habe. Die schädigende Handlung des Zerstörens von Daten kann aber nicht „auch" im Abspeichern der Daten auf einem bestimmten Laufwerk anstelle der Abspeicherung auf einem anderen Laufwerk liegen. Dass der Beklagte die Daten gerade dadurch zerstört habe, dass er sie in Missachtung der Speicheranweisung der Klägerin entweder überhaupt nicht oder nicht wirksam abgespeichert habe, wurde von der Klägerin nämlich nicht geltend gemacht. Damit kann hier aber nach Lage des erstinstanzlichen Klagevorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Speicheranweisung als Anspruchsgrundlage ihres Schadenersatzanspruchs übergangen habe. Damit geht aber der Vorwurf, dem Berufungsgericht sei eine wesentliche Aktenwidrigkeit unterlaufen, die zugleich einen Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO darstelle, ins Leere.
Das Berufungsgericht überging entgegen der Behauptung der Revisionswerberin auch sonst kein wesentliches Vorbringen der Klägerin. Dass der Beklagte der Klägerin bereits bei einer im Juli 2005 erfolgten Nachfrage das Vorhandensein der Daten verschwiegen habe, wurde von der Klägerin in erster Instanz nicht vorgebracht. Ihr diesbezügliches Vorbringen bezog sich vielmehr auf eine Anfrage der Klägerin vom 3. 10. 2005. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach dem weiteren Klagevorbringen der eingeklagte Aufwand bereits aufgelaufen. Der behauptete Schaden der Klägerin kann daher nicht erst durch eine unrichtige Auskunft des Beklagten vom 3. 10. 2005, die am nächsten Tag richtiggestellt wurde, verursacht worden sein. Aus überschießenden Feststellungen des Erstgerichts, denen kein Vorbringen gegenübersteht, kann keine erhebliche Rechtsfrage abgeleitet werden. Da auch sonst keine Gründe für die Zulässigkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO vorgebracht werden, ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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