Rechtssatz
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann für sich allein grundsätzlich nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes haben, weil er zum Tatsachenbereich gehört.
4 Ob 356/86 | OGH | 17.06.1986 |
Vgl aber; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO ist auch über eine außerordentliche Revision wahrzunehmen. (T1) Veröff: MR 1986 H4,29 (Korn) = RdW 1986,272 = SZ 59/101 = ÖBl 1987,78 (Wiltschek) |
6 Ob 543/86 | OGH | 09.10.1986 |
Vgl aber; Veröff: EvBl 1987/203 S 756 = SZ 59/163 |
4 Ob 527/87 | OGH | 05.03.1987 |
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1988,53 |
4 Ob 103/91 | OGH | 24.09.1991 |
Vgl aber; Beisatz: Im Interesse der Rechtssicherheit ist wahrzunehmen, daß das Rekursgericht im Widerspruch zur Aktenlage davon ausgegangen ist, die Klägerin hätte eine prozeßerhebliche Behauptung der Beklagten unbestritten gelassen. (T2) |
1 Ob 561/94 | OGH | 30.05.1994 |
Vgl aber; Beisatz: Eine dem Rekursgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit ist als zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Rechtsfrage wahrzunehmen. (T3) |
10 Ob 2350/96b | OGH | 03.09.1996 |
Vgl aber; Beisatz: Die aktenwidrige Annahme des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe einen erheblichen Einwand in erster Instanz unterlassen, begründet die Zulässigkeit der Revision. (T4) Veröff: SZ 69/199 |
6 Ob 162/99p | OGH | 29.09.1999 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Im Interesse der Rechtssicherheit ist wahrzunehmen, daß das Rekursgericht im Widerspruch zur Aktenlage ausgegangen ist. (T5) |
9 ObA 43/08a | OGH | 05.06.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist dann zu bejahen, wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zur Aktenlage etwa davon ausgeht, dass die Klägerin ein erhebliches Vorbringen nicht erstattet hat. (T6) |
5 Ob 106/09p | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Im Weg einer außerordentlichen Revision kann nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit wahrgenommen werden. (T7); Beisatz: Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0070OB00598_8400000_001
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