European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00070.20T.0520.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nachträglich gemäß § 508 ZPO die Revision mit der Begründung zugelassen, aufgrund der massiven Vorwürfe des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe nicht aufgrund der Aktenlage entschieden, sehe es sich dazu veranlasst, auch dem Höchstgericht eine Überprüfung seiner Entscheidung zu ermöglichen.
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Es genügt daher für eine Antragsstattgebung nicht, wenn das Berufungsgericht die vom Abänderungswerber geltend gemachten Gründe nur nicht als „von vornherein völlig aussichtslos“ ansieht (RS0112166). Der bloße Umstand, dass der Rechtsmittelwerber eine
Aktenwidrigkeit behauptet, reicht daher zur Zulassung der Revision nicht aus (6 Ob 208/08v = RS0112166 [T10]). Nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit kann die Zulässigkeit der Revision begründen (RS0043265; RS0043347 [T9]); der Rechtsmittelwerber hat die Relevanz einer solchen Aktenwidrigkeit, also deren Entscheidungswesentlichkeit und Eignung, eine unrichtige Entscheidung zu bewirken, darzustellen, sofern sie nicht offenkundig ist (vgl RS0042155 [T1, T2]; RS0042762 [T7, T8]). Dies ist dem Revisionswerber im vorliegenden Fall nicht gelungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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