OGH 2Ob286/06g

OGH2Ob286/06g18.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Matthias N*****, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 3.517,67 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 1.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. September 2006, GZ 4 R 385/06f-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 22. Mai 2006, GZ 30 C 86/06p-6, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen - jenes des Erstgerichtes in dem durch das Teilurteil des Berufungsgerichtes bestätigten Umfang - werden aufgehoben. Die Rechtssache wird (auch) insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger wurde am 12. 8. 2001 als Insasse eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten und von deren Versicherungsnehmer gelenkten Pkws bei einem Verkehrsunfall verletzt. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft den Versicherungsnehmer der beklagten Partei.

Mit der am 3. 2. 2006 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 3.517,67 sA und die Feststellung der - mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme betraglich begrenzten - Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall. Das Leistungsbegehren umfasst ein mit insgesamt EUR 5.500 beziffertes und um ein zugestandenes Gurtenmitverschulden von 25 % sowie eine vorprozessuale Teilzahlung von EUR 2.180 gekürztes Schmerzengeld (restliche EUR 1.945), den Selbstbehalt für einen stationären Aufenthalt (EUR 22,67), pauschale Unkosten (EUR 50), Verunstaltungsentschädigung (EUR 600), Betreuungskosten (EUR 300) und Haushaltshilfekosten (EUR 600). Dauerfolgen bzw Spätschäden seien nicht mit Sicherheit auszuschließen. Die beklagte Partei habe die unmittelbar nach dem Verkehrsunfall bei ihr angemeldeten Schadenersatzansprüche erstmals mit „Nachricht" vom 7. 12. 2005 abgelehnt.

Die beklagte Partei bestritt die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach und wandte Verjährung ein. Die am 20. 8. 2001 bei ihr eingegangene Schadensmeldung ihres Versicherungsnehmers habe zwar die Hemmung der Verjährung bewirkt. Sie habe jedoch dem Kläger mit Schreiben vom 18. 4. 2002 ein Angebot zur pauschalen Abgeltung seiner Schadenersatzansprüche unterbreitet und dadurch die Verjährungsfrist wieder in Gang gesetzt. Der Kläger habe auf das Angebot nicht reagiert, sondern erst mit Schreiben vom 6. 12. 2005 zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte „weitere" Forderungen gestellt. Die beklagte Partei bestritt ferner das Feststellungsinteresse des Klägers und wandte dessen (weiteres) Mitverschulden ein, weil er in Kenntnis der erheblichen Alkoholisierung des Lenkers zu diesem in das Fahrzeug gestiegen sei.

Das Erstgericht gab, nachdem es die Verhandlung auf den Verjährungseinwand beschränkt hatte, dem Leistungsbegehren im Umfang von EUR 1.419,81 sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt:

Der Versicherungsnehmer der beklagten Partei meldete dieser den Versicherungsfall mit Schreiben vom 16. 8. 2001, worin er den Kläger als verletzte Person bezeichnete, die einen Schlüsselbeinbruch, Prellungen und Abschürfungen erlitten habe. Die beklagte Partei teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. 12. 2001 mit, dass laut Rücksprache mit einem Sachverständigen ein Schmerzengeld von maximal S 50.000 (EUR 3.633,64) gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung des Gurtenmitverschuldens stünden ihm rein rechnerisch S 37.500 (EUR 2.725,23) zu, worauf die beklagte Partei bereits S 30.000 (EUR 2.180,19) überwiesen habe. Es werde ersucht, die beigefügte Abfindungserklärung über einen Pauschalbetrag von S 40.000 (EUR 2.906,91) unterfertigt zu retournieren.

Der Kläger kam diesem Ersuchen nicht nach. Die beklagte Partei beauftragte daraufhin einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstattung eines unfallchirurgischen Fachgutachtens, das am 17. 3. 2002 fertiggestellt war. In diesem Gutachten führte der Sachverständige aus, dass der Kläger einen Tag starke, acht Tage mittelstarke und vier bis fünf Wochen leichte Schmerzen erlitten habe. An möglichen Dauer- und Spätfolgen sei nur die - mit Distanz zum Trauma immer geringer werdende - Gefahr einer Refraktur derzeit noch nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen.

Am 18. 4. 2002 richtete die beklagte Partei ein Schreiben folgenden Wortlautes an den Kläger:

„In der Beilage übersenden wir Ihnen eine Kopie des Gutachtens des Sachverständigen [.....], laut welchem eine Entschädigung von ca EUR 4.800 zustünde. Abzüglich der Mithaftung von 25 % wegen Nichtangurtens verbleibt ein Entschädigungsbetrag von EUR 3.600, wobei wir auf diesen Betrag bereits EUR 2.180,19 als Akonto an Sie überwiesen haben. Es bleiben somit noch EUR 1.419,81 zur Zahlung offen. Wir unterbreiten Ihnen folgenden Erledigungsvorschlag: Pauschalentschädigung EUR 3.600."

In der Folge kam es zwischen den Streitteilen bis zum 6. 12. 2005 zu keinem weiteren Kontakt. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters von diesem Tag bezifferte der Kläger seinen Schmerzengeldanspruch mit EUR 5.500 und forderte unter Berücksichtigung seiner Mithaftung und der geleisteten Zahlung von EUR 2.180 einen Restbetrag von EUR 1.945. Da nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen die Gefahr einer Refraktur sowie Spät- und Dauerschäden nicht auszuschließen seien, sei ein Anerkenntnis mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles erforderlich. Weiters wurden noch Kosten für Betreuung und Haushaltshilfe, allgemeine Pauschalkosten und „Aufenthaltskosten" geltend gemacht und Verdienstentgangsansprüche angekündigt. Nicht festgestellt werden kann, dass zwischen den Schreiben vom April 2002 und vom Dezember 2005 Vergleichsgespräche geführt worden wären.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass mit dem Eingang der Schadensmeldung bei der beklagten Partei gemäß § 27 Abs 2 KHVG die Hemmung der Verjährung eingetreten sei. Die beklagte Partei habe mit ihrem Schreiben vom 18. 4. 2002 eine abschließende Bereinigung vorgeschlagen und darüber hinausgehende Forderungen abgelehnt. Damit habe sie die Verjährungsfrist wieder in Gang gesetzt. Die Forderungen des Klägers seien daher verjährt. Die beklagte Partei habe allerdings im besagten Schreiben einen Betrag von EUR 1.419,81 anerkannt, weshalb die Verjährung insoweit nach § 1497 ABGB unterbrochen worden sei.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung in ihrem stattgebenden Ausspruch mit Teilurteil und hob sie im Übrigen mit Beschluss auf. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und hinsichtlich des Teilurteiles die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Zur Begründung des Teilurteiles führte das Berufungsgericht aus, die Erklärung der beklagten Partei, dass unter Bedachtnahme auf eine bereits geleistete Anzahlung „noch EUR 1.419,81 zur Zahlung offen bleiben", könne bei verständiger Betrachtung nur als konstitutives Anerkenntnis verstanden werden. Hinsichtlich dieser Teilforderung gelte daher die dreißigjährige Verjährungsfrist, weshalb der Zuspruch des Erstgerichtes zu bestätigen sei. Im Übrigen sei die Entscheidung jedoch aufzuheben, weil dem Schreiben der beklagten Partei vom 18. 4. 2002 keine eindeutige Ablehnungserklärung zu entnehmen und die Hemmung der Verjährung mit diesem Schreiben nicht weggefallen sei. Auch das Feststellungsinteresse könne noch nicht beurteilt werden.

Über Antrag der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das Teilurteil dahin ab, dass diese doch zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach die Ansicht vertreten, dass im Zweifel lediglich ein deklaratives Anerkenntnis anzunehmen sei. Dieser Grundsatz gelte auch für Regulierungsangebote eines Versicherers. Wenngleich die Umstände des vorliegenden Einzelfalles auch eine andere Sichtweise ermöglichen würden, bedürfe es der Abklärung durch den Obersten Gerichtshof, wie die von der beklagten Partei gewählte Formulierung zu verstehen sei. Die Bedeutung dieser Frage reiche im Hinblick auf die im Schriftverkehr von Versicherungsunternehmen gebräuchlichen ähnlichen Textierungen über den Einzelfall hinaus.

Gegen den bestätigenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren „zur Gänze" abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig.

Die Beurteilung, ob eine Erklärung als - deklaratives oder konstitutives - Anerkenntnis zu werten ist, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalles und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 246/05k; 4 Ob 66/07w; RIS-Justiz RS0044468). Dem Berufungsgericht ist hiebei allerdings eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des Eventualantrages auch berechtigt.

Die beklagte Partei verweist auf die Rechtsnatur des konstitutiven Anerkenntnisses als zweiseitiges Rechtsgeschäft, das hier schon mangels Annahmeerklärung des Klägers nicht zustandegekommen sei. Das Berufungsgericht sei auch von jener höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach ein bloßes Regulierungsangebot im Zweifel nicht als konstitutives Anerkenntnis gelte. Da die dreijährige Verjährungsfrist durch das Schreiben vom 18. 4. 2002 wieder in Gang gesetzt worden sei, seien die eingeklagten Ansprüche allesamt verjährt.

Hiezu wurde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass sich der Revisionsantrag als verfehlt erweist, soweit damit auch eine Entscheidung über den vom Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes erfassten Teil des Klagebegehrens angestrebt wird. Da das Berufungsgericht den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht zugelassen hat, ist dieser nicht anfechtbar (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet somit nur der mit Teilurteil erledigte Teilanspruch, wie sich dies aus der Rechtsmittelerklärung der beklagten Partei aber ohnedies richtig ergibt.

Ein konstitutives Anerkenntnis schafft unabhängig von dem bestehenden, in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrund eine neue selbständige Verpflichtung. Es kommt dadurch zustande, dass der Gläubiger aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner Zweifel an deren Bestehen durch sein Anerkenntnis beseitigt (7 Ob 588/91 = ZVR 1993/10; 2 Ob 4/94 = ZVR 1995/134; 2 Ob 100/97p; 2 Ob 113/97z; 7 Ob 57/05s). Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht (7 Ob 57/05s, RIS-Justiz RS0032818, RS0032779; Ertl in Rummel, ABGB³ II/3 § 1380 Rz 6; Neumayr in KBB³ § 1375 Rz 2). Infolge des zweiseitigen Charakters eines solchen Rechtsgeschäftes bedarf es übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien: Das Anerkenntnis muss gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt oder wenigstens für diesen bestimmt und von diesem angenommen worden sein (JBl 1978, 254; RIS-Justiz RS0032496 [T4]; Ertl aaO Rz 6; Neumayr aaO Rz 3).

Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei gilt die Vertrauenstheorie; es kommt darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste. Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (1 Ob 561/91 = JBl 1991, 791; 7 Ob 588/91; 2 Ob 4/94; 2 Ob 100/97p; 2 Ob 113/97z; 2 Ob 344/00b = SZ 74/1; 7 Ob 57/05s; RIS-Justiz RS0017965, RS0032666, RS0014279 [T2 und 3], RS0032496 [T5]). Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass eine vom Schuldner geäußerte Vergleichsbereitschaft nicht als ein die Verjährung unterbrechendes, also auch nicht als deklaratives Anerkenntnis zu werten ist. Selbst ein konkretes Vergleichsanbot stellt grundsätzlich kein Anerkenntnis dar (SZ 44/115; 7 Ob 33/88; RIS-Justiz RS0032582, RS0032488 [T1], RS0032959; Ertl aaO Rz 7; Neumayr aaO Rz 5 aE). Kommt es nicht zum Abschluss des angestrebten Vergleiches, so sind die während der Vergleichsgespräche abgegebenen Erklärungen einer Partei nicht als konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren (1 Ob 31/88; 1 Ob 3/93; RIS-Justiz RS0032582 [T4]).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann von einem konstitutiven Anerkenntnis der beklagten Partei keine Rede sein. Zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom 18. 4. 2002 war unstrittig, dass die beklagte Partei für die angemeldeten Unfallschäden des Klägers (unter Berücksichtigung dessen Mitverschuldens wegen Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes) einzustehen hat. Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich zwar auch nur auf den Teil einer Forderung oder deren Höhe beziehen (SZ 43/90; Ertl aaO Rz 7). Da aber auch für ein solches Anerkenntnis das einseitige Nachgeben des Schuldners charakteristisch bleibt, setzt dies zumindest dessen Kenntnis von den Forderungen des Gläubigers bzw deren Höhe voraus. Der Kläger hatte aber seine Ansprüche gegenüber der beklagten Partei bis dahin weder beziffert noch sonst näher präzisiert.

Der Wortlaut des Schreibens vom 18. 4. 2002 lässt objektiv keinen Zweifel daran, dass die beklagte Partei keinen selbständigen Verpflichtungsgrund schaffen, sondern dem Kläger (nur) ein Vergleichsangebot unterbreiten wollte. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sich die beklagte Partei des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens als Argumentations- und Berechnungshilfe bediente. Der Kläger hat das Angebot weder ausdrücklich noch schlüssig angenommen, sodass es auch an der für ein Vertragsverhältnis essentiellen Willensübereinstimmung fehlt.

Davon abgesehen hat sich nicht einmal der Kläger selbst auf das Vorliegen eines Anerkenntnisses berufen. Er hat vielmehr in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht, die beklagte Partei habe ihm nur ein Vergleichsanbot unterbreitet (vgl ON 4 S 2), und diesen Standpunkt auch im Berufungsverfahren bekräftigt (vgl ON 7 S 2). Aus all diesen Erwägungen kommt die Auslegung der im Text des Schreibens vom 18. 4. 2002 enthaltenen Wendung, dass noch EUR 1.419,81 „zur Zahlung offen" blieben, als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht.

Dieses Zwischenergebnis führt aber noch nicht zur Abweisung des vom bekämpften Urteil erfassten Teilbegehrens. Der Schmerzengeldanspruch des Klägers ist nämlich aus folgenden Gründen keinesfalls verjährt:

Gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994 ist die Verjährung des Schadensersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn der Anspruch dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Bei dieser Bestimmung, die der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet ist, handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufhemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei dessen Eintritt (durch die Anspruchsmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen (2 Ob 32/95 = ZVR 1997/98; 2 Ob 247/04v; 2 Ob 105/05p; 2 Ob 221/06y; RIS-Justiz RS0065855).

Es entspricht der neuen, mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass es einer Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des Geschädigten als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG nicht bedarf (2 Ob 223/04i = SZ 2004/183; 2 Ob 221/06y; RIS-Justiz RS0119627). Die bloße Schadensmeldung reicht aus, um die Verjährungshemmung herbeizuführen (2 Ob 108/05d).

Die beklagte Partei geht selbst davon aus, dass der Eingang der Schadensmeldung ihres Versicherungsnehmers (am 20. 8. 2001) die Hemmung der Verjährung der Schadenersatzansprüche des Klägers bewirkte. Sie reagierte auf diese Meldung gegenüber dem Kläger mit Teilzahlung und Vergleichsanbot. Unter diesen Umständen ist es entbehrlich, auf einer eigenen (zusätzlichen) Schadensmeldung des geschädigten Klägers zu bestehen.

Entgegen der Auffassung der beklagten Partei wurde die Verjährungsfrist mit der Zustellung des Schreibens vom 18. 4. 2002 an den Kläger aber noch nicht wieder in Gang gesetzt. Der Oberste Gerichtshof vertritt zu § 12 Abs 2 VersVG in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Ablehnungserklärung des Versicherers eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Entschädigungspflicht enthalten muss (RIS-Justiz RS0080149 [T1 und 7]). Diesem Erfordernis hat auch eine Ablehnungserklärung nach § 27 Abs 2 KHVG zu entsprechen, um die Beseitigung der Hemmung herbeizuführen. Ob aber ein Schreiben des Haftpflichtversicherers eine abschließende ablehnende Stellungnahme zu den Schadenersatzansprüchen eines Geschädigten enthält, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln.

Das Schreiben vom 18. 4. 2002 enthält keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass die beklagte Partei Schadenersatzansprüche des Klägers (in welchem Umfang auch immer) endgültig ablehnen wollte, hat sie doch im Gegenteil Schadenersatzleistungen angeboten. Ein redlicher Erklärungsempfänger durfte davon ausgehen, dass durch die Unterbreitung eines „Entschädigungsvorschlages" auch weiterhin Verhandlungs- und Vergleichsbereitschaft besteht. Da der Kläger auf das Angebot nicht reagierte, wäre es Sache der beklagten Partei gewesen, nach Verstreichen einer angemessenen Frist eine die Verjährungshemmung beseitigende Ablehnungserklärung zu formulieren. Dies geschah aber erst mit der „Nachricht" vom 7. 12. 2005. Bei Einbringung der Klage am 3. 2. 2006 war der Schmerzengeldanspruch daher noch nicht verjährt.

Das Erstgericht hat die Verhandlung auf den Verjährungseinwand beschränkt. Es bedarf daher noch ergänzender Feststellungen, anhand deren der (weitere) Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei sowie die Höhe des Schmerzengeldes abschließend beurteilt werden kann. Zu letzterer liegen bisher nur unzureichende, weil im Konjunktiv gehaltene Feststellungen über die Ausführungen des von der beklagten Partei beauftragten Sachverständigen vor (vgl RIS-Justiz RS0041860).

Das angefochtene Teilurteil war daher aufzuheben. In dem damit bestätigten Umfang war auch das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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