OGH 7Ob33/88

OGH7Ob33/8820.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Alex und Eleonore L***, Landwirte, Kühnsdorf, Humtschach 15, beide vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch und Dr. Wolfgang Flucher, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagten Parteien 1.) I***

U*** U*** S*** Aktiengesellschaft, 2.) R***

Ö*** A*** V*** Aktiengesellschaft, beide

Wien 1., Tegetthoffstraße 7, beide vertreten durch Dr. Franz Klaban, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 694.607,- s.A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2. Mai 1988, GZ 4 b R 46/88-16, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Jänner 1988, GZ 24 Cg 166/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit S 18.809,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.709,99 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger haben mit der zweitbeklagten Partei eine Bündelversicherung abgeschlossen, die auch eine Feuerversicherung umfaßt, der die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) und die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde liegen. Art. 12 Abs.1 der ABS hat folgenden Wortlaut: Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadensfall frei. Am 24. August 1986 entstand auf dem Anwesen der Kläger ein Brand, bei dem von der Versicherung umfaßte Gebäude, landwirtschaftliches Inventar und Erntefrüchte zerstört bzw. beschädigt wurden. Die Kläger beziffern den Schaden mit S 768.707,-

(nach einer Klagseinschränkung AS 46) und begehren unter Berücksichtigung einer von der zweitbeklagten Partei geleisteten Teilzahlung von S 74.100,- die restliche Versicherungsleistung von S 694.607,- s.A.

Die erstbeklagte Partei wendet mangelnde Aktivlegitimation ein, die zweitbeklagte Partei beruft sich auf Leistungsfreiheit nach Art. 12 Abs.1 ABS wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens und wegen arglistiger Täuschung bei der Ermittlung des Schadens bzw. der Entschädigung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen war den Klägern bekannt, daß der Versicherungsvertrag nur mit der zweitbeklagten Partei abgeschlossen wurde. Die Versicherung umfaßte unter anderem eine Maistrocknungsanlage mit einer Versicherungssumme von S 500.000,- (Position A/4) und landwirtschaftliches Inventar mit einer Versicherungssumme von S 900.000,- (Position C/6). Die Maistrocknungsanlage war in einem offenen Geräteschuppen untergebracht, der bis auf einige Mauerwerkspfeiler aus Holz errichtet worden war. Die Trocknungsanlage bestand aus einer Getreideaufgabefläche von 7 x 4 m, unter deren Niveau sich zwei behelfsmäßige Feuerungen befanden. Die Rauchgase wurden mittels metallischer Rohre unter die Getreideaufgabefläche geleitet. Die Verlegung erfolgte u-förmig, wobei das Rauchrohr letztlich in einen gemauerten Rauchfang mündete. Es wurde nur eine Feuerung betrieben, da die andere Anlage noch keinen funktionsfähigen Rauchfang besaß. Zur Unterstützung des Trocknungsvorganges wurde das heiße Rauchrohr durch einen elektrisch betriebenen Ventilator zusätzlich belüftet. Die Feuerungsanlage stellte lediglich ein Provisorium dar. Sie bestand grundsätzlich nur aus einem Stahlblechzylinder mit einem Durchmesser von ca. 110 cm und hatte im Beschickungsbereich nur einflügelige Heizraumtüren, die den Feuerungsraum nicht betriebsdicht abschlossen und Spalten bis zu 7 cm aufwiesen. Diese Türen waren nur zugelehnt und hatten keine Verriegelung. Der Schuppen war teilweise offen, die Feuerungsstelle war gegenüber dem Schuppenboden um ca. 1 m abgesenkt. Im Bereich dieser abgesenkten Feuerungsstelle wurde das Brennmaterial gelagert und zerkleinert. Als Brennstoffe dienten Abfallhölzer sowie alte Gummireifen. Die Anlage war schon lange ohne baubehördliche Genehmigung in Betrieb. Infolge von Anzeigen wurden die Kläger dazu verhalten, um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, was am 28. August 1975 geschah. Mangels Beibringung eines Lageplanes durch die Kläger wurde die Behörde jedoch nicht weiter tätig. Am 18. Februar 1981 suchten die Kläger um die Bewilligung eines Umbaues an. Mit Bescheid vom 12. April 1984 wurde die Baubewilligung mit den Auflagen erteilt, daß im Bereich der Ofenöffnung ein 3 cm breites, auskragendes, brandbeständiges Überdach zu errichten ist, daß der Untergrund des Beschickungsplatzes befestigt herzustellen ist, daß sämtliche sichtbaren Holzteile mit einem Schutzanstrich zu versehen sind, daß die Umfassungsbauteile einschließlich der Decke des Raumes, in welchem die Öfen untergebracht sind, in brandbeständiger Bauweise hergestellt werden müssen und daß bei Betrieb ständig eine geschulte Person diesen überwachen muß. Die Anlage wurde von den Klägern aber nur insoweit geändert, als das Pultdach in ein Satteldach abgeändert wurde. Eine Benützungsbewilligung wurde nie erteilt. Bereits in der Zeit von 1978 bis 1980 war ein kleinerer Brand in der Maistrocknungsanlage, im Jahre 1983 kam es zu einem zweiten und im November 1984 zu einem dritten Brand. Immer wurde die Anlage so hergerichtet wie sie zuletzt gewesen war. Die Kläger waren zunächst bei der B***-V*** versichert, wegen Schadenshäufigkeit wurde das Versicherungsverhältnis durch den Versicherer aufgekündigt.

Am 24. August 1986 hatten die Kläger zu Mittag in der Trocknungsanlage eingeheizt und etwa ein- bis eineinhalbstündlich nachgelegt, zuletzt etwa um 18 Uhr. In der Folge hielt sich der Erstkläger nur insofern in der Nähe der Trocknungsanlage auf, als er in dem 20 bis 30 m entfernten Stall die Fütterung durchführte und sich sonst in solcher Nähe der Anlage befand, daß er gehört hätte, wenn der Motor ausgesetzt hätte. Nach der Ansicht des Erstklägers war dies das einzige Gefahrenmoment. Um etwa 22 Uhr schaltete der Erstkläger die Stromzufuhr zum Ventilator vom Haus aus ab. Ab 18 Uhr wurde die Anlage von den Klägern nicht mehr betreten. Der Brand brach im Bereich der Beschickungsöffnung aus. Bedingt durch die mangelhaft Ausführung der Feuerungsanlage und die Lagerung des Brennstoffes unmittelbar vor der Feuerungsstelle ist während des Heizvorganges ein nachglimmendes Teilchen aus der Feuerungsanlage in den Bereich der Brennstofflagerung gelangt. Da es sich um ein offenes Objekt mit guten Zugverhältnissen handelte, ist in der Brennstofflagerung ein Glimmbrand verursacht worden, der durch die örtlichen Gegebenheiten in weiterer Folge in einen offenen Flammbrand überging.

Der Sachverständige Dipl. Ing. Dr. Gerhard G*** hatte vom Versicherer den Auftrag, den Schaden zu schätzen. Am 27. August 1986 fand eine Besichtigung statt, bei der mit dem Erstkläger die Gegenstände der Reihe nach durchgegangen und gemeinsam besprochen wurden. Beim Maissetzgerät wurde lediglich der Rahmen vorgefunden und der Sachverständige stellte fest, daß hier kein Brandschaden eingetreten war. Beim Kreiselheuer und beim Trommelmähwerk wurde der Schaden einverständlich mit S 500,- bzw. S 1.000,- festgestellt. Mit Schreiben vom 16. März 1987 (Beilage F) machten die Klagevertreter namens der Kläger folgenden Schaden geltend: An der Maistrocknungsanlage S 400.000,-, an landwirtschaftlichem Inventar S 150.000,-, am Traktor S 140.000,-, am Stromaggregat S 45.000,- und am Vollgatter S 120.000,-. Mit Anwortschreiben vom 17. März 1987 anerkannte die zweitbeklagte Partei einen Schaden am landwirtschaftlichen Inventar inclusive Presse und Hobelmaschine von S 150.000,-, am Stromaggregat von S 45.000,-, am Vollgatter von S 120.000,- und einen Schaden an Erntefrüchten von S 8.907,-. Zu diesem Zeitpunkt war dem Sachbearbeiter der zweitbeklagten Partei Hermann S*** der Inhalt des Strafaktes, die Unterlagen der Feuerpolizei und die Stellungnahme des technischen Sachverständigen bekannt. Mit Schreiben vom 24. März 1987 präzisierten die Kläger den Schaden am landwirtschaftlichen Inventar unter anderem dahin, daß u. a. als Totalschaden das Maissetzgerät mit S 12.750,-, der Kreiselhauer mit S 33.150,- und das Trommelmähwerk mit S 20.075,-

geltend gemacht wurden. Infolge dieser Divergenzen kam es am 1. April 1987 zu einer Besprechung, bei der festgehalten wurde, daß Einigung über bestimmte Positionen bestehe. Da in dieser Aufstellung einige Gegenstände nicht aufschienen, gaben die Klagevertreter am 6. April 1987 dem Hermann S*** telefonisch bekannt, daß auf die Ansprüche, die in dieser Aufstellung nicht aufschienen, jedoch bereits bekanntgegeben worden seien, nicht verzichtet werde. Am 10. April 1987 fand eine Nachbesichtigung statt, um die Divergenzen nach Möglichkeit zu klären. Hiebei waren Hermann S***, der Erstkläger und die Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. Gerhard G*** und Dipl. Ing. Hermann G*** anwesend. Dipl. Ing. Gerhard G*** war auf den Umstand hingewiesen worden, daß die Kläger für das Maissetzgerät S 12.750,- begehren, das im Gutachten des Sachverständigen mit Null bewertet worden war. Der Kläger teilte mit, daß er das Gerät samt Setzelementen ersetzt haben möchte. Die Setzelemente konnte er jedoch nicht vorzeigen. Erst nach intensivem Verlangen wurden alle Anwesenden zu einer Schottergrube geführt. Dort zeigte der Erstkläger auf Setzelemente, die stark verrostet, teilweise durchgerostet und mit Grünalgen überzogen waren. Daraus war zweifelsfrei abzuleiten, daß diese Elemente bereits mehrere Jahre im Freien gelagert gewesen sein mußten. Sie konnten nicht Teil eines beim Brand am 24. August 1986 beschädigten Gerätes sein. Dipl. Ing. Hermann G*** erkannte die Setzelemente als jene, die er bereits anläßlich des Brandes im Jahre 1983 als Totalschaden deklariert hatte. Auf einen diesbezüglichen Vorhalt erklärte der Erstkläger, das Gerät möge gestrichen werden. Auch den Kreiselheuer und das Trommelmähwerk erkannte Dipl. Ing. Hermann G*** als jene Geräte, die er bereits im Jahre 1983 als Totalschaden deklariert hatte. Auch hinsichtlich dieser Geräte erklärte der Erstkläger dann, auf die Geltendmachung eines Schadens zu verzichten. Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe sich der Erstkläger bei der Ermittlung des Schadens jedenfalls hinsichtlich des Maissetzgerätes einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht. Eine arglistige Täuschung habe nicht nur die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich jener Positionen zur Folge, hinsichtlich deren der Versicherer getäuscht worden sei; der Versicherer sei vielmehr von jeder Entschädigungsleistung aus dem betreffenden Schadensfall frei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht. Ergänzend führte das Berufungsgericht aus, daß ein konstitutives Anerkenntnis der zweitbeklagten Partei nicht vorliege. Das Schreiben der zweitbeklagten Partei vom 17. März 1987 und auch die Einigung über gewisse Schadenspositionen stellten nur ein Regulierungsanbot des Versicherers dar, das zudem von den Klägern nicht angenommen worden sei, weil sie an ihrer höheren Entschädigungsforderung festgehalten und diese auch mit Schreiben vom 24. März 1987 präzisiert hätten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Kläger ist nicht berechtigt.

Der Art. 12 ABS enthält zwei Tatbestände, an deren Verwirklichung die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers geknüpft ist, die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens und die arglistige Täuschung des Versicherers bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung. Der erste Fall entspricht dem § 61 VersVG und stellt einen subjektiven Risikoausschluß dar (vgl. Prölss-Martin VVG24 397). Die zweitbeklagte Partei hat sich im vorliegenden Rechtsstreit auf beide Fälle berufen. Dadurch, daß sie in ihrem Ablehnungsschreiben vom 27. April 1987 nur die arglistige Täuschung als Ablehnungsgrund anführte, hat sie sich in ihren Einwendungen nicht präjudiziert (VersR 1988, 530).

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 12 Abs.1 ABS ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung dahin auszulegen, daß sich das Versehen über das Maß der alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, sodaß der Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Die Sorglosigkeit muß auffallend und ungewöhnlich sein, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (SZ 48/39; SZ 47/39; 7 Ob 34/85). Als weitere Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinne ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, daß grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (SZ 56/166; 7 Ob 34/85). Bei der Feuerungsanlage der Kläger handelte es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur um ein Provisorium, die Feuerraumtüren waren nur zum Anlehnen, hatten keine Verriegelung und wiesen Spalten bis zu 7 cm auf. Im Nahbereich der Feuerraumtüren wurden Brennmaterialien gelagert und zerkleinert. Die Anlage befand sich in einem offenen Objekt mit guten Zugverhältnissen. Es ist für jedermann einleuchtend, daß der Betrieb einer solchen Feuerungsanlage durch herausfallende glimmende Teile leicht zu einem Glimmbrand des daneben gelagerten Brennstoffes führen kann und daher eine besonders gefährliche Situation darstellt. Hinzu kommt hier, daß durch die Baubehörde verschiedene, der Brandverhütung dienende Auflagen erteilt wurden und selbst nach Erfüllung dieser Auflagen überdies vorgeschrieben wurde, daß die Anlage bei Betrieb ständig von einer geschulten Person überwacht werden muß. Durch diese Auflage wurde den Klägern die Gefährlichkeit des Betriebes deutlich vor Augen geführt und es mußte ihnen klar sein, daß sie beim Betrieb der Anlage besondere Sorgfalt aufzuwenden hatten. Letzteres haben die Kläger nicht getan. Sie haben nach Inbetriebnahme der Feuerungsanlage gegen Mittag diese zwar in eineinhalbstündigem Intervall neu mit Brennmaterial beschickt, wodurch eine gewisse Kontrolle gegeben war; nach der letzten Beschickung um 18 Uhr blieb die Anlage jedoch ohne jegliche Kontrolle. Die anfängliche Anwesenheit des Klägers im Hofbereich stellte keine ausreichende Kontrolle dar. Das unkontrollierte Heizen einer nur provisorischen, mit schweren Mängeln behafteten Feuerungsanlage in einem offenen Objekt mit guten Zugverhältnissen bei gleichzeitiger Lagerung des Brennstoffes im Nahbereich der Beschickungsöffnung stellt nach den dargelegten Grundsätzen eine grobe Fahrlässigkeit dar. Da die Landwirtschaften der Kläger, zu denen auch die Maistrocknungsanlage gehört, von beiden gemeinsam betrieben werden und die Feuerungsanlage am 24. August 1986 von beiden in Betrieb genommen und abwechselnd mit Brennmaterial beschickt wurde, ist auch der Zweitklägerin grobe Fahrlässigkeit anzulasten, sodaß nicht mehr erörtert zu werden braucht, ob nicht dem Erstkläger ohnehin in Ansehung des gemeinsamen Betriebes die Stellung einer für die Betriebsführung verantwortlichen Person im Sinne des Art. 12 Abs.1 ABS zukommt. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses verneint. In ihrem Schreiben vom 17. März 1987 anerkannte zwar die zweitbeklagte Partei einzelne Teilpositionen, dem Schreiben war jedoch eine Entschädigungsquittung mit der üblichen Abfindungsklausel angeschlossen. Dieses Schreiben stellt daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, lediglich ein Regulierungsanbot und kein konstitutives Anerkenntnis dar (RZ 1984/82; 7 Ob 4/88). Dieses Anbot wurde von den Klägern auch nie angenommen. Auch aus der Teilzahlung ist ein Anerkenntnis nicht abzuleiten (Ertl in Rummel ABGB Rz 7 zu § 1380).

Ist die Leistungsfreiheit der zweitbeklagten Partei wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gegeben, braucht auf die von der Revision zum zweiten Tatbestand des Art. 12 Abs.1 ABS aufgeworfenen Rechtsfragen nicht eingegangen zu werden. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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