Rechtssatz
Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht.
1 Ob 508/82 | OGH | 17.02.1982 |
Auch |
7 Ob 25/89 | OGH | 19.10.1989 |
Beisatz: Das konstitutive Anerkenntnis ist mit dem Vergleich nahe verwandt. Es ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streites oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich. (T1) |
1 Ob 318/97i | OGH | 24.02.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Es gehört zum Wesen des konstitutiven Anerkenntnisses, daß die strittigen Punkte bereinigt werden. (T2) |
3 Ob 315/98i | OGH | 24.11.1999 |
Beisatz: Es setzt die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige Verpflichtung zu schaffen. (T3) |
8 ObA 169/00m | OGH | 28.09.2000 |
Beis wie T1 nur: Es ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streites oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich. (T4) |
1 Ob 264/03k | OGH | 12.10.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Es kommt dadurch zustande, dass der Gläubiger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner Zweifel am Bestehen der Forderung durch sein Anerkenntnis beseitigt. (T5) |
4 Ob 173/06d | OGH | 17.10.2006 |
Auch; Beisatz: Ein konstitutives Anerkenntnis ist vor allem dann anzunehmen, wenn zuvor ein Zweifel über das nun anerkannte Recht bestand. (T6) |
7 Ob 209/14g | OGH | 26.11.2014 |
Ähnlich; Beisatz: Das konstitutive Anerkenntnis muss als Feststellungsvertrag auf einer Willensübereinstimmung zwischen dem Anerkennenden und dem Begünstigten beruhen. (T7)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19820120_OGH0002_0030OB00618_8100000_003
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