OGH 9ObA108/14v

OGH9ObA108/14v27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 26. Oktober 2012 verstorbenen H***** L*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei J***** L*****, vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 29.838,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2014, GZ 8 Ra 61/14w‑28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00108.14V.1127.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein konstitutives Anerkenntnis kommt dadurch zustande, dass der Gläubiger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner Zweifel an deren Bestehen durch sein Anerkenntnis beseitigt (RIS‑Justiz RS0032319; RS0032818; RS0032516; RS0110121; Neumayr in KBB4 § 1375 ABGB Rz 5; Heidinger in Schwimann³ § 1375 Rz 7; Kajaba in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.01 § 1375 Rz 4 f ua).

Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der gesetzliche Abfertigungsanspruch der bei der Klägerin beschäftigten H***** L***** sei zwischen den Arbeitsvertragsparteien nie strittig gewesen, weshalb in der Überweisung der gesetzlichen Abfertigung durch die Beklagte an H***** L***** am 25. 10. 2012, also noch zu deren Lebzeiten, kein konstitutives Anerkenntnis eines bereits vor dem Ende des Dienstverhältnisses am 31. 10. 2012 bestehenden Abfertigungsanspruchs, also vor dessen gesetzlicher Fälligkeit, gesehen werden könne, wird in der außerordentlichen Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Ausführungen des Nebenintervenienten, mit denen er eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO damit aufzeigen will, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen eines schlüssig erklärten konstitutiven Anerkenntnisses abgewichen sei, vermögen daher schon im Ansatz seinem Klagsanspruch nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Aus diesem Grund liegen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Der Oberste Gerichtshof hatte sich bei der Prüfung, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RIS‑Justiz RS0107501).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten zurückzuweisen.

Stichworte