OGH 4Ob2286/96x

OGH4Ob2286/96x15.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Walter P*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000 (Revisionsinteresse S 430.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9.Juli 1996, GZ 6 R 70/96b-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung MR 1990, 224 - falsche Ärztin das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen bei der Beurteilung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG bejahte, kann dieser Grundsatz dann nicht gelten, wenn eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Sachverhalten besteht, die mit dem nun zu beurteilenden vergleichbar sind, das Rekurs(Revisions-)gericht dieser Rechtsprechung gefolgt ist und in seiner Auffassung eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden kann. Dies ist hier der Fall.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 = ecolex 1993, 736 - Austria-Boß; MR 1994, 237 - Lästige Witwe II; MR 1995, 18 - Profil

ua) ist auch bei im öffentlichen Leben stehenden Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt, der mit der Bildnisveröffentlichung zusammenhängende Text zu berücksichtigen, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens die Verletzung durch Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen erst damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In diesen Fällen kann die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Wege der Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildnisverbreiters gerechtfertigt sein. Daß aber das Berufungsgericht den Bekanntheitsgrad des Klägers unrichtig beurteilt hätte, wird von der Revision nicht geltend gemacht.

Daß berechtigte Interessen des Klägers durch die beanstandeten Passagen der im Zusammenhang mit den Bildnisveröffentlichungen stehenden Begleittexte, er habe widerrechtlich aus drei Funktionen Gehälter kassiert und "abgeräumt", er nehme gesetzwidrige Privilegien in Anspruch, sei ein "Meister der hohen Kunst des Abkassierens", der "dreifache P*****", der vorgezeigt habe, wie sich ein Politiker ein Maximaleinkommen verschaffen könne, es sei eine "Unverfrorenheit", daß er als "Abkassierer" nach drei Bezügen jetzt zwei Pensionen beanspruche, verletzt werden - wobei es auf deren inhaltliche Richtigkeit nicht ankommt (MR 1995, 143 - Haider-Fan) - ist nicht zweifelhaft, zumal die Tendenz der Berichterstattung, den Kläger in der Öffentlichkeit anzuprangern und herabzusetzen, unverkennbar ist (MR 1990, 226 - Rote Karte).

Anders als in der von der Revision zitierten Entscheidung ÖBl 1992, 84 = MR 1991, 202 - Betriebsratskaiser, in welcher im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein aktuelles Geschehen (öffentlichen Kritik des Landeshauptmanns von Kärnten an der Amtsführung des dortigen Klägers) auch ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung eines mit diesem Geschehen nicht im Zusammenhang stehenden Lichtbildes angenommen wurde, kommt der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers einer am öffentlichen Leben teilnehmenden Person im vorliegenden Fall kein zusätzlicher Informationswert zu.

Eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung der Frage der Interessenabwägung durch das Berufungsgericht ist unter den vorliegenden Umständen zu verneinen.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit erst dann vor, wenn Identität der Ansprüche besteht. Derselbe Streitgegenstand ist aber nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie nur dann gegeben, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (Fasching III 700; derselbe, Zivilprozeßrecht2 Rz 1155 ff; SZ 59/14, SZ 63/43, EvBl 1987/18; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 10 zu § 233).

Während das Rechtsschutzbegehren im gegenständlichen Fall auf die Unterlassung der Bildnisveröffentlichung gerichtet ist, begehrt der Kläger im Verfahren 22 Cg 171/95d Landesgericht Klagenfurt die Unterlassung ehrenrühriger und rufschädigender Behauptungen. Streitanhängigkeit liegt daher nicht vor.

Stichworte