OGH 4Ob2215/96f

OGH4Ob2215/96f12.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gisela A*****, vertreten durch Dr. Karl J. Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 1996, GZ 1 R 119/96v-1, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3und § 521a Abs 1 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Streitanhängigkeit setzt - neben der Identität der Parteien - voraus, daß sowohl das Begehren als auch der rechtserzeugende Sachverhalt ident sind. Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird (ÖBl 1980, 24 - Hinterglasbilder mwN; SZ 58/53 = ÖBl 1985, 153 - Baedekers Reiseführer; RdW 1986, 44; s auch Konecny, Übergreifende Ansprüche im Wettbewerbsverfahren, RdW 1986, 36, der zwischen Einzelhandlungen, Dauerhandlungen und wiederholten bzw. fortgesetzten Handlungen unterscheidet).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und des vor dem Landesgericht Feldkirch zu 9 Cg 10/96x anhängigen Verfahrens sind Wettbewerbsverstöße, die zwar gleichartig sind, sich aber nicht zur Gänze decken. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Werbeprospekt, der im Dezember 1995 versandt wurde; Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesgericht Feldkirch ist ein Werbeprospekt, der im November 1995 versandt wurde und nur zum Teil mit dem im Dezember 1995 versandten Prospekt inhaltsgleich ist. Die in den beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüche werden daher aus verschiedenen Wettbewerbsverstößen abgeleitet.

Stichworte