OGH 1Ob256/98y (RS0111151)

OGH1Ob256/98y24.11.1998

Rechtssatz

Voraussetzung der Erstreckung der Rechtskraftwirkungen auf Einzelrechtsnachfolger ist, dass die Rechtsnachfolge nicht zugleich eine Anspruchsänderung bewirkte, also der Anspruch des Rechtsnachfolgers beziehungsweise gegen diesen mit jenem des beziehungsweise gegen diesen identisch blieb.

Normen

ZPO §234
ZPO §411 Bc

1 Ob 256/98yOGH24.11.1998

Veröff: SZ 71/197

3 Ob 129/05zOGH24.08.2005

Auch; Beisatz: Die „Sache" muss nach materiellem Recht die Eignung haben, auf den Erwerber überzugehen, es muss ihn also eine identische Verpflichtung wie den Veräußerer treffen oder ihm ein identischer Anspruch zustehen können, weil eine Rechtsnachfolge nur dann in Betracht kommt. (T1)

4 Ob 212/12yOGH12.02.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: In welcher Form ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist, ob das Begehren auf Naturalrestitution, Feststellung der Haftung oder Wertersatz im Sinn des Differenzschadens erhoben wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. (T2)

5 Ob 161/16mOGH23.01.2017

Auch; Beis wie T1

3 Ob 238/18yOGH26.04.2019

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00256_98Y0000_003