OGH 3Ob129/05z

OGH3Ob129/05z24.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer, Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Betty E*****, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller und Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Norbert P*****, vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (Streitwert 36.336,42 EUR), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Februar 2005, GZ 3 R 162/04d-51, womit aus Anlass der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. August 2004, GZ 41 Cg 225/01h-45, dessen Beschlusspunkt 1. abgeändert und das erstinstanzliche Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren ab der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. September 2003 als nichtig aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Einbeziehung des Armin E*****, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller und Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in Innsbruck, als Kläger an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Punkt I. des zweitinstanzlichen Beschlusses wird dahin abgeändert, dass der Punkt 1. der erstgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt wird.

Punkt II. des zweitinstanzlichen Beschlusses wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

2.) Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin war bei Klagseinbringung am 16. November 2001 einzige Kommanditistin, der Beklagte war und ist einziger Komplementär einer näher genannten Kommanditgesellschaft (KG).

Die Klägerin begehrte, dass dem Beklagten aus näher genannten Gründen die Geschäftsführungsbefugnis für die KG entzogen werde (§§ 117, 161 Abs 2 HGB) und er der Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin und deren Eintritt als Komplementärin in die KG zuzustimmen habe.

Der Beklagte wendete sich gegen die ihm von der Klägerin angelasteten Pflichtverletzungen mit einem umfangreichen, jedoch derzeit nicht relevanten Vorbringen.

Die Klägerin trat am 21. August 2003 - nach Zustellung deren Klage an den Beklagten - einen Teil ihres Kommanditanteils mit einer Einlage von 45.000 ATS = 3.270,28 EUR an Armin E***** (im Folgenden nur neuer Gesellschafter) ab, der die Vertragsannahme erklärt hatte und der KG beigetreten war. Die Klägerin ist seitdem mit einer Einlage von 110.000 ATS = 7.994,01 EUR, der neue Gesellschafter mit einer Einlage von 45.000 ATS = 3.270,28 EUR an der KG beteiligt.

Der neue Gesellschafter erklärte in der mündlichen Streitverhandlung vom 12. September 2003, er trete dem Verfahren als nunmehriger Kommanditist der KG als weiterer Kläger bei. Dazu äußerte sich der Beklagte vorerst nicht, er sprach sich jedoch in der Verhandlung vom 13. Mai 2004 ausdrücklich gegen den Parteibeitritt aus.

Das Erstgericht wies mit dem in sein Urteil aufgenommenen Beschluss (Punkt 1.) die Beitrittserklärung des neuen Gesellschafters zurück, weil zufolge § 234 ZPO jede Einzelrechtsnachfolge eines Einflusses auf den Streitgegenstand entbehre und die subjektiven Beziehungen der Streitteile zum Streitgegenstand nicht verändern könne. Der Erwerber sei nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten. Der Beklagte habe eine solche Zustimmung nicht erteilt. Im Übrigen wies der Erstrichter das Klagebegehren ab (Punkt 2.), weil es an einem ausreichenden Grund mangle, dem Beklagten die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen.

Das Gericht zweiter Instanz ließ den Beitritt des neuen Gesellschafters als weitere klagende Partei auf Grund des Rekurses der Klägerin gegen die Zurückweisung der Beitrittserklärung zu; es hob ferner das Ersturteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren ab der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. September 2003 (Tag der Beitrittserklärung des neuen Gesellschafters) als nichtig auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Einbeziehung des neuen Gesellschafters als Kläger an das Erstgericht zurück. Nach dessen Ansicht kann einem Gesellschafter gemäß §§ 117, 127 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag der übrigen Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung und die Vertretungsmacht durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden. In der E 1 Ob 40/01s sei der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass im Rechtsgestaltungsprozess auf Entziehung der Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis die Beteiligung aller Gesellschafter erforderlich sei. Sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite bestehe eine notwendige Streitgenossenschaft. Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter verschaffe den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. Vielmehr müssten alle Gesellschafter am Gestaltungsprozess beteiligt sein. Das österr Prozessrecht enthalte keine ausdrückliche Regelung des Beitritts als Prozesspartei. Die verfahrensrechtliche Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten müsse nicht erörtert werden, da der neue Gesellschafter seinen Beitritt ausdrücklich als weiterer Kläger, dagegen nicht eine Beteiligung als Nebenintervenient erklärt habe. Der Beitritt eines notwendigen Streitgenossen als weitere Partei könne einem gemäß § 234 ZPO mit Zustimmung des Prozessgegners zulässigen Parteiwechsel im Falle der Einzelrechtsnachfolge in die streitverfangene Sache nicht gleichgehalten werden. Da im Gestaltungsprozess nach § 117 HGB alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein müssten und die außergerichtliche Einwilligung eines Gesellschafters zur Klagsführung dem als Kläger auftretenden Gesellschafter nicht die Aktivlegitimation verschaffe, sei die Einbeziehung des neuen Gesellschafters als Partei in den Rechtsstreit erforderlich. Der Effekt des Beitritts als Partei sei durch eine weitere Klage des neuen Gesellschafter schon deshalb nicht erreichbar, weil diesfalls die Klägerin in den Rechtsstreit einzubeziehen wäre, einer solchen Einbeziehung aber das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit gemäß § 233 ZPO entgegenstünde. Der Beitritt des neuen Gesellschafters als Partei sei daher - abweichend von § 234 ZPO - auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig. Die Klägerin habe wegen der Gefahr des Unterliegens infolge mangelnder Aktivlegitimation ein rechtliches Interesse am Beitritt des Dritten als Partei, weshalb sich auch rechtsmittellegitimiert sei. Der neue Gesellschafter sei durch die Ablehnung seines Beitritts als Partei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Deshalb seien das angefochtene Urteil und ein Teil des diesem vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Da im Fall des Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei die Prozesshandlungen eines der Streitgenossen auch für alle anderen wirkten, habe der neue Gesellschafter die bisherigen Verfahrensergebnisse erster Instanz bis zu seinem Beitritt gegen sich gelten zu lassen, weshalb das erstinstanzliche Verfahren lediglich ab der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. September 2003 für nichtig zu erklären sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

a) Gemäß § 234 ZPO hat die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in das Verfahren einzutreten. "Veräußerung" ist jeder Wechsel in der Rechtszuständigkeit an der vom Klagebegehren betroffenen Sache oder Forderung außerhalb einer Gesamtrechtsnachfolge (6 Ob 706/83; RIS-Justiz RS0039302). § 234 ZPO gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge kraft Vertrags oder Gesetzes (1 Ob 754/82 = MietSlg 35.775; Rechberger/Frauenberger in Rechberger², § 234 ZPO Rz 2; Klicka in Fasching² § 234 ZPO Rz 18). Streitverfangen ist eine Sache oder Forderung dann, wenn die materielle Sachbefugnis (Sachlegitimation) des Klägers oder des Beklagten auf den Rechtsbeziehungen zu dieser Sache beruht (Klicka aaO § 234 ZPO Rz 11), gleichviel, ob sich das Sachantragsbegehren schon in seinem unmittelbaren Wortlaut auf diese Sache erstreckt (zuletzt 5 Ob 165/00a = SZ 73/116 = JBl 2001, 115 = EvBl 2001/12 = RZ 2000, 252 = MietSlg 52/23 = wobl 2001, 20 [Oberhofer] = immolex 2001, 116; RIS-Justiz RS0039303). Die „Sache" muss nach materiellem Recht die Eignung haben, auf den Erwerber überzugehen, es muss ihn also eine identische Verpflichtung wie den Veräußerer treffen oder ihm ein identischer Anspruch zustehen können, weil eine Rechtsnachfolge nur dann in Betracht kommt (3 Ob 202/00b = SZ 74/30 = NZ 2002, 178; Rechberger/Frauenberger aaO § 234 ZPO Rz 1 mN; Klicka aaO § 234 ZPO Rz 11).

§ 234 ZPO dient einerseits der Erhaltung der freien Verfügungsmöglichkeit des Klägers über den eingeklagten Anspruch (Klicka aaO § 234 ZPO Rz 3), diese Norm soll andererseits ihrer Intention nach verhindern, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt, um auf diese Weise einen Anspruch des Gegners scheitern zu lassen. Soweit ist die erörterte Bestimmung (auch) eine prozessuale Schutzvorschrift zugunsten des Gegners (vgl 1 Ob 256/98y = SZ 71/197 mwN; s ferner Fasching, Lehrbuch2 Rz 1199); sie bildet nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO, da für die Frage der Aktiv- und der Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es dagegen bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz (5 Ob 498/97i = wobl 1998, 239 = immolex 1998, 213; 5 Ob 165/00a; 5 Ob 131/03f = SZ 2003/81 = MietSlg 55/18 = immolex 2004, 218 ua).

Die bisher erörterten Leitlinien sind auch für die Teilveräußerung einer streitverfangenen Sache maßgebend, ist doch aus § 234 ZPO insoweit keine Differenzierung ableitbar. Somit ist § 234 ZPO nach seinem Zweck auch auf die Teilveräußerung einer streitverfangenen Sache anzuwenden.

Die erörterte Bestimmung verhindert, dass eine Partei wegen einer (Einzel-)Rechtsnachfolge nach Streitanhängigkeit die Sachlegitimation verliert und ein zweiter Prozess mit dem Rechtsnachfolger geführt werden muss. Im Kontext damit ist die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf Einzelrechtsnachfolger eine Funktion des Rechtsübergangs an sich. Sie bedarf keines weiteren konstitutiven Akts. Soweit die Rechtskraft eines Urteils unmittelbar für und gegen die Rechtsnachfolger der Prozessparteien wirkt, ist damit auch die mangelnde Identität zwischen den Parteien und ihren Sukzessoren aufgehoben. Daher löst eine neue Klage des Rechtsnachfolgers oder gegen diesen im Verhältnis zur anderen Partei des Vorprozesses auch die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft aus, soweit der Klagegrund oder der Einwendungsgrund innerhalb der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft liegt (1 Ob 256/98y = SZ 71/197; s ferner RIS-Justiz RS0111150). Auf dem Boden dieser Grundsätze kann ein Konflikt mit den in der E des verst Senats 1 Ob 40/01s (= SZ 74/81 = RdW 2001, 468 = RZ 2001, 232 = wbl 2001, 487 = ecolex 2002, 887) erläuterten Voraussetzungen für die Beteiligung aller Gesellschafter an bestimmten Klagen von vorneherein nicht eintreten. Der neue Gesellschafter der KG hat - einerlei, ob er nun den gesamten Geschäftsanteil der KG oder nur einen Teil desselben erwarb - das Prozessergebnis als Einzelrechtsnachfolger nach Eintritt der Streitanhängigkeit gegen sich gelten zu lassen.

Die E 3 Ob 35/95 = SZ 68/91 behandelt nicht die partielle Einzel-, sondern lediglich die - hier nicht vorliegende - partielle Gesamtrechtsnachfolge. Auch eine Spaltung nach dem SpaltG ist nicht vergleichbar, soll doch eine solche eine partielle Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen (4 Ob 85/04k = GesRZ 2004, 327 = wbl 2004, 588 = RZ 2004, 277 = RdW 2004, 730). Der Oberste Gerichtshof hat die Anwendung des § 234 ZPO nur in bestimmten Außerstreitverfahren - teils ausdrücklich - ausgeschlossen (vgl die Beispiele in der E 5 Ob 515/92 mwN aus Lehre und Rsp). Dort liegt der Grund für die Unanwendbarkeit der erörterten Schutzbestimmung gegen die Vereitelung eines sonst möglichen Verfahrenserfolgs durch eine Verfügung über den Verfahrensgegenstand während des Verfahrens darin, dass das Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden, zu jeder Zeit in das Verfahren einzubeziehen. In der E 5 Ob 165/00a wurde dagegen erkannt, dass § 234 ZPO im Ausschließungsprozess der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG aF anzuwenden sei, weshalb die Veräußerung von Miteigentumsanteilen während des Verfahrens durch einzelne Kläger prozessual unbeachtlich sei.

b) Nach § 234 ZPO ist ein Eintritt des Erwerbers der streitverfangenen Sache in den Prozess als Partei nur mit Zustimmung des Prozessgegners zulässig; die Eintrittserklärung des (Einzel-)Rechtsnachfolgers und die nach § 234 zweiter Satz ZPO erforderliche Zustimmung des Gegners sind Prozesshandlungen (Fasching aaO Rz 1206), die als Parteienerklärungen in der vorgesehenen Form erfolgen müssen (vgl 2 Ob 539/90; Klicka aaO § 234 ZPO Rz 37). Eine „Zustimmung" durch eine vorübergehende Nichtäußerung des Prozessgegners iS eines „Verschweigens" scheidet aus. Da der Beklagte die erforderliche Zustimmung hier nicht erteilte, sondern ausdrücklich verweigerte, hat der Erstrichter die Beitrittserklärung des (teilweisen) Erwerbers des Geschäftsanteils der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Infologedessen ist der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen.

c) Die zweite Instanz hat das Ersturteil und das erstinstanzliche Verfahren (zum Teil) mit der Begründung aufgehoben, durch die Zurückweisung der Beitrittserklärung des neuen Gesellschafters sei dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und damit das Verfahren ab der Beitrittserklärung mit Nichtigkeit belastet. Die Rechtssache müsse daher zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Einbeziehung des neuen Gesellschafters an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Der Aufhebungsbeschluss enthält keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof; der Aufhebungsbeschluss blieb daher auch unbekämpft.

Die Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts wird letztlich (nur) durch den Rechtsmittelantrag begrenzt. Durch diese Beschränkung wird die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann daher trotz eines allfälligen Widerspruchs mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden, weil sonst in die Teilrechtskraft des unangefochtenen Entscheidungsteils eingegriffen würde. Nur im Umfang der Rechtsmittelanträge kann die angefochtene Entscheidung nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft gilt jedoch dann nicht, wenn der unangefochten gebliebene Teil nur scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen kann, weil er in einem untrennbaren Zusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht (RIS-Justiz RS0007269).

Im Anlassfall besteht ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen dem rechtlichen Schicksal des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses und dem in zweiter Instanz in der Hauptsache ergangenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss. Da der vom Berufungsgericht zu Unrecht abgeänderte Zurückweisungsbeschluss vom Obersten Gerichtshof wiederherzustellen ist, entbehrt der zweitinstanzliche Aufhebungsbeschluss seiner Grundlage; die dem Aufhebungsbeschluss vom Berufungsgericht zugrundegelegte (Teil)Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor. Der Aufhebungsbeschluss ist daher zu beseitigen (s zu diesem Problemkreis im Einzelnen Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 63 mN aus der Rsp), und die Rechtssache ist an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei zurückzuverweisen.

c) Weil die Nichtzulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei in ihrer Wirkung der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gleichzuhalten ist, sind § 521 Abs 1 und § 521a Abs 1 Z 3 ZPO analog anzuwenden. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung beträgt vier Wochen.

d) Ein Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses konnte unterbleiben, da der Rechtsmittelwerber keine Kosten verzeichnete. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

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