Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Ob der (unter anderem) dem Verpflichteten zu 4/6-Anteilen gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG G***** (BG Hallein) ist unter C-LNr 1 auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 25.8.1978 für die G***** AG das Pfandrecht für einen Betrag von S 1,117.500,- samt 9 % Zinsen, 10 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von S 167.600,- einverleibt. Bei diesem Pfandrecht ist zu Tz 899/1992 die Klage (des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien AZ 4 Cg 67/92) angemerkt (Grundbuchsauszug).
Unter Vorlage einer notariell beglaubigten Einlösungsurkunde vom
14.6.1994 und des vollstreckbaren Urteiles des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien vom 18.4.1994, GZ 4 Cg 322/93i-28 (laut
Mitteilung der zuständigen Geschäftsabteilung vormals AZ 4 Cg 67/92),
beantragte die betreibende Partei die Zwangsversteigerung der dem
Verpflichteten gehörigen Liegenschaftsanteile. In der
Einlösungsurkunde bestätigt die B***** AG als notariell beglaubigte
Gesamtrechtsnachfolgerin mit Wirkung vom 1.1.1992 des
bauspargeschäftlichen Teilbetriebes der G***** AG auf Grund des
Bundesgesetzes über die Ausgliederung von bauspargeschäftlichen
Teilbetrieben BGBl 1992/19, die Einlösung der (wie oben dargestellt)
grundbücherlich sichergestellten und zum Stichtag 15.6.1994 mit S
1,271.916,54 abgerechneten fälligen Darlehensforderung durch Wolfgang
Della S***** (= den betreibenden Gläubiger) gemäß § 1422 ABGB und
die vom Einlösenden begehrte Abtretung aller Gläubigerrechte,
insbesondere des auf der genannten Liegenschaft haftenden
Pfandrechtes an ihn. Aus dem vollstreckbaren Urteil des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.4.1994 geht hervor,
daß der Verpflichtete (dort Beklagte) schuldig ist, zur Rückzahlung
des im Jahr 1978 aufgenommenen, von der klagenden Partei (G***** AG)
am 6.11.1991 fällig gestellten Bauspardarlehens von S 1,117.500,-,
für dessen Bestand und Fälligkeit die Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde vom 25.8.1978 genannt wird, den - zum
31.3.1992 abgerechneten - Betrag von S 1,022.990,25 samt 7 % Zinsen
seit 1.4.1992 und die mit S 101.145,12 bestimmten Prozeßkosten binnen
14 Tagen bei sonstiger Exekution, insbesondere in die in seinem
Eigentum stehenden 4/6-Anteile der Liegenschaft EZ ***** KG G*****
Gerichtsbezirk Hallein zu bezahlen.
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei antragsgemäß zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,022.990,25 samt 7 % Zinsen seit 1.4.1992, Prozeßkosten von S 101.145,12 und der mit S 12.911,80 bestimmten Antragskosten die Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten gehörigen 4/6-Anteile der Liegenschaft EZ ***** KG G*****. Es erachtete die Einlösung der titulierten und pfandrechtlich sichergestellten Forderung der G***** AG durch die betreibende Partei gemäß § 1422 ABGB als ausreichend dargetan. Damit seien die Sicherungsrechte eo ipso auf den betreibenden Gläubiger übergegangen, einer Eintragung des Pfandrechtsüberganges im Grundbuch bedürfe es nicht.
Gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung richtete sich der Rekurs des Verpflichteten mit dem einzigen Argument, der gemäß § 9 EO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geforderte Nachweis der Rechtsnachfolge sei zwar dem Exekutionsgericht, nicht aber ihm gegenüber erbracht worden, da er weder eine Verständigung von der behaupteten Einlösung erhalten, noch dieser gemäß § 1423 ABGB zugestimmt habe. Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs
- zwar unter Verwerfung des einzig geltend gemachten Rekurseinwandes als unzutreffend - im Rahmen der allseitig rechtlichen Überprüfung der Sache im Ergebnis dahin Folge, daß es den Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Aus der Einlösungsurkunde ergebe sich, daß von der nunmehr betreibenden Partei ein Betrag von S 1,271.916,54 auf die abgerechnete fällige Darlehensforderung bezahlt worden sei, für welche das Pfandrecht für einen Betrag von S 1,117.500,- samt 9 % Zinsen, 10 % Verzugs- und Zinseszinsen und eine Nebengebührensicherstellung von S 167.600,- ob der Liegenschaft EZ ***** KG G***** Bezirksgericht Hallein einverleibt sei. Der Exekutionstitel als solcher werde in der Einlösungsurkunde nicht erwähnt; auch die zum Stichtag 15.6.1994 abgerechnete Darlehensforderung werde nicht mehr aufgegliedert. Gehe man vom Hauptsachenbetrag laut Exekutionstitel von S 1,022.990,25 aus und rechne 7 % Zinsen vom 1.4.1992 bis zum Stichtag 15.6.1994, das seien S 158.137,23, sowie die Kosten laut Titel von S 101.145,12 hinzu, so ergebe sich ein Betrag von S 1,282.227,60, also ein Betrag, der über dem bezahlten Betrag liege. Damit sei aber unklar, in welchem Umfang ein Rechtsübergang aus dem Exekutionstitel erfolgt sei, wobei auch nicht klar sei, in welchem Umfang die Hauptsache oder Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen oder Nebengebühren bezahlt worden seien.
Im vorliegenden Fall bedürfe es aber nicht nur eines ausreichenden
Nachweises des Forderungsüberganges aus dem Exekutionstitel auf die
betreibende Partei, der auf Grund der vorgelegten Einlösungsurkunde
nicht erbracht sei. Im Exekutionstitel scheine als klagende Partei
die G***** AG auf, während die Einlösungsurkunde von der B***** AG
stamme. In der Einlösungsurkunde werde allerdings notariell bestätigt
(§ 89a NO), daß die B***** AG durch Gesamtrechtsnachfolge gemäß dem
Bundesgesetz über die Ausgliederung von bauspargeschäftlichen
Teilbetrieben BGBl 1992/19, den Teilbetrieb S-Bausparkasse von der
G***** AG übernommen habe und diese Einbringung am 1.6.1992 in das
Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen wurde. Aus § 2 Abs
1 des genannten Gesetzes ergebe sich, daß mit der Eintragung der AG
oder der sich aus der Sacheinlage ergebenden Kapitalerhöhung die dem
Bausparbetrieb der Bank zugeordneten Vermögensteile im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die AG übergehen. Der Nachweis der
Eintragung im Firmenbuch genüge allerdings anders als bei anderen
Fällen der Gesamtrechtsnachfolge nicht, denn die
Gesamtrechtsnachfolge sei auf die dem Bausparbetrieb der Bank
zugeordneten Vermögensteile nach dem Gesetz beschränkt. Im
vorliegenden Fall ergebe sich allerdings aus dem Exekutionstitel, daß
der dort betriebenen und zuerkannten Forderung ein Bauspardarlehen
der G***** AG zugrunde lag, sodaß auch dieser Nachweis erbracht sei.
Die Eintragung im Firmenbuch des Handelsgerichtes sei allerdings bereits am 1.6.1992 erfolgt, während der Exekutionstitel vom 18.4.1994 stamme. Damit komme aber nur eine Rechtsnachfolge nach Entstehen des Exekutionstitels in Betracht. Gehe eine Forderung oder eine Schuld vor Entstehung des Titels auf eine andere Person über, so berühre dies im allgemeinen die Exekutionsbewilligung nicht, sofern die im Exekutionstitel genannte Person Exekution führe. Nur bei Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung bilde der auf die ursprüngliche Prozeßpartei lautende Titel eine Ausnahme und die Wirkungen der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge für die Exekutionsbewilligung seien die gleichen wie beim Rechtsübergang nach Entstehung des Titels. Dies bedeute, daß durch die (beschränkte) Gesamtrechtsnachfolge im Jahre 1992 die Forderung aus dem Exekutionstitel vom 18.4.1994 nicht von der G***** AG auf die B***** AG automatisch übergehen habe können, sodaß auch eine Einlösung der titulierten Forderung durch Zahlung an die B***** AG nicht eintreten habe können.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.
Gemäß § 9 EO kann zugunsten einer anderen, als der im
Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person die Exekution nur
soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden bewiesen wird, daß der im Exekutionstitel anerkannte
(zuerkannte) Anspruch von der darin genannten Person auf diejenige
Person übergangen ist, von der die Exekution beantragt wird. Kann
dieser Nachweis nicht erbracht werden, muß gemäß § 10 EO der
Bewilligung der Exekution die Erwirkung eines gerichtlichen Urteiles vorausgehen.
Diesen Nachweis nach § 9 EO hat der betreibende Gläubiger durch die
vorgelegten Urkunden (Urteil vom 18.4.1994 und Einlösungsurkunde vom 14.6.1994) im Sinne der zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz nicht erbracht:
Zwar wird in der Einlösungsurkunde die auf den Teilbetrieb
"S-Bausparkasse" der G***** AG beschränkte, am 1.6.1992 in das
Firmenbuch eingetragene Gesamtrechtsnachfolge der B***** AG notariell
bestätigt und sodann von der letzteren die Einlösung der
grundbücherlich sichergestellten Forderung durch den betreibenden
Gläubiger gemäß § 1422 ABGB bestätigt, auf den Übergang der erst
später (18.4.1994) titulierten Forderung wird dabei aber nicht Bezug
genommen. Durch Art I des Bundesgesetzes über die Ausgliederung von
bauspargeschäftlichen Teilbetrieben ua. BGBl 1992/19 wurde es einer
Bank, die neben anderen Bankgeschäften nach § 1 Abs 2 KWG auch
einen Teilbetrieb führt, mit dem Geschäfte im Sinn des § 112 des
Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen betrieben werden,
ermöglicht, diesen Teilbetrieb in eine von ihr als alleinige
Gründerin zu gründende Aktiengesellschaft einzubringen. Nach Art I
§ 2 dieses Gesetzes gehen mit der Eintragung der neu gegründeten
Aktiengesellschaft die dem Bausparbetrieb der Bank zugeordneten
Vermögensteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Nach den AB
361 BlgNR 18.GP sind diese Bestimmungen der bewährten Vorschrift
des § 8 a KWG nachgebildet. Auch § 8 a Abs 3 KWG sah die
Einbringung bankgeschäftlicher Teilbetriebe vor, wobei die
Einbringungsbilanz eine Anlage über die Aufstellung der Aktiven und
Passiven des Teilbetriebes zu enthalten hatte, aus der die
übergehenden Gläubiger und Schuldner erkennbar sind; nach § 8 a
Abs 5 KWG war dies ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt
auf die in der Anlage enthaltenen Posten. Nunmehr sieht auch Art I
des GesellschaftsrechtsänderungsG 1993 - SpaltungsG, BGBl 1993/458
die Möglichkeit einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge vor. Alle
diese Teil-Gesamtrechtsnachfolgen sind dadurch gekennzeichnet, daß
nach der Eintragung im Firmenbuch, die juristische Person, von der
eine neue juristische Person abgespalten wurde, weiter besteht. Da
auch die partielle Gesamtrechtsnachfolge ipso iure wirkt, tritt bei
anhängigem Prozeß Parteiwechsel ein. Die Parteibezeichnung ist
richtigzustellen (Gitschthaler in Rechberger, Komm ZPO R 5 zu §§
155 - 157 ZPO). Bei Teilgesamtrechtsnachfolge bedeutet das, daß das
Prozeßgericht zu ermitteln hat, ob der Streitgegenstand eines
anhängigen Verfahrens dem Rechtsnachfolger oder weiterhin dem
Rechtsvorgänger zuzuordnen ist; ist dies strittig, wird das Gericht
hierüber analog § 157 ZPO mit Beschluß zu entscheiden haben
(Rechberger/Oberhammer ecolex 1993, 515). Es kann dahingestellt
bleiben, ob die auf der Einlösungsurkunde enthaltene notarielle
Bestätigung ausreichte, wäre der Exekutionstitel vor Gründung der
abgespaltenen Gesellschaft entstanden. Hier lautet der nach
Eintragung der neuen Gesellschaft ins Firmenbuch geschaffene Titel
auf die weiter bestehende Gesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt ihre
Firma schon auf Giro Credit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen
geändert hatte, worauf im Titelverfahren gleichfalls nicht Bedacht
genommen worden war. Wird nun bedacht, daß die G***** AG (mit ihrem
übrigen Geschäftsbetrieb) jedenfalls weiterhin fortbestand, so kann
auch aus der kombinierten Sicht der beiden vorgelegten Urkunden nicht
als im Sinne des § 9 EO bewiesen angesehen werden, daß ihre am
18.4.1994 titulierte Forderung (aus einem Bausparvertragsgeschäft)
automatisch (nämlich kraft der im Jahr 1992 bewirkten
Teilgesamtrechtsnachfolge) auf die B***** AG übergegangen wäre. Durch
den Nachweis der Einlösung der grundbücherlich sichergestellten und
zu einem bestimmten Stichtag abgerechneten Forderung durch den
betreibenden Gläubiger gegenüber der (früheren)
Gesamtrechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin ist dieser Nachweis
nicht erbracht worden.
Dieser Antragsmangel mußte ohne ein - im Revisionsrekurs als
möglich oder notwendig dargestelltes - Verbesserungsverfahren zur
Abweisung führen, weil die betreibende Partei im Exekutionsantrag die
Urkunde, aus der sich der Übergang der titulierten Forderung auf die
B***** AG ergehen soll, nicht zur Bescheinigung ihres Vorbringens
angeboten hat, in dieser Unterlassung aber ein inhaltlicher, der
Verbesserung nicht zugänglicher Mangel liegt (JBl 1989, 121 ua);
zur Vorlage einer nicht angebotenen allenfalls erst zu produzierenden Urkunde dient das Verbesserungsverfahren nicht.
Die Kostenbestimmung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)