Rechtssatz
Die Rechtsbeziehungen einer der Parteien des Feststellungsprozesses zu einem Dritten können nur dann den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden, also ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung deswegen besteht, weil ein Rechtsverhältnis, an dem er nicht beteiligt ist, unmittelbar in seinen Rechtsbereich hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt (ähnlich SZ 27/203).
4 Ob 568/67 | OGH | 19.12.1967 |
Ähnlich |
4 Ob 515/69 | OGH | 18.03.1969 |
Veröff: JBl 1970,34 |
7 Ob 29/70 | OGH | 25.02.1970 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Klagt Arbeitgeber den Versicherer auf Feststellung, dass letzterer seinem Arbeitnehmer Versicherungsschutz zu gewähren habe. (T1) <br/>Veröff: SZ 43/54 |
1 Ob 58/75 | OGH | 25.06.1975 |
Beisatz: Rechtsstellung eines Zessionars der Klägerin, dem gegenüber die Gegenforderung des Beklagten bestand oder noch besteht. (T2)<br/>Veröff: JBl 1976,370 |
3 Ob 538/79 | OGH | 13.06.1979 |
Beisatz: Wenn dem Kläger gerade diesem Dritten gegenüber ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung zugebilligt werden muss. (T3) |
6 Ob 556/81 | OGH | 11.03.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Kein eigenes rechtliches Interesse für Klagsführung gegen den Bevollmächtigten, der den Kläger bewusst in Irrtum geführt und seine Zwangslage ausgenützt haben soll, aus Anlass der begehrten Feststellungen der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung mit dem Vollmachtgeber. (T4) |
2 Ob 504/83 | OGH | 22.03.1983 |
nur: Die Rechtsbeziehungen einer der Parteien des Feststellungsprozesses zu einem Dritten können nur dann den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden. (T5) <br/>Veröff: JBl 1986,55 |
7 Ob 91/12a | OGH | 04.07.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Der vormalige Liegenschaftseigentümer klagte auf Feststellung einer Servitut zugunsten der Liegenschaft, die nun im Eigentum eines Dritten steht: rechtliches Interesse verneint. (T6)<br/>Beisatz: Bei der Feststellung von Drittrechtsverhältnissen ist das rechtliche Interesse genau zu prüfen, weil das Feststellungsurteil einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber keine Rechtskraftwirkung äußert. (T7) |
6 Ob 41/14v | OGH | 28.08.2014 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz Hier: Kein rechtliches Interesses (T8); Veröff: SZ 2014/74 |
8 Ob 21/15v | OGH | 24.03.2015 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Feststellung von „Drittrechtsverhältnissen“ bzw von Rechtsverhältnissen mit der Zielsetzung, dass die Feststellung die rechtliche Beziehung zu Dritten beeinflussen soll, ist das rechtliche Interesse streng zu prüfen, weil das „Feststellungsurteil“ einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber grundsätzlich keine Rechtskraftwirkung entfaltet. (T9) |
2 Ob 123/17b | OGH | 28.09.2017 |
Beisatz: Keine unmittelbaren Auswirkungen eines Auftrags des beklagten Dachverbands an einen Mitgliedsverein auf die Rechtsstellung des Klägers als Mitglied des Mitgliedsvereins. (T10)<br/> |
5 Ob 21/20d | OGH | 27.05.2020 |
Beisatz: Hier verneint; Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers bloß gegen den (vermeintlichen) Verwalter. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19610419_OGH0002_0060OB00105_6100000_002
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