European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0010OB00058.750.0625.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit die Abweisung eines Klagebegehrens von 1.132,30 S samt Nebengebühren bekämpft wird;
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Beide Parteien habe ihre Kosten im Revisionsverfahren selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die im Jahre 1970 aufgrund einer Bestellung des Beklagten Baumaterial für ein von Fritz A***** in L***** errichtetes Haus geliefert hat, begehrt die Zahlung des restlichen Rechnungsbetrags von 78.371,50 S zuzüglich kapitalisierter 10%iger Zinsen für die Zeit vom 1. 1. 1971 bis 1. 6. 1973 per 18.939,80 S, zusammen somit 97.311,30 S (samt 10 % laufenden Zinsen) abzüglich eines Betrags von 5.000 DM = 35.950 S, weil sie eine Teilforderung in dieser Höhe an Fritz A***** zwecks Kompensation mit einer dem Beklagten gegen A***** zuerkannten Gegenforderung abgetreten habe, und in diesem Zusammenhang weiters die Feststellung, dass ihre weitere Forderung von 35.950 S wegen Erlöschens durch Aufrechnung nicht mehr zu Recht bestehe, hilfsweise aber (für den Fall, als diese Kompensation nicht angenommen würde) die Bezahlung auch dieses Restbetrags mit der Behauptung, dass für den Fall nicht stattgefundener Aufrechnung die Restforderung an die Klägerin rückabgetreten worden sei.
Das Erstgericht gab der Klage in Ansehung des Hauptbegehrens auf Zahlung im Wesentlichen statt und sprach der Klägerin den restlichen Kapitalsbetrag von 78.371,50 S samt kapitalisierten 5 % Zinsen von 9.469,89 S = zusammen 87.841,39 S abzüglich der abgetretenen Teilforderung von 35.950 S, insgesamt somit den Betrag von 51.891,30 S zu, wies aber das Mehrbegehren an weiteren 5 % kapitalisierten und laufenden Zinsen sowie auch das Feststellungs- und das hilfsweise Zahlungsbegehren ab.
Nach den – hier auf das Wesentliche gekürzten – erstgerichtlichen Feststellungen bestellte der Beklagte die für die Baustelle A***** benötigten Baumaterialien im eigenen Namen bei der Klägerin und erklärte, er werde bezahlen. Von einem Auftrag bloß im Namen des Bauherrn A***** war nicht die Rede. Der Beklagte überprüfte die Gesamtabrechnung über 148.371,50 S, befand sie für richtig und leistete auch a‑conto‑Zahlungen von 40.000 S und 30.000 S. Sie wurden auf den Namen eines Dritten, nämlich der Baufirma G***** & Co quittiert, weil der Beklagte damals im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben die Gründung einer Gesellschaft mit ihr Beabsichtigte. Der Beklagte brachte gegen den Bauherrn A***** eine Klage auf Bezahlung des aushaftenden Entgelts für seine Baumeisterarbeiten ein.
Dieses Verfahren endete am 21. 5. 1973 mit einem Vergleich, durch den sich A***** verpflichtete, dem Beklagten zu Handen seines Vertreters Dr. Hassfurther einen restlichen Betrag von 5.000 DM binnen 14 Tagen zu bezahlen. Da A***** von der Restforderung der Klägerin gegen den Beklagten wusste und befürchtete, dass der von ihm an den Beklagten zu bezahlende Betrag von 5.000 DM nicht der Klägerin zugutekommen werde, setzten sich der Vertreter der Klägerin und der Rechtsfreund A*****' miteinander in Verbindung und vereinbarten, dass die Klägerin ihre Forderung gegen den Beklagten bis zur Höhe von 5.000 DM an A***** zediere und dieser die zedierte Forderung mit seiner Schuld gegenüber dem Beklagten aus dem Vergleich vom 21. 5. 1973 aufrechne, wodurch diese Forderung aus dem Vergleich erlöschen und die Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten sich um den entsprechenden Betrag verringern sollte. Mit Schreiben vom 4. 6. 1973 verständigte demzufolge die Vertreterin A*****' den Vertreter des Beklagten von dem Abtretungsvertrag und der seitens A***** vorgenommenen Aufrechnung. A*****, der zuvor der R***** den Auftrag gegeben hatte, den Vergleichsbetrag von 5.000 DM am letzten Tag der Leistungsfrist an den Beklagtenvertreter Dr. Hassfurther zu überweisen, stornierte diesen Auftrag und ließ von der Bank den Betrag von 5.000 DM seiner Vertreterin zu treuen Handen überweisen. Der Beklagtenvertreter anerkannte die von A***** erklärte Aufrechnung nicht und führte zur Hereinbringung des Vergleichsbetrags von 5.000 DM Exekution. Inzwischen hatte jedoch die R***** am 5. 6. 1973 an den Beklagtenvertreter trotz der Stornierung des bezüglichen Auftrags einen Betrag von 5.000 DM zur Anweisung gebracht. Aufgrund dieser Zahlung stellte der Beklagte die Exekution gegen A***** ein. Das Begehren der inzwischen erhobenen Oppositionsklage A*****' gegen den Beklagten wurde auf Kosten eingeschränkt und diesem Begehren stattgegeben, ohne dass das Gericht die Frage der Kompensation abschließend beurteilte. Die R***** begehrt in einem noch anhängigen weiteren Rechtsstreit vom Beklagtenvertreter die Rückzahlung des nach ihren Behauptungen irrtümlich überwiesenen Betrags von 5.000 DM. Der gleiche hohe, von der R***** an die Vertreterin A*****' überwiesene Betrag erliegt bei ihr weiterhin zu treuen Handen, weil er aufgrund der mit dem Klagevertreter getroffenen Vereinbarung erst nach Beendigung der Rechtsstreite der Klägerin zur Verfügung gestellt werden soll. Die Klägerin unterhält bei der V***** seit mehreren Jahren einen Kontokorrentkredit im Rahmen von 120.000 S, der seit Beginn immer ausgeschöpft war. Die Höhe der von der Klägerin seit 1. 1. 1971 für diesen Kredit zu zahlenden Zinsen konnte jedoch im Einzelnen nicht festgestellt werden.
Nach der Rechtsansicht des Erstrichters ist der Beklagte als Besteller im eigenen Namen schuldig, den offenen Rest des Kaufpreises der Baumaterialien zu bezahlen. Da für das 5 % übersteigende Zinsenbegehren die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden konnten, betrage diese Restforderung per 1. 1. 1971 einschließlich kapitalisierter 5%iger Zinsen 87.841,39 S. Hievon sei der Gegenwert von 5.000 DM = 35.950 S abzuziehen, weil die diesbezügliche Teilforderung durch die vom Zessionar A***** am 4. 6. 1973 abgegebene Aufrechnungserklärung durch Kompensation erloschen sei. So ergebe sich der mit laufenden 5 % zu verzinsende restliche Forderungsbetrag von 51.891,39 S. Für das Feststellungsbegehren fehle es an dem im § 228 ZPO geforderten rechtlichen Interesse der Klägerin. Über die zedierte Teilforderung sei die Klägerin nicht mehr verfügungsberechtigt. Für den Fall einer Rückzession stehe ihr aber die Leistungsklage zu, falls eine Kompensation nicht wirksam erfolgt sei. Da die Klägerin letzteres selbst bestreite, sei allerdings ein Leistungsbegehren nicht mehr möglich, die Klägerin könne aber durch die drohende Verjährung auch keinen Rechtsnachteil mehr erleiden. Die begehrte negative Feststellung, dass ein Teil der eigenen Forderung gegen den Beklagten erloschen sei, könne der Klägerin weder für den vorliegenden Prozess noch für ein anderes Verfahren oder ihre sonstigen Rechtsbeziehungen zum Beklagten irgendwelche rechtlichen Vorteile bringen. Auch für das Rechtsverhältnis A*****‑Z***** könnte die Feststellung keine Rechtskraftwirkung äußern. Dem hilfsweisen restlichen Leistungsbegehren stehe das Erlöschen dieser Teilforderung durch Kompensation entgegen.
Den von beiden Parteien gegen das Ersturteil erhobenen Berufungen gab das Berufungsgericht nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich, bejahte die in der Berufung des Beklagten bestrittene passive Klagslegitimation und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts auch in dem das Klagebegehren abweisenden Teil im Ergebnis bei. Der im Ausmaß höherer als der gesetzlichen Zinsen behauptete Schaden hätte bewiesen werden müssen; weder für die Anwendung des § 269 ZPO noch für jene des § 273 ZPO sei Platz. Dem Feststellungsbegehren stehe entgegen, dass lediglich ein Teilaspekt des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses festgestellt werden solle. Überdies sei die begehrte negative Feststellung, dass ein Recht der Klägerin im maßgeblichen Teil erloschen sei, nach § 228 ZPO nicht möglich, zumal sie nichts mit einer vom Gegner angemaßten Recht zu tun habe. Hinsichtlich des hilfsweisen Leistungsbegehrens beschränke sich die Berufung auf die Behauptung, dass ohnehin dem Feststellungsbegehren Folge zu geben gewesen wäre, bekämpfe aber nicht die Annahme des Erstgerichts, dass in diesem Umfang die abgetretene Forderung durch Kompensation erloschen sei.
Während der Beklagte den stattgebenden Teil der untergerichtlichen Urteile unangefochten gelassen hat, bekämpft die Klägerin das Berufungsurteil „seinem gesamten Inhalte nach“, gemeint wohl: im ganzen abweisenden Teil, aus dem Grunde unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, die Urteile der Untergerichte im Sinne der vollen Klagsstattgebung, allenfalls im Sinne des Eventualbegehrens abzuändern, oder sie aufzuheben und die Rechtssache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, weil der noch offene Streitpunkt 50.000 S nicht übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist bis auf einen Teilbetrag von 1.132,30 S sA, der schon im Berufungsverfahren unbekämpft blieb, sodass insofern Rechtskraft eingetreten ist, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Entgegen der Meinung des Beklagten hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert dieses Rechtsmittels ab. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vielmehr für die Zulässigkeit der Revision der Wert des gesamten Streitgegenstands maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichts erstreckte (JB 56 neu). Die Revision beschränkt sich auch nicht auf die Bekämpfung der Nebengebühren (§ 502 Abs 3 zweiter Satz), sondern hat zugleich das Feststellungs‑ und das hilfsweise Leistungsbegehren zum Gegenstand.
Die Teilabweisung des Klagebegehrens auf Zuspruch kapitalisierter und weiterlaufender Zinsen beruhte auf der Tatsachenfeststellung der Untergerichte, dass ein das Ausmaß der gesetzlichen Zinsen übersteigender Schaden von der Klägerin nicht bewiesen wurde. Es ist auch gewiss nicht gerichtsbekannt, und selbst die Revision kommt auf diese in zweiter Instanz erhobene Behauptung nicht mehr zurück, welchen bestimmten höheren Zinsfuß eine einzelne Sparkasse einem bestimmten Kunden im Laufe mehrerer Jahre für einen Kontokorrentkredit berechnet hat. Die Anwendung oder hier Nichtanwendung des § 273 ZPO aber ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung (Fasching III 285, JBl 1973, 257 uva). Eine solche Frage ist, wenn sie wie hier bereits das erstrichterliche Verfahren betrifft und vom Berufungsgericht geprüft wurde, einer nochmaligen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (JBl 1972, 569 uva). Muss somit von den Feststellungen der Untergerichte ausgegangen werden, so ist in der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wendet sich die Revisionswerberin mit Recht gegen die Meinung des Berufungsgerichts, es sei unzulässigerweise ein bloßer Teilaspekt der behaupteten Forderung zum Urteilsbegehren erhoben worden. Abgesehen davon, dass das Hauptbegehren auf Leistung und das Feststellungsbegehren zusammen die ganze Forderung der Klägerin umfassen, sind zwar unselbständige Teile und bloße Eigenschaften eines Rechtsverhältnisses einer Feststellung im Sinne des § 228 ZPO nicht zugänglich (zB das Verschulden; SZ 42/172), wohl aber selbständige, nämlich einem eigenen rechtlichen Schicksal zugängliche Sonderrechte (Fasching III 58 f; MietSlg 22.608, MietSlg 24.560) oder quantitative Teile des Anspruchs (JBl 1971, 201). Es besteht daher nicht schon grundsätzlich ein Bedenken gegen eine Feststellung, dass ein bestimmter Teil einer Forderung anders als der Rest durch Kompensation erloschen sei.
Zutreffend hat das Berufungsgericht hingegen erkannt, dass die Feststellungsklage nach § 228 ZPO entweder der positiven Feststellung des Zurechtbestehens eines eigenen Anspruchs oder aber der Abwehr eines nach Ansicht des Klägers nicht bestehenden, aber angemaßten Anspruchs des Gegners dient (Fasching III 56 f und 66 ff). Allerdings ergibt sich dies erst aus dem zweiten Halbsatz der Gesetzesbestimmung, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben muss. Keinem solchen Interesse kann nämlich eine Feststellung dienen, dass das Recht des Klägers nicht mehr besteht. Dennoch ist mit Rücksicht darauf, dass das vorliegende Feststellungsbegehren der Klärung einer auch im Verhältnis zu einem Dritten (A*****) stritten Aufrechnung (vgl Fasching III 68 f und ZBl 1934/281) dienen soll, noch zu prüfen, ob das Feststellungsinteresse der Klägerin etwa aus diesem Grunde anerkannt werden kann. Dies ist jedoch mit dem Erstrichter zu verneinen. Die Rechtsstellung des Zessionars A*****, dem gegenüber die Gegenforderung des Beklagten bestand oder noch besteht, könnte nur insofern beachtlich sein, als sie rechtliche Auswirkungen auf die Klägerin selbst äußert, in den eigenen Rechtsbereich der Klägerin hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt (Fasching III 64, JBl 1970, 34). Überdies müsste das begehrte Urteil geeignet sein, den Zustand der Unsicherheit zugunsten der Klägerin zu beenden und die Gefährdung ihrer rechtlichen Stellung zu beseitigen (Fasching III 68, SZ 40/3 ua). Zu Unrecht bestreitet die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang die zutreffende Rechtsansicht des Erstrichters, dass ein ihrer Feststellungsklage stattgebendes Urteil nicht gegenüber A***** in Rechtskraft erwachsen könnte (Fasching III 51 f und 64) mit dem Hinweis darauf, dass A***** ihr Rechtsnachfolger sei. Der Zessionar hat das Forderungsrecht zwar mit dem im Zeitpunkte der Abtretung bestehenden Umfang übernommen (§ 1394 ABGB), wird aber von den der Verständigung des Schuldners nachfolgenden Klagsführungen des Zedenten nicht mehr berührt (vgl § 1396 ABGB und die in MGA29 hiezu unter Nr 1 mitgeteilten Entscheidungen). Die Frage der Wirksamkeit der vom Zessionar erklärten Aufrechnung kann daher binden nur in einem Rechtsstreit zwischen ihm und dem Schuldner geklärt werden. Der Klägerin hingegen steht nur entweder die Leistungsklage gegen den (Inkasso‑)Zessionar A***** oder für den Eventualfall, dass die Rückzession von A***** an sie wegen nicht eingetretener Aufrechnung wirksam geworden wäre, die Leistungsklage gegen den Beklagten zu, die sie ohnehin hilfsweise erhoben hat und bei deren Entscheidung die Frage der Aufrechnung als Vorfrage zu lösen wäre. Dem Prozessrisiko in beiden Fällen kann die Revisionswerberin sich aber nicht dadurch entziehen, dass sie den Beklagten in erster Linie auf eine Feststellung klagt, die ihr weder nach dem Wortlaut des Urteilsbegehrens noch auch nach dessen Inhalt eine für das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Beklagten und A***** bindende Klärung der Rechtsbeziehungen verschaffen könnte. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens erweist sich somit als berechtigt.
Infolge dieser teilweisen Abweisung des Klagebegehrens war das hilfsweise erhobene restliche Leistungsbegehren sachlich zu prüfen. Der Erstrichter hat aufgrund bestimmter Feststellungen entsprechend dem eigenen Prozessstandpunkt der Revisionswerberin zu ihrem Hauptbegehren eine wirksame Kompensation der an A***** zedierten Restforderung mit der Gegenforderung des Beklagten angenommen und das Eventualbegehren deshalb abgewiesen. Wie schon in ihrer Berufung bekämpft die Revisionswerberin auch in der Revision diese Abweisung zwar formell, führt aber mit keinem Wort aus, warum auf der Grundlage der erstrichterlichen Feststellungen in dieser Beziehung eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Untergerichte vorliegen soll. Ihre Ausführungen „zum Feststellungs‑ und Eventualbegehren“ laufen vielmehr darauf hinaus, dass schon das Hauptbegehren auf Feststellung berechtigt sei. Die Rechtsrüge muss aber hinsichtlich jedes selbständigen Anspruchs gesondert ausgeführt werden, widrigenfalls das Rechtsmittel im nicht ausgeführten Umfang unbeachtlich ist. Die nur im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren bekämpfte Abweisung des hilfsweisen Leistungsbegehrens ist daher auf ihre sachliche Richtigkeit nicht zu prüfen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Auch dem Beklagten stehen Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu, weil der von ihm behauptete Zurückweisungsgrund nicht zutraf.
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