OGH 4Ob23/14g

OGH4Ob23/14g25.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. W***** W*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei M***** M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen 5.366,40 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 6. November 2013, GZ 22 R 287/13g‑43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 18. Juni 2013, GZ 5 C 113/11b‑37, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass ‑ unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Ausspruchs über das Leistungsbegehren ‑ das abweisende Urteil des Erstgerichts insgesamt, also auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.781,30 EUR (darin 183,38 EUR USt und 681 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hat sich dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet, eine Einbauküche um 18.557 EUR zu liefern und zu montieren. Im Lieferumfang enthalten waren drei Granitarbeitsplatten, Modell Bianco Topaia, mit einer Stärke von 2 cm. Der Kläger bestätigte am 31. 10. 2007 gegenüber der Beklagten die Übernahme der bestellten Küche in einwandfreiem Zustand. Etwa eineinhalb Jahre später bemerkte der Kläger Risse in der Arbeitsplatte und eine zunehmende Verfärbung. Nach Reklamation bei der Beklagten kam es zu einer Besichtigung am 1. 10. 2009; danach wurde dem Kläger erklärt, dass die Risse und Verfärbungen schon immer vorhanden gewesen und bei einem Naturstein üblich seien; es handle sich um keinen Mangel. Dem Kläger wurde als Service angeboten, dass die Beklagte jemanden vorbei schicke, der die Platten reinigt und neu imprägniert. Diese Arbeiten wurden am 20. 10. 2009 von einer dritten Firma durchgeführt und kosteten dem Kläger nichts.

Mit Klage vom 29. 12. 2010 begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Granitarbeitsplatten auszutauschen; hilfsweise, dem Kläger 5.366,40 EUR sA zu zahlen; hilfsweise, es werde festgestellt, dass die Beklagte für sämtliche Schäden haftet, die der Kläger aufgrund der Planung und des Einbaus der mit Auftragsbestätigung vom 17. 10. 2007 erworbenen Küche erleidet und noch erleiden wird. Die Arbeitsplatten hätten bereits zum Zeitpunkt der Erfüllung verdeckte Mängel aufgewiesen; es seien zahlreiche feine Risse entstanden und es sei zu Verfärbungen im Bereich des Herds gekommen. Der Kläger habe Anspruch auf Austausch oder Preisminderung; die Gewährleistungsfrist sei noch nicht abgelaufen, zumal die letzten Arbeiten an der Küche am 12. 11. 2007 stattgefunden hätten und es sich bei den eingeschäumten und seitlich eingeputzten Arbeitsplatten um unbewegliche Sachen handle. Das Feststellungsbegehren sei begründet, da die Küche des Klägers eine statisch instabile Decken- und Bodenkonstruktion aufweise, weshalb aufgrund der gewählten Montageart und der mit nur 2 cm Dicke unterdimensionierten Arbeitsplatten mit Spannungen habe gerechnet werden müssen. Insofern sei die Planung der Beklagten aus deren Verschulden fehlerhaft gewesen und der Einbau sei nicht fachmännisch erfolgt; das Klagebegehren werde daher auch auf Schadenersatz gestützt. Es könnten aufgrund der nicht fachmännischen Arbeit auch künftige Schäden nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Fußbodens habe die Beklagte als Fachfirma eine Warnpflicht getroffen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Werk sei vor dem 25. 10. 2007 übergeben worden, sodass allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verfristet seien. Es bestünden keine Mängel. Gemäß Ö-Norm B 2213 Pkt. 5.2.2 dürfe ein Naturstein Unregelmäßigkeiten aufweisen. Risse und Adern seien zulässig, soweit die Festigkeit des Werkstücks nicht ungünstig beeinflusst werde. Die Verschmutzung neben dem Herd sei nicht auf einen Mangel der Arbeitsplatte zurückzuführen, sondern es sei Öl eingedrungen, was auch bei ordnungsgemäßer Imprägnierung nicht auf Dauer verhindert werden könne. Die Beklagte treffe kein Verschulden; über die Besonderheiten des Fußbodens in der Küche des Klägers sei sie nicht informiert worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf ua folgende Feststellungen:

Bei Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen zeigte sich bei der Arbeitsplatte im Bereich der Spüle ein minimaler Einriss von ca 3 cm, der jedoch aufhört und bei dem es sich um keinen durchgehenden Riss handelt. Im Bereich der Kochmulde ist kein Riss erkennbar. Beim Fenster bestehen ca 12 „Haarrisse“ mit einer Länge von 4 bis 5 cm, die keine durchgehenden Risse sind. Die Platte verfügt über eine entsprechende Imprägnierung. Die vom Kläger beanstandete „Verfleckung“ ist für eine Natursteinplatte nicht außergewöhnlich und auch bei einem ordnungsgemäßen Gebrauch nicht zu vermeiden. Die Stiche und Risse in den Arbeitsplatten sind laut Ö‑Norm B 2213 zulässig. Bei den gegebenen Räumlichkeiten ‑ statisch instabile Decken- und Fußbodenkonstruktion ‑ ist infolge der gewählten punktuellen Verklebung mit Silikon auf der Möbelunterkonstruktion und der nur 2 cm starken Platte mit entsprechenden Spannungen in der Konstruktion zu rechnen, die in der Folge zu Materialermüdungen und dazu führen können, dass die Stiche, die im Material naturgemäß vorhanden sind, sich durch diese Spannungen teilweise öffnen. Man kann nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, dass nicht im Lauf der Zeit eine Materialermüdung eintritt und dies zu Schäden führt. Eine Sanierung wäre derart möglich, dass die Platte ausgebaut und durch eine 3 oder 4 cm starke Platte ersetzt wird, die kraftschlüssig auf die Auflagenkonstruktion des Unterbaus zu verkleben wäre, wobei der Unterbau gegebenenfalls durch entsprechendes Verbinden der einzelnen Unterbauelemente für die Lastverteilung bzw Lastaufnahme aufnahmefähiger wäre. Auch wäre eine Verbindung mit entsprechenden beweglichen Anschlusssilikonfugen an der Wandkonstruktion herzustellen. Die Kosten dafür betragen 4.472 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Es ist üblich, dass auch 2 cm dicke Steinplatten in der Küchenindustrie Verwendung finden; überwiegend finden 3 cm dicke Platten Verwendung, jetzt ist man schon bei 4 cm. Es besteht keine Ö‑Norm, wonach Steinplatten in der Küche eine Dicke von mehr als 2 cm aufweisen müssen. In der Küche des Klägers schwimmt der Fußboden. Die Gefahr, dass die Platte irgend wann einmal bricht, ist auch bei einer 3 cm dicken Platte gegeben, allerdings ist die Gefahr geringer. Man kann auch nicht sagen, dass durch die Schwingungen eine Platte überhaupt brechen wird. Man kann auch nicht sagen, dass durch die Schwingungen eine Platte überhaupt brechen wird. Man kann auch nicht sagen, dass bei einer 3 cm dicken Platte keine Bruchgefahr besteht. Die von der Beklagten gewählte punktuelle Verklebung ist Stand der Technik, auch bei der hier gegebenen Unterkonstruktion. Wenn Bewegungen ‑ wie hier durch die Holztramdecke ‑ auftreten können, war es allerdings schon 2007 Stand der Technik, dass man bei der von der Beklagten gewählten Unterkonstruktion eine 3 cm dicke Platte montiert und diese kraftschlüssig und nicht nur punktuell verbindet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten gewählte Konstruktion ursächlich für das Öffnen der Stiche war.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die vom Kläger beanstandeten Mängel (Risse und Verfleckungen) dürften bei Natursteinen vorkommen und seien daher keine Mängel. Das Austausch- bzw Preisminderungsbegehren sei daher abzuweisen. Zwar sei es Stand der Technik, bei der gegebenen Unterkonstruktion bzw der vorhandenen Fußboden- und Deckenkonstruktion eine andere Verarbeitung und eine 3 cm dicke Platte zu wählen. Sollte man dennoch der Ansicht sein, dass dem Stand der Technik nicht entsprochen worden sei, so sei dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass diese Unterkonstruktion künftig zu Schäden an den Platten führen müsse. Auch sei ein Feststellungsbegehren deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Kosten der Behebung (Ausbau der Platte und Ersetzen durch eine stärkere Platte und eine andere Unterkonstruktion) bereits rechnerisch ermittelt werden könnten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge; es bestätigte das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung des Haupt- und des ersten Eventualbegehrens und gab folgendem ‑ modifiziertem ‑ Eventualbegehren statt:

„Es wird mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass die Beklagte für sämtliche zukünftigen Schäden haftet, die dem Kläger aufgrund des Umstands entstehen, dass die Beklagte anstelle einer drei cm dicken eine nur zwei cm dicke Granitsteinarbeitsplatte in die Küche eingebaut hat und/oder dass diese Arbeitsplatte nicht vollflächig auf einer nicht ausreichend stabilen Unterkonstruktion verklebt wurde, sondern nur punktuell.“

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da es von der Entscheidung 1 Ob 237/08x abgewichen sei, wonach ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung regelmäßig nur dann bejaht werden könne, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten sei; solches sei weder behauptet noch hier gegeben. Die von der Beklagten zu verantwortende Konstruktion entspreche insofern nicht dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Lieferung der Küche, als aufgrund der instabilen Decken- und Bodenkonstruktion mit auf die Arbeitsplatte wirkenden Bewegungen zu rechnen gewesen sei; es stehe aber nicht fest, dass die Stiche bzw minimalen Risse der Arbeitsplatte auf derartige Bewegungen zurückzuführen seien. Allerdings hätte die Beklagte bei Verwendung der nur 2 cm dicken Arbeitsplatte diese zumindest vollflächig verkleben und allenfalls den Unterbau stabiler ausführen müssen. Es sei daher möglich, dass Gewährleistungsansprüche zustünden, doch seien solche verfristet. Die Herstellung einer Küche sei ein Werkvertrag betreffend eine bewegliche Sache, sodass die zweijährige Gewährleistungsfrist zum Tragen komme. Anderes gelte für allfällige Schadenersatzansprüche, habe doch der Kläger von den für ein allfälliges Verschulden der Beklagten maßgeblichen Umständen erst im Zuge des Sachverständigengutachtens Kenntnis erlangt. Da der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB nicht gelungen sei, sei von ihrem Verschulden auszugehen. Die Beklagte habe zwar vorgebracht, über Besonderheiten des Fußbodens nicht informiert worden zu sein, sie habe dafür jedoch keine konkreten Beweise angeboten, sondern nur auf die bisherigen Beweisergebnisse verwiesen. Diese ließen jedoch eine Feststellung im Sinne der Behauptung der Beklagten keinesfalls zu, vielmehr habe der Sachverständige im Zuge der Gutachtenserörterung ausgeführt, dass er durch Federn gemerkt habe, dass der Fußboden schwinge. Wenn der Sachverständige diesen Umstand wahrgenommen habe, hätten dies wohl auch die Mitarbeiter der Beklagten bei Montage bzw Ausmessen der Küche bemerken müssen. Es sei somit von einem infolge Warnpflichtverletzung aus Verschulden der Beklagten nicht entsprechend dem Stand der Technik hergestellten Werk auszugehen, das die Beklagte grundsätzlich schadenersatzpflichtig mache. Ein tatsächlicher Schaden sei derzeit (noch) nicht eingetreten. Im Rahmen des Schadenersatzrechts sei stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; danach zeige sich, dass der Beklagte derzeit mit der monierten Arbeitsplatte genau so gestellt sei, wie er bei Herstellung des Werks nach dem Stand der Technik stünde. Ein realer Schade, der wertmäßig berechnet werden könne, sei damit derzeit nicht gegeben, weshalb die Leistungsbegehren nicht erfolgreich auf Schadenersatz gestützt werden könnten. Berechtigt sei aber das als zweites Eventualbegehren erhobene Feststellungsbegehren. Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht bei künftigen Schäden seien dann zulässig, wenn durch das (potentiell) schädigende Ereignis noch kein Schaden verursacht worden sei, aber künftig die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehe. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung bestehe schon dann, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses gegeben sei, also etwa dann, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheine, so durch hartnäckiges Bestreiten eines Rechts des Klägers. Die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage; sie solle vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und sei immer schon dann zulässig, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden sei und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden könne. Im Anlassfall sei zumindest nicht auszuschließen, dass die Arbeitsplatte infolge einer dünnen Dimensionierung und nicht vollflächiger Verklebung brechen oder sonst beschädigt werden könne, wofür die Beklagte Schadenersatz zu leisten habe. Schon aus prozessökonomischen Gründen sei ein Feststellungsbegehren daher zulässig. Die Feststellung diene der Klarstellung der Haftungsfrage und beseitige die objektive Ungewissheit über den Bestand allfälliger auch erst zukünftiger Schadenersatzansprüche, zumal die Beklagte trotz Gutachtens weiterhin auf dem Standpunkt stehe, das Werk entsprechend dem Stand der Technik hergestellt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

1. Auch wenn sich die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens nach der gesetzlichen Regelung in § 228 ZPO auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines „gegenwärtigen“ Rechtsverhältnisses oder Rechts beschränkt, lässt die herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zu, wenn ‑ wie hier ‑ noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist (1 Ob 4/09h mwN).

2. So wird das vom Gesetz geforderte rechtliche Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nicht nur dann bejaht, wenn ohne gerichtliche Geltendmachung die Verjährung zukünftiger Schadenersatzansprüche drohte, sondern ausnahmsweise auch dann, wenn ‑ ohne Verjährungsrisiko ‑ eine zeitnahe Klärung bestimmter Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können, objektiv zweckmäßig erscheint (1 Ob 237/08x; 8 Ob 73/07d; RIS‑Justiz RS0038976 [T32]).

3. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden kann sich in diesen Fällen ‑ mangels eines bereits eingetretenen Schadens ‑ nur auf die Feststellung des schadensverursachenden Ereignisses, des rechtswidrigen Verhaltens und eines allenfalls erforderlichen Verschuldens beschränken ( Fasching in Fasching/Konecny II² § 228 ZPO Rz 58).

4. Ein Feststellungsbegehren kann nur bejaht werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; dazu zählt bei einem Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden auch das Verschulden des Haftpflichtigen (vgl RIS-Justiz RS0120248).

5.1. Hier steht fest, dass dem Kläger bisher kein Schaden entstanden ist, der durch den Einbau der Küche durch die Beklagte verursacht worden ist. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger einerseits im Sinne der zuvor referierten Rechtsprechung näher darlegen müssen, hinsichtlich welcher konkreter Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können, es objektiv zweckmäßig erscheine, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah zu klären. Ein solches Vorbringen ist unterblieben.

5.2. Darüber hinaus hätte der Kläger vor allem aber auch ein konkretes Sachvorbringen dazu erstatten müssen, worin eine Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten am Eintritt künftiger Schäden an der Küchenplatte liegen soll. Der Kläger hat dazu allein auf die „statisch instabile Decken- und Fußbodenkonstruktion“ in der Küche verwiesen, die nach dem Stand der Technik eine andere Art der Befestigung der Küchenplatte erfordert hätte als von der Beklagten gewählt, er hat allerdings nicht behauptet, aufgrund welcher Umstände der Beklagten auffallen hätte müssen, dass der Küchenboden statisch instabil ist. Die Beklagte hat bestritten, über Besonderheiten des Fußbodens informiert worden zu sein (Protokoll der Verhandlung vom 8. 4. 2013, S 6). Nur sorgfaltswidriges Handeln bei Auswahl der geeigneten Montagemethode könnte aber eine künftige Schadenersatzhaftung der Beklagten begründen.

5.3. Soweit sich das Berufungsgericht in diesem Punkt auf die Ausführungen des Sachverständigen im Zuge der Gutachtenserörterung stützt, er habe durch „Federn“ gemerkt, dass der Fußboden schwinge, Gleiches hätten auch die Mitarbeiter der Beklagten bei Ausmessen oder Montage der Küche bemerken müssen, übergeht das Gericht zweiter Instanz, dass der Sachverständige eingangs der Befundaufnahme ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Küche auf einer Holztramdecke und einem Holzschiffboden steht (Gutachten S 2). Dass die Beklagte auch ohne entsprechenden Hinweis den Küchenboden als instabil hätte erkennen können, sie also insoweit schuldhaft eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Montageweise der Arbeitsplatte gewählt hätte, hat der Kläger aber nicht behauptet.

6. Damit ist das Feststellungsbegehren nicht berechtigt. Der Revision kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung ist in den § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet.

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