OGH 6Ob187/05a (RS0120248)

OGH6Ob187/05a25.4.2018

Rechtssatz

Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen.

Normen

ZPO §393 Abs1
ZPO §228 D

6 Ob 187/05aOGH06.10.2005
4 Ob 23/14gOGH25.03.2014

Vgl auch

2 Ob 212/13kOGH09.07.2014

nur: Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T1)<br/>

2 Ob 186/15iOGH19.01.2016

Auch

2 Ob 86/17mOGH25.04.2018
8 Ob 138/17bOGH23.02.2018

nur: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20051006_OGH0002_0060OB00187_05A0000_001