OGH 1Ob1030/95

OGH1Ob1030/954.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Gemeinde B*****, 2) Gemeinde N*****, 3) Ing.Franz R*****,

4) Franz P*****, 5) und 6) Michael und Elisabeth H*****, 7) und 8) Dipl.Ing.Ernst und Elisabeth H*****, vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1) 107.402,13 S sA, 2) 71.451,31 S sA, 3) 6.407 S sA, 4) 13.749,80 S sA, 5) und 6) 17.888 S sA, 7) und 8) 5.000

S sA und Feststellung (Streitwert je klagender Partei 100.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. Juni 1995, GZ 12 R 13/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung muß auch in Feststellungsklagen das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht - wie beim Leistungsurteil - aus der Erwägung, daß es zur Exekution geeignet sein müsse, wohl aber aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung; deren prozeßökonomischer Zweck ist es nämlich, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen. Ist ein Begehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es wäre auch nicht beurteilbar, wie weit die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles geht. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren (9 ObA 227/94; DRdA 1993, 369; 1 Ob 647/90; JBl 1979, 602).

Diesen Voraussetzungen genügt das von den Klägern formulierte und unbeschadet der Einwendung der Unschlüssigkeit (ON 2 S. 3, ON 4 S. 8) unverändert aufrecht erhaltene Feststellungsbegehren nicht. Nach dessen Inhalt soll "die beklagte Partei den klagenden Parteien für sämtliche Schäden aus rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten von Organen der beklagten Partei betreffend die Altlast 02 Kiener-Deponie, Altlasten Nr. 4934-102/001 in Bachmanning zur ungeteilten Hand"" haften. Es fehlt also an jeder - wenn auch nur beispielhaften - Individualisierung des Organen der beklagten Partei als Schadensursache vorgeworfenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, obwohl es die klagenden Parteien nach dem Inhalt ihres bei der Verhandlungstagsatzung vom 19.Mai 1994 erstatteten Tatsachenvorbringens (ON 4 S. 1 ff) in der Hand gehabt hätten, ihr Feststellungsbegehren schlüssig zu machen und damit der Klage auch die von den Klägern angestrebte Wirkung der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach (RdW 1995, 137; SZ 56/38 uva) zu verschaffen.

Einer richterlichen Anleitung der anwaltlich vertretenen Kläger zur ausreichenden Individualisierung ihres Feststellungsbegehrens bedurfte es nicht, weil die beklagte Partei dessen Unschlüssigkeit wiederholt eingewendet hatte. Es bestand aber auch keine Möglichkeit für eine amtswegige Umformulierung (vgl dazu: ÖBA 1994, 566 mwN). Eine solche schied im vorliegenden Fall aus, weil es allein Sache der Kläger ist, aus einem umfangreichen Tatsachenkomplex jene Fakten zu benennen, die ihrem Begehren als individualisierende Grundlage dienen sollen. Abgesehen davon beharren die Kläger auch noch in der außerordentlichen Revision darauf, ihr Feststellungsbegehren sei "so hinreichend bestimmt", daß "dem Rechtsschutzziel eines Feststellungsbegehrens entsprochen" werde.

Die Kläger zeigen in ihrer außerordentlichen Revision auch sonst keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf, die einer Behandlung durch den Obersten Gerichtshof bedürften.

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist daher gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte