OGH 1Ob541/93; 1Ob35/93; 8Ob41/98g; 7Ob75/01g; 8ObA99/01v; 7Ob242/01s; 9ObA11/03p; 8ObA50/04t; 7Ob91/12a; 3Ob150/13z; 8ObA13/13i; 5Ob230/13d; 7Ob91/14d; 4Ob76/14a; 7Ob164/14i; 1Ob210/14k; 5Ob165/14x; 9ObA80/14a; 9ObA21/15a; 1Ob181/15x; 7Ob61/16w; 4Ob121/16x; 8ObA69/15b; 9ObA130/16g; 9ObA39/17a; 6Ob172/17p; 9ObA23/18z; 9ObA83/18y; 8ObA58/17p; 9Ob61/18p; 4Ob200/18t; 6Ob168/18a; 5Ob21/20d; 8ObA108/20w; 6Ob127/20z; 6Ob56/21k; 4Ob228/21i; 7Ob67/23p; 4Ob82/23x (RS0039071)

OGH1Ob541/93; 1Ob35/93; 8Ob41/98g; 7Ob75/01g; 8ObA99/01v; 7Ob242/01s; 9ObA11/03p; 8ObA50/04t; 7Ob91/12a; 3Ob150/13z; 8ObA13/13i; 5Ob230/13d; 7Ob91/14d; 4Ob76/14a; 7Ob164/14i; 1Ob210/14k; 5Ob165/14x; 9ObA80/14a; 9ObA21/15a; 1Ob181/15x; 7Ob61/16w; 4Ob121/16x; 8ObA69/15b; 9ObA130/16g; 9ObA39/17a; 6Ob172/17p; 9ObA23/18z; 9ObA83/18y; 8ObA58/17p; 9Ob61/18p; 4Ob200/18t; 6Ob168/18a; 5Ob21/20d; 8ObA108/20w; 6Ob127/20z; 6Ob56/21k; 4Ob228/21i; 7Ob67/23p; 4Ob82/23x12.9.2023

Rechtssatz

Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. Als Vorbeugung künftiger Rechtsstreitigkeiten ist die Feststellungsklage gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung, die es zu vermeiden gilt, droht.

Normen

ZPO §228 C1
ZPO §228 C3

1 Ob 541/93OGH20.04.1993
1 Ob 35/93OGH19.04.1994

Vgl; Beisatz: Eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein konkreter aktueller Anlass besteht, der zur Hintanhaltung einer tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt. (T1)

8 Ob 41/98gOGH25.06.1998

Beis wie T1

7 Ob 75/01gOGH27.04.2001

Vgl auch; Beis wie T1

8 ObA 99/01vOGH15.11.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ohne aktuellen Anlass wird Feststellung der künftigen Höhe der Betriebspension begehrt. (T2)

7 Ob 242/01sOGH30.01.2002

nur: Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. (T3) <br/>Beisatz: Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht gerechtfertigt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/13

9 ObA 11/03pOGH09.07.2003

nur: Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist. (T5)

8 ObA 50/04tOGH24.06.2004

nur T3; Beisatz: Einem Begehren auf Feststellung der Haftung für aus einer Rechtsverletzung resultierende Schäden ist der Boden entzogen, wenn feststeht, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht eintreten können. (T6)

7 Ob 91/12aOGH04.07.2012

Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten nicht unmittelbar berührt werden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Der vormalige Liegenschaftseigentümer klagte auf Feststellung einer Servitut zugunsten der Liegenschaft, die nun im Eigentum eines Dritten steht: rechtliches Interesse verneint. (T8)

3 Ob 150/13zOGH08.10.2013

Auch; Beisatz: Hier: Feststellungsklage, dass ein Kaufvertrag nicht (mehr) besteht: Das rechtliche Interesse an der Feststellung wurde verneint. (T9)

8 ObA 13/13iOGH29.11.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/120

5 Ob 230/13dOGH13.03.2014

Auch

7 Ob 91/14dOGH10.09.2014

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der „aktuelle Anlass“ liegt im Umstand, dass bei den von der beklagten Ärztin dem klagenden Patienten verabreichten Permanentfillern in der Zukunft typischerweise mit Entzündungsgeschehen im Gewebe zu rechnen ist. (T10)

4 Ob 76/14aOGH17.09.2014

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Rechtliches Interesse verneint in Bezug auf eine Klage eines Drehbuchautors und Hauptregisseurs betreffend die Feststellung bestimmter Rechte, die er einer Verwertungsgesellschaft zur treuhändigen Wahrnehmung abgetreten hat, als ihm im Verhältnis zum Produzenten zur Gänze zustehend. (T11)

7 Ob 164/14iOGH10.12.2014

Auch; Beis wie T7

1 Ob 210/14kOGH23.12.2014

Auch

5 Ob 165/14xOGH27.01.2015

Auch

9 ObA 80/14aOGH25.02.2015

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2015/12

9 ObA 21/15aOGH20.03.2015

Auch

1 Ob 181/15xOGH22.10.2015

Vgl; Beisatz: Kein Feststellungsinteresse, wenn konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie schon vor Schadenseintritt zeitnah klären zu lassen, fehlen. (T12)

7 Ob 61/16wOGH25.05.2016

Beis wie T7

4 Ob 121/16xOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T7

8 ObA 69/15bOGH28.06.2016

nur: Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben, es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. (T13)<br/>Beis wie T7

9 ObA 130/16gOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T7

9 ObA 39/17aOGH28.06.2017

Auch

6 Ob 172/17pOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T1

9 ObA 23/18zOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T1

9 ObA 83/18yOGH27.09.2018

nur T13

8 ObA 58/17pOGH24.10.2018
9 Ob 61/18pOGH30.10.2018

Auch; Beis wie T4

4 Ob 200/18tOGH27.11.2018

Auch; Beis wie T7

6 Ob 168/18aOGH27.02.2019

Auch; nur T5

5 Ob 21/20dOGH27.05.2020

nur T13; Beis wie T7

8 ObA 108/20wOGH28.01.2021

Vgl; nur T13

6 Ob 127/20zOGH18.02.2021

nur T5; Beisatz wie T6<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/10

6 Ob 56/21kOGH23.06.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/59

4 Ob 228/21iOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ein zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachtes Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben und also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, zumal wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung gegeben ist. (T14)

7 Ob 67/23pOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T15)

4 Ob 82/23xOGH12.09.2023

Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich auf die Anfechtung des Kaufvertrags aus jedem Rechtsgrund verzichtet und einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich angeboten. Damit hat das Berufungsgericht vertretbar das Bestehen eines Feststellungsinteresses der Klägerin iSv § 228 ZPO verneint, zumal kein konkreter, aktueller Anlass für eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung besteht. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00541_9300000_001

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