OGH 9ObA155/98d

OGH9ObA155/98d10.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Bernd Poyßl und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Martin W*****, Arzt, *****, vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K***** als Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses S***** in *****, vertreten durch Dr.Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 145.797,63 brutto abzüglich S 72.898 netto sA und Feststellung (S 20.000,-; Revisionsinteresse S 20.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.März 1998, GZ 13 Ra 6/98z-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht aus. Sache des Klägers ist es daher, im Einzelfall aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein könnten, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden muß (8 Ob 612/90; Ris-Justiz RS0038949). Dem allein maßgebenden erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers kann aber konkret nur entnommen werden, daß ihm ein Schaden dann erwachsen werde, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung der gleichzeitig begehrten Beträge noch laufenden Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Diese Voraussetzung hat aber schon das Erstgericht zutreffend verneint. Eine Verpflichtung der Vorinstanzen, darüber hinaus jede (von Höhe und Zeitpunkt der Zahlung abhängige) steuerliche Veranlagungsvariante danach zu prüfen, ob ein Schaden des Klägers möglich ist, wurde durch sein erstinstanzliches Vorbringen nicht begründet. Auf die unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgebrachten Behauptungen in seiner Berufung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen.

Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

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