OGH 7Ob165/04x

OGH7Ob165/04x28.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elisabeth B*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen die Antragsgegner 1.) Alois E*****, 2.) Franz K*****, diese beiden vertreten durch Dr. Peter Riedlsberger, Rechtsanwalt in Linz, 3.) Oskar H*****, und 4.) Franz B*****, wegen Wildschadenentschädigung von (eingeschränkt) EUR 2.180,19 (sA), über den Rekurs der Erst- und Zweitantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 1. April 2004, GZ 22 R 82/04x-31, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 23. Oktober 2003, GZ 1 Nc 37/03z-27, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Erst- und Zweitantragsgegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Antragstellerin die mit EUR 336,43 (darin enthalten EUR 61,07 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (richtig Rekursbeantwortung) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG) mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig. Gemäß §§ 16 Abs 4 AußStrG, 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die vom Rekursgericht iSd § 14 Abs 1 AußStrG für erheblich erachtete Frage, ob eine Verwaltungsbehörde, in concreto die Jagd- und Wildschadenskommission, eine meritorische oder formelle Entscheidung getroffen hat, ist - selbstredend - einzelfallbezogen und könnte deshalb nur dann Anlass für die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof sein, wenn dem Rekursgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste. Davon kann im vorliegenden Fall aber gar keine Rede sein:

Die Entscheidung, ob eine Verwaltungsbehörde ihre Kognitionsbefugnis bejaht oder verneint hat, wird in aller Regel keine Schwierigkeiten bereiten. Maßgebend ist dabei nicht die gewählte Spruchform, sondern der Inhalt des Bescheides (1 Ob 233/99t; 2 Ob 275/02h). Im vorliegenden Fall scheint die Verwendung des in § 65 Abs 1 OÖ JagdG erwähnten Begriffes "besondere Vereinbarungen" in der Begründung der Entscheidung der Kommission etwas Verwirrung gestiftet zu haben. Im Hinblick auf den Inhalt der von der Kommission gemeinten, ja eine Verzichtserklärung (unter bestimmten Bedingungen) und nicht das Gegenteil darstellenden Vereinbarung Beilage B kann der Kommission allerdings nicht ernsthaft unterstellt werden, sie habe damit zum Ausdruck bringen wollen, der in der erwähnten gesetzlichen Bestimmung genannte Ausnahmetatbestand sei verwirklicht und nicht sie, sondern die ordentlichen Gerichte seien zur Entscheidung über die gegenständlichen Entschädigungsanträge berufen. Richtig hat dazu auch schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass auch die Formulierung des Spruches und auch die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides diesbezüglich keinen Zweifel lassen. Hätte die Kommission nämlich ihre Entscheidungsbefugnis (und nicht die Berechtigung des gegenständlichen Entschädigungsanspruchs) verneint, hätte sie die Entschädigungsanträge zurückweisen müssen und die Antragstellerin auf den administrativen Instanzenzug zu verweisen gehabt (vgl SZ 66/177; SZ 67/25; ecolex 2000, 359; 1 Ob 247/00f ua zu dem als Vorbild für die Schaffung des § 77 OÖ JagdG gedient habenden § 117 WRG [2 Ob 275/02h mwN]).

Die Beantwortung der in Rede stehenden Frage kann umso weniger einen tauglichen Grund für die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof darstellen, als der erkennende Senat im ersten Rechtsgang zu 7 Ob 135/02g mit einem - auch dort zu Unrecht von der zweiten Instanz zugelassenen - Rechtsmittel angerufen wurde und daher eine umfassende rechtliche Überprüfung vorzunehmen hatte. Hätte der Oberste Gerichtshof die schon damals von den Rechtsmittelwerbern behauptete Interpretation der Entscheidung der Wildschadenkommission geteilt, hätte ihn dies zur Wiederherstellung der im ersten Rechtsgang ergangenen, den Entschädigungsantrag zurückweisenden erstinstanzlichen Entscheidung und nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes veranlassen müssen.

Ein sonstiger Grund, der die Zulassung des vorliegenden Rekurses an den Obersten Gerichtshof rechtfertigen könnte, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. In der Auslegung der Vereinbarungen vom 19. 3. 1999 Beilagen B und C durch das Rekursgericht kann eine erhebliche Rechtsfrage nicht erblickt werden:

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0044298; RS0044358 ua). Dies ist hier keineswegs der Fall und wird von den Rekurswerbern auch gar nicht behauptet. Ob, ausgehend von der dem Aufhebungsbeschluss zugrundegelegten zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes die von diesem angeordnete Verfahrensergänzung notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu überprüfen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 519 mwN).

Der Rekurs der beiden Antragsgegner muss daher mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen werden. Gemäß § 77 Abs 1 OÖ JagdG ist in dem gerichtlichen Verfahren auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden das Eisenbahnenteignungsgesetz (EisbEG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 30 Abs 4 EisbEG ist das auf die Entscheidung über zu leistende Entschädigungen bezogene Rechtsmittelverfahren zweiseitig (7 Ob 135/02g; 2 Ob 275/02h), doch ist der gemäß § 44 EisbEG geltende Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht auch im gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch auf Ersatz von Jagd- oder Wildschäden anwendbar (SZ 69/74; RIS-Justiz RS0058085). Dies bedeutet, dass der Antragstellerin nur für ein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatzanspruch zusteht (SZ 60/17; SZ 69/74; 2 Ob 275/02h). Die Rekursbeantwortung der Antragstellerin ist insofern als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geeignet und erfolgreich anzusehen, als es ihr damit gelungen ist, die von den Rekurswerbern angestrebte Aufhebung des Verfahrens und Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Festsetzung der Wildschadenentschädigung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abzuwehren. Die Rekurswerber haben der Antragstellerin, die auf die Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat, daher die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Da sich am Rechtsmittelverfahren in dritter Instanz nur mehr zwei der Antragsteller beteiligt haben, steht der Antragstellerin nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % (und nicht wie verzeichnet 20 %) zu.

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