OGH 9ObA121/15g

OGH9ObA121/15g28.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ing. A***** H*****, vertreten durch Mag. Percy Hirsch, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte und gefährdende Partei K***** GmbH, *****, wegen Herausgabe (Streitwert: 25.000 EUR), hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. August 2015, GZ 11 Ra 63/15m-8, mit dem dem Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juli 2015, GZ 17 Cga 71/15x-5, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00121.15G.1028.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger (idF: Antragsteller) strebt in seinem Revisionsrekurs die Abänderung der vom Rekursgericht erlassenen einstweiligen Verfügung dahin an, dass der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung zu entfallen habe. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 402 Abs 4, 78 Abs 1 EO, § 526 Abs 2 S 2 ZPO) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Darin werden nur solche Gründe geltend gemacht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (s RIS-Justiz RS0102059). Die Begründung kann sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm §§ 510 Abs 3, 528a ZPO).

2. Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RIS‑Justiz RS0012391, zuletzt 7 Ob 104/15t). Das gilt auch dann, wenn für eine bestimmte Feststellung darüber hinaus auch mittelbar aufgenommene Bescheinigungen verwertet wurden (RIS-Justiz RS0012391 [T5]). Ob es sich beim als bescheinigt angenommenen Sachverhalt um positive oder ‑ wie hier ‑ um negative Feststellungen handelt, ist demgegenüber irrelevant (vgl 6 Ob 650/93 [verst Senat] unter Verweis auf EvBl 1963/153; 1 Ob 39/14p). Maßgeblich ist die Erwägung, dass eine aufgrund persönlichen Eindrucks gewonnene Beweiswürdigung des Erstgerichts nur durch eine auf demselben Weg gewonnene Beweiswürdigung überprüft und als unrichtig erkannt werden kann.

Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Aus der vom Antragsteller ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 104/15t ist nichts Gegenteiliges abzuleiten, lag ihr doch ‑ anders als hier ‑ gerade keine unmittelbare Beweisaufnahme zugrunde, die von der Rechtsmittelinstanz nicht neuerlich gewürdigt werden dürfte.

3. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall ‑ insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteiabsicht - richtig ausgelegt wurde, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (s RIS-Justiz RS0044298 [T52] ua). Das ist hier nicht der Fall, zumal „ausstehende Löhne“ („unpaid salaries“) des Antragstellers schon mangels Datierung der Urkunden Beil ./K oder Konkretisierung der Höhe der ausstehenden Löhne nicht notwendig den behaupteten Beendigungsansprüchen gleichzuhalten sind.

4. Insich-Geschäfte sind nach der jüngeren Rechtsprechung nur zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt (RIS-Justiz RS0059793 [T1]; RS0108252; zur Genehmigung durch die Gesellschafter RS0059477; RS0059772).

Dass die Vereinbarung, wonach die Gesamtsumme der offenen Gehälter des Antragstellers 25.000 EUR betrage und ihm in Ware (Schnittholz) einer Drittfirma ausbezahlt werden sollte, für die Antragsgegnerin ausschließlich vorteilhaft sei, wurde nicht vorgebracht und geht auch aus der Aktenlage nicht hervor. Fehlendes Prozessvorbringen kann auch nicht durch eine Parteiaussage ersetzt werden (RIS-Justiz RS0038037).

5. Durch eine Sicherheitsleistung wird die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt (s RIS-Justiz RS0005711). Ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0113134). Besonderer Erhebungen über die mögliche Höhe eines der beklagten Partei erwachsenden Schadens bedarf es nicht, denn das Gericht hat die Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen (RIS-Justiz RS0005584).

Wenn das Rekursgericht die Sicherheitsleistung auch unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit eines entgangenen günstigen Geschäfts der Antragsgegnerin und einer Qualitätsminderung des (im Freien gelagerten) Holzes festsetzte, so ist dies nicht weiter zu beanstanden. Eine grobe Fehlbeurteilung ist hier nicht ersichtlich.

6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 393 Abs 1, 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.

Stichworte