Rechtssatz
Der Vollzug der einstweiligen Verfügung ist nach dem Ermessen des Gerichts vom Erlag einer Sicherheit durch den Antragsteller trotz Bescheinigung seines Anspruchs abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. Durch die Sicherheitsleistung wird in einem solchen Fall die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt.
4 Ob 333/73 | OGH | 30.10.1973 |
Veröff: RZ 1974/97,174 = ÖBl 1974,63 |
8 Ob 558/76 | OGH | 27.10.1976 |
Vgl auch; nur: Der Vollzug der einstweiligen Verfügung ist nach dem Ermessen des Gerichts vom Erlag einer Sicherheit durch den Antragsteller trotz Bescheinigung seines Anspruchs abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen. (T1) |
4 Ob 319/78 | OGH | 14.03.1978 |
nur T1 |
2 Ob 549/78 | OGH | 23.08.1978 |
nur T1 |
4 Ob 381/78 | OGH | 17.10.1978 |
nur T1; Veröff: ÖBl 1979,41 |
4 Ob 411/78 | OGH | 30.01.1979 |
nur T1 |
5 Ob 555/79 | OGH | 06.03.1979 |
nur T1; Beisatz: Interesse des Antragsgegners an rascher Durchführung des Konkursverfahrens. (T2) |
4 Ob 347/79 | OGH | 29.05.1979 |
nur T1 |
4 Ob 551/80 | OGH | 04.11.1980 |
nur T1 |
4 Ob 361/81 | OGH | 07.04.1981 |
nur T1 |
4 Ob 405/81 | OGH | 20.10.1981 |
nur T1 |
1 Ob 201/02v | OGH | 13.12.2002 |
Beisatz: Die Anordnung der Sicherheit nach § 390 Abs 2 EO liegt ebenso wie die Bestimmung deren Höhe im Ermessen des Gerichts. Es bedarf hiezu keiner besonderen Erhebungen über die mögliche Höhe eines dem Beklagten eventuell drohenden Schadens. (T3) |
4 Ob 290/02d | OGH | 18.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Der Auftrag zum Erlag einer Sicherheit setzt weder einen Antrag des Gegners der gefährdeten Partei noch ein entsprechendes Angebot der gefährdeten Partei voraus. (T4)<br/>Veröff: SZ 2003/12 |
17 Ob 26/08k | OGH | 23.09.2008 |
Auch; Beisatz: Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist trotz Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung gerechtfertigt, wenn die einstwillige Verfügung erheblich in die Geschäftstätigkeit des Gegners der gefährdeten Partei eingreift. (T5) |
17 Ob 24/09t | OGH | 19.11.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt insbesondere dann, wenn die einstweilige Verfügung erheblich in die Geschäftstätigkeit des Gegners der gefährdeten Partei eingreift. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/154 |
4 Ob 136/14z | OGH | 21.10.2014 |
nur T1; Beisatz: In die Interessenabwägung ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass sich der zu sichernde Unterlassungsanspruch letztlich als unberechtigt erweisen könnte; dies insbesondere dann, wenn ein Einwand des Gegners der gefährdeten Partei mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht oder jedenfalls nicht sicher erledigt werden kann. (T7) |
4 Ob 169/14b | OGH | 20.01.2015 |
nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ein Erfolg der Beklagten im Hauptverfahren ist nicht auszuschließen, weil sich dort auf der Tatsachenebene ausreichende Gründe für eine Unionsrechts‑ und damit Verfassungswidrigkeit der konkreten Ausgestaltung des Glücksspielmonopols ergeben könnten. (T8) |
8 Ob 18/15b | OGH | 24.03.2015 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T7 |
4 Ob 271/16f | OGH | 03.05.2017 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ist die Sachverhaltsgrundlage unstrittig oder aufgrund des Bescheinigungsverfahrens in einer Weise geklärt, dass abweichende Feststellungen im Hauptverfahren praktisch ausgeschlossen sind, so kann – jedenfalls im gewerblichen Rechtsschutz mit der dort typischen Parallelität der Unterlassungsbegehren im Sicherungs- und im Hauptverfahren – der Anspruch im Allgemeinen schon im Sicherungsverfahren abschließend beurteilt werden. Das wird die Auferlegung einer Sicherheit jedenfalls bei eindeutiger oder bereits in Parallelverfahren geklärter Rechtslage regelmäßig ausschließen. (T9)<br/>Beisatz: Die Auferlegung einer Sicherheit ist zwar auch bei unstrittiger oder geklärter Sachlage nicht ausgeschlossen, wenn die Rechtslage – vor deren abschließender Klärung im Sicherungsverfahren – (noch) unsicher ist. Die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei können diesfalls systemkonform aber auch dadurch berücksichtigt werden, dass dem Rekurs oder dem ordentlichen Revisionsrekurs gegen die einstweilige Verfügung aufschiebende Wirkung zuerkannt (§ 524 ZPO iVm §§ 78, 402 EO) oder die Exekution aufgrund der einstweiligen Verfügung wegen eines dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses aufgeschoben wird. (T10) |
4 Ob 206/19a | OGH | 19.12.2019 |
Beisatz: In die Interessenabwägung ist – neben dem Sicherungsbedürfnis und der Schwere des Eingriffs – die Wahrscheinlichkeit einzubeziehen, dass sich im Hauptverfahren das Nichtbestehen des zu sichernden Anspruchs ergibt. Je höher diese Wahrscheinlichkeit ist, umso eher ist eine Sicherheit aufzuerlegen, je geringer, umso eher nicht. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19731030_OGH0002_0040OB00333_7300000_001
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