OGH 4Ob7/92; 8Ob1608/94; 5Ob179/09y; 5Ob39/10m; 5Ob110/13g; 9ObA121/15g; 5Ob146/17g; 5Ob59/23x (RS0059793)

OGH4Ob7/92; 8Ob1608/94; 5Ob179/09y; 5Ob39/10m; 5Ob110/13g; 9ObA121/15g; 5Ob146/17g; 5Ob59/23x25.4.2023

Rechtssatz

Ohne Zustimmung oder Genehmigung könnte ein Insich - Geschäft nur dann zulässig sein, wenn dadurch die Gefahr einer Interessenkollision nicht einmal zu befürchten ist und der Abschlusswille des Selbstkontrahierenden (oder Doppelvertreters) seinem Auftraggeber gegenüber in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert wird.

Normen

ABGB §1009
GmbHG §25 Abs4

4 Ob 7/92OGH12.05.1992

Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371

8 Ob 1608/94OGH09.02.1995

Auch

5 Ob 179/09yOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T1)<br/>Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T2)

5 Ob 39/10mOGH31.08.2010

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 110/13gOGH21.02.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T3); Veröff: SZ 2014/12

9 ObA 121/15gOGH28.10.2015

Auch; Beis wie T1 nur: Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T4)<br/>

5 Ob 146/17gOGH29.08.2017

Auch

5 Ob 59/23xOGH25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_004