Normen
4 Ob 7/92 | OGH | 12.05.1992 |
Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371 |
8 Ob 1608/94 | OGH | 09.02.1995 |
Auch |
5 Ob 179/09y | OGH | 25.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T1)<br/>Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T2) |
5 Ob 39/10m | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 |
5 Ob 110/13g | OGH | 21.02.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T3); Veröff: SZ 2014/12 |
9 ObA 121/15g | OGH | 28.10.2015 |
Auch; Beis wie T1 nur: Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T4)<br/> |
5 Ob 146/17g | OGH | 29.08.2017 |
Auch |
5 Ob 59/23x | OGH | 25.04.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_004
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