OGH 4Ob7/92; 6Ob298/05z; 5Ob39/10m; 8ObA87/13x; 9ObA121/15g; 6Ob11/18p; 6Ob95/23y (RS0059772)

OGH4Ob7/92; 6Ob298/05z; 5Ob39/10m; 8ObA87/13x; 9ObA121/15g; 6Ob11/18p; 6Ob95/23y30.8.2023

Rechtssatz

Die Zustimmung oder Genehmigung zu einem Insich - Geschäft kann nicht wieder vom Vertreter erteilt werden; geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen vielmehr - ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung - alle übrigen Geschäftsführer zustimmen; ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, dann muß entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen, oder die Gesellschafter selbst müssen die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist.

Normen

GmbHG §25 Abs4

4 Ob 7/92OGH12.05.1992

Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371

6 Ob 298/05zOGH24.05.2006
5 Ob 39/10mOGH31.08.2010
8 ObA 87/13xOGH27.02.2014

Auch;

9 ObA 121/15gOGH28.10.2015

Auch

6 Ob 11/18pOGH28.02.2018

Auch; Beisatz: Als „übrige Geschäftsführer“, die einem Insichgeschäft zustimmen könnten, zählen nur alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer (so bereits 5 Ob 67/92). (T1)

6 Ob 95/23yOGH30.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_003