OGH 8Ob132/08g

OGH8Ob132/08g16.12.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei J*****, vertreten durch Mag. Max Fankhauser, Rechtsanwalt in Fügen, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Klaus L*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 60.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Juli 2008, GZ 4 R 310/08d-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz und hat von jenem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Betrachtung nicht einbezogen werden (RIS-Justiz RS0002192). Ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Bescheinigungsmittel aufzunehmen, betrifft - unabhängig von der Frage der Paratheit derselben (RIS-Justiz RS0005273) - die vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung (vgl Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 503 Rz 151).

2. Hat - wie hier - das Erstgericht seine Feststellungen nur aufgrund von Urkunden getroffen, ist die Überprüfung der Beweiswürdigung nur durch das Rekursgericht zulässig (RIS-Justiz RS0002192 [T3]; Kodek in Angst2 § 402 Rz 7).

3. Die auf den Gesamtumständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Standby Letter of Credit stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0044358; RS0044298). Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass auch Reparaturaufwendungen auf den Bagger nach seiner Rückstellung durch den Mieter (gefährdete Partei) vom Sicherungszweck umfasst sind, ist ausgehend vom Wortlaut des Standby Letter of Credit („Sicherstellung der Bezahlung zur Lieferung von Maschine ... samt Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge gem. Vertrag") zumindest vertretbar.

4. Der Revisionsrekurswerber bezweifelt nicht, dass die Grundsätze der Rechtsprechung, wonach der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie nur bei liquidem und eindeutigem Nachweis des Nichteintritts des Garantiefalls durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann (RIS-Justiz RS0005092; 4 Ob 602/95 = ecolex 1997, 18 mwN), auch auf den hier zu beurteilenden Standby Letter of Credit anzuwenden sind. Davon, dass der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig von der gefährdeten Partei nachgewiesen wurde, kann jedoch in Anbetracht des vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts keine Rede sein: Die gefährdete Partei gestand selbst zu, dass sie den gemieteten Bagger beschädigt zurückstellte. Eine Aufforderung des Gegners der gefährdeten Partei, die gefährdete Partei möge (bloß) 21.000 EUR an Reparaturkosten zahlen, wurde vom Rekursgericht nicht als bescheinigt angenommen. Die Höhe des Reparaturaufwands steht ebensowenig fest wie die Frage, ob infolge der Schwere der Beschädigungen am Bagger ein Totalschaden anzunehmen ist. Eine evident rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie durch den Gegner der gefährdeten Partei ist somit nicht bescheinigt (RIS-Justiz RS0017997).

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