OGH 8Ob645/91; 5Ob540/93; 1Ob554/94; 4Ob2330/96t; 4Ob602/95; 9Ob265/99g; 8Ob291/99y; 7Ob109/01g; 3Ob158/03m; 7Ob88/05z; 6Ob253/03d; 9Ob1/06x; 7Ob48/07w; 3Ob3/08z; 8Ob132/08g; 6Ob108/10s; 5Ob103/11z; 5Ob95/11y; 8Ob17/14d; 10Ob14/14b; 3Ob113/14k; 7Ob53/15t; 7Ob19/16v; 1Ob166/17v; 6Ob107/17d; 8Ob140/18y; 9Ob28/19m; 9Ob30/21h; 1Ob44/24p (RS0017997)

OGH8Ob645/91; 5Ob540/93; 1Ob554/94; 4Ob2330/96t; 4Ob602/95; 9Ob265/99g; 8Ob291/99y; 7Ob109/01g; 3Ob158/03m; 7Ob88/05z; 6Ob253/03d; 9Ob1/06x; 7Ob48/07w; 3Ob3/08z; 8Ob132/08g; 6Ob108/10s; 5Ob103/11z; 5Ob95/11y; 8Ob17/14d; 10Ob14/14b; 3Ob113/14k; 7Ob53/15t; 7Ob19/16v; 1Ob166/17v; 6Ob107/17d; 8Ob140/18y; 9Ob28/19m; 9Ob30/21h; 1Ob44/24p27.5.2024

Rechtssatz

Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass dem Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat (gegen 1 Ob 607/89 = JBl 1990,177 = RdW 1990,11).

Normen

ABGB §880a B

8 Ob 645/91OGH16.01.1992

Veröff: EvBl 1992/131 S 583 = ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317

5 Ob 540/93OGH09.11.1993

Vgl; nur: Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. (T1) Veröff: SZ 66/140

1 Ob 554/94OGH22.06.1994

Auch; Veröff: SZ 67/111

4 Ob 2330/96tOGH26.11.1996

Auch; nur: Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass dem Begünstigten, der sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann. (T2); Beisatz: Ist strittig, welche Forderungen (Kreditforderungen oder Kaufpreisforderungen) durch die Bankgarantie gesichert werden sollten, und ist der Begünstigte (subjektiv) der Meinung, nach dem wahren Vertragswillen der Parteien habe die Bankgarantie der Sicherung seiner Kreditforderungen gedient, so liegt keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie vor. (T3)

4 Ob 602/95OGH12.08.1996

nur T1

9 Ob 265/99gOGH13.10.1999

Auch; nur T2

8 Ob 291/99yOGH09.12.1999

nur T2; Beisatz: Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmissbrauch stellt einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar. Ob die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T4)

7 Ob 109/01gOGH17.05.2001
3 Ob 158/03mOGH25.02.2004
7 Ob 88/05zOGH08.06.2005

Beis wie T4

6 Ob 253/03dOGH23.06.2005

Auch

9 Ob 1/06xOGH25.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt. (T5)

7 Ob 48/07wOGH18.04.2007

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 3/08zOGH30.01.2008

Auch; nur T2

8 Ob 132/08gOGH16.12.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Standby Letter of Credit. (T6)

6 Ob 108/10sOGH24.06.2010

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5

5 Ob 103/11zOGH07.06.2011

Vgl auch

5 Ob 95/11yOGH07.07.2011

Auch; nur T5

8 Ob 17/14dOGH24.03.2014

Beis wie T5

10 Ob 14/14bOGH25.03.2014

Auch; nur T1, nur T2

3 Ob 113/14kOGH23.07.2014

Auch; Beis wie T5

7 Ob 53/15tOGH23.03.2015

Auch; Beis wie T5

7 Ob 19/16vOGH16.03.2016
1 Ob 166/17vOGH27.09.2017

Beis wie T5

6 Ob 107/17dOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

8 Ob 140/18yOGH24.10.2018

Vgl auch; Beis wie T5

9 Ob 28/19mOGH25.06.2019
9 Ob 30/21hOGH28.07.2021

Vgl; nur T2

1 Ob 44/24pOGH27.05.2024

Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Garantieerklärung nimmt auf eine Bestimmung im Generalunternehmervertrag Bezug, wonach bei der Schlussrechnung die Zahlung des Werklohns (erst) nach Mängelfreistellung zu erfolgen hat. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der strittigen Bankgarantie bedarf es einer Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber der Bank, dass die Antragstellerin eine ausdrückliche Mängelfreistellung gegeben habe, wäre doch durch das Erfordernis der Mitwirkung der Werkbestellerin die Bankgarantie als Sicherungsmittel im Sinn des § 1170b ABGB nicht geeignet. (T7)<br/>Beisatz: „Mängelfreistellung“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch Verbesserung und Beseitigung der bestehenden Mängel. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19920116_OGH0002_0080OB00645_9100000_003

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