Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ *****, der Beklagte war zum Zeitpunkt der Klagseinbringung Alleineigentümer der Liegenschaften EZ ***** und *****, alle des Grundbuchs ***** B***** G*****. Es handelt sich dabei in der Natur um einander gegenüber liegende, durch eine Straße getrennte Grundstücke im Ortszentrum von B***** G*****. Ob der Liegenschaften des Beklagten als dienendem Gut ist zu Gunsten der im Miteigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft als herrschendem Gut im Grundbuch die Dienstbarkeit der Nichtverbauung mit einer Stallung oder einem der Umgebung schädlichen oder zur Unzierde gereichenden Bauwerk einverleibt.
Auf der im Miteigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft befindet sich ein denkmalgeschütztes, Anfang des 20. Jahrhunderts als Hotel errichtetes, mittlerweile als Wohnungseigentumsanlage genütztes vielstöckiges Gebäude. Der Beklagte hat im Jahr 2004 mit baubehördlicher Bewilligung auf einem Teil einer seiner Liegenschaften, einem steilen Hang gegenüber dem Gebäudekomplex auf der dem Miteigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft, ein Parkdeck in Stahlbetonbauweise errichten lassen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Berufungsgericht in Abänderung des teilweise stattgebenden erstinstanzlichen Urteils das Klagebegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, das errichtete Bauwerk zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen, hinsichtlich der im Klagebegehren näher bezeichneten Teilstücke der Liegenschaft jegliche Bebauung zu unterlassen, eventualiter es zu unterlassen, ein der Umgebung schädliches oder zur Unzierde gereichendes Bauwerk auf diesen Teilstücken zu errichten, zur Gänze ab. Weder könne nach den Feststellungen von einer Schädlichkeit des Parkdecks für seine Umgebung ausgegangen werden, zumal die festgestellte Beeinträchtigung überhaupt erst durch eine nach Begründung der Dienstbarkeit erfolgte massive Veränderung der Substanz und Nutzung des herrschenden Grundstücks ermöglicht werde, noch könne das Parkdeck wegen seiner festgestellten, architektonisch schlichten Bauweise bereits als Unzierde im Sinn eines „Schandflecks" für die Umgebung angesehen werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil die Auslegung des Inhalts, Ausmaßes und Umfangs einer Dienstbarkeit von den Umständen des Einzelfalls abhänge.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.
Wie auch die Revisionswerberin einräumt, ist die Auslegung einer Dienstbarkeitsvereinbarung grundsätzlich nicht von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung (RIS-Justiz RS0011720; RS0042776; RS0044298 ua). Eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof wäre nur dann möglich, wenn das Berufungsgericht in krasser Verkennung der Rechtslage zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt wäre, wofür im vorliegenden Fall jedoch kein Anhaltspunkt besteht.
Auch wenn das Erstgericht die seiner Entscheidung zu Grunde liegende Bewertung des gegenständlichen Bauwerks in die Tatsachenfeststellungen der Urteilsausfertigungen integriert hat, ändert dies nichts daran, dass es sich bei der Einschätzung, das Bauwerk sei schädlich und eine „Unzier" für seine Umgebung, um eine Subsumtion der äußeren Tatsachen unter den Wortlaut der Dienstbarkeitsvereinbarung und damit um einen Teil der rechtlichen Beurteilung handelt, an die das Berufungsgericht nicht gebunden war.
Die Revisionsausführungen zur Dienstbarkeit der Nichtverbauung auf einem Teilstück eines Grundstücks übersehen, dass das Berufungsgericht hier gerade nicht von einer auch nur geringfügigen Störung ausgegangen ist, vielmehr eine relevante Störung durch die Bebauung überhaupt verneint hat. Angesichts der Lage dieses gerade einmal 2 m² großen Grundstücksstreifens am Rand einer vorbestehenden Straße kann darin ebenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung erkannt werden.
Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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