OGH 9ObA101/12m

OGH9ObA101/12m26.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Helwig Aubauer und Mag. Regina Bauer-Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. G***** K*****, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Dr. Stefan Kühteubl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung (50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juli 2012, GZ 6 Ra 32/12s-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 101 Satz 3 ArbVG bedarf eine verschlechternde Versetzung eines Arbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrats.

Im vorliegenden Fall hielt der Betriebsrat in seinem Beschluss vom 4. November 2010 laut Beil ./4 - die aufgrund ihres unbestrittenen Inhalts auch ohne explizite Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (RIS-Justiz RS0121557 [T3], RS0040083 [T1]) - fest, dass nach seiner Einschätzung keine verschlechternde Versetzung vorliege. Aufgrund der Vorinformationen und der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzung sei jedoch beschlossen worden, der Versetzung „die Zustimmung (in eventu) gemäß § 101 ArbVG zu erteilen“. Der Kläger bezweifelt, dass diese Erklärung den Anforderungen an eine Zustimmung iSd § 101 ArbVG gerecht wird.

Die Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie hat, ist eine solche des Einzelfalls; sie stellt daher grundsätzlich keine revisible Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0113306; RS0042555; RS0044298 ua), es sei denn, dass im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Auslegungsfehler korrigiert werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0044088 [T8]). Das ist nicht der Fall:

Richtig ist, dass eine im Voraus erteilte generelle Zustimmung des Betriebsrats zu einer allfälligen Versetzung mit § 101 ArbVG unvereinbar ist (9 ObA 77/91; 9 ObA 35/05w). Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hier jedoch keine solche generelle „Vorratszustimmung“, sondern eine auf den Kläger bezogene individuelle Zustimmung zu einer konkret in Aussicht genommenen Versetzung auf einen bestimmten Arbeitsplatz vor.

Er meint in Hinblick auf die Wendung „in eventu“ weiter, dass die Zustimmung des Betriebsrats keinesfalls unter der Bedingung erteilt werden kann, dass durch die Versetzung keine Verschlechterung eintritt. Gerade durch die Bezugnahme auf § 101 ArbVG kann die Erklärung des Betriebsrats hier aber zwanglos dahin verstanden werden, dass er mit der Versetzung auch für den Fall einverstanden ist, dass sie (doch) als verschlechternde Versetzung zu beurteilen ist. Mit einer solchen Erklärung wird auch nur auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zustimmung Bezug genommen, ohne dass darin eine - vom Revisionswerber in ihrer Zulässigkeit bestrittene - aufschiebende oder auflösende Bedingung zu sehen wäre.

Schließlich ist auch die Frage, ob zwischen der Zustimmung und der Versetzung ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang besteht, nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Zustimmung zur Versetzung vor ihrem Vollzug eingeholt sein muss (RIS-Justiz RS0051304). Angesichts einer knapp zweimonatigen Vorlaufzeit (Zustimmung vom 4. November 2010; Versetzung des Klägers zum 1. Jänner 2011) ist der nötige zeitliche Zusammenhang hier jedenfalls gegeben.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

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