OGH 9ObA29/93 (RS0051304)

OGH9ObA29/9316.12.2022

Rechtssatz

Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer dauernden verschlechternden Versetzung muss vor deren Vollzug eingeholt werden. Eine Zustimmung zu einer bereits vollzogenen Versetzung ist unzulässig und kann daher auch im Falle ihrer Verweigerung durch den Betriebsrat nicht durch das Einigungsamt ersetzt werden.

VwGH vom 12.11.1980, Zl 1383/79; Veröff: ZAS 1982,31

Normen

ArbVG §101

9 ObA 29/93OGH17.03.1993

Veröff: EvBl 1993/201 S 850 = DRdA 1993,485 (Trost)

9 ObA 171/94OGH12.10.1994

Auch; Beisatz: Hier: Wechsel im KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst zum KollV für Versicherungsangestellte im Außendienst. (T1)

8 ObA 2057/96zOGH23.05.1996

Auch; nur: Die Zustimmung des Betriebsrates zu einer dauernden verschlechternden Versetzung muss vor deren Vollzug eingeholt werden. (T2) <br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

9 ObA 2291/96vOGH09.04.1997

Auch; Veröff: SZ 70/62

9 ObA 198/00hOGH04.10.2000

nur T2

9 ObA 106/03hOGH05.11.2003

Auch

9 ObA 88/04pOGH06.04.2005

Auch

9 ObA 35/05wOGH31.08.2005

nur T2; Beisatz: Die Auffassung der Belegschaftsvertretung, eine Zustimmung sei nicht erforderlich, ist nicht als Zustimmung iSd § 101 ArbVG zu werten. (T4)<br/>Beisatz: Die nach §101 ArbVG gebotene Zustimmung betrifft den Einzelfall und kann daher nicht generell für alle künftigen Versetzungen, die im Zug einer Betriebsänderung erforderlich sind, durch den Sozialplan gegeben werden. (T5)<br/>Veröff: SZ 2005/122

9 ObA 67/06bOGH18.10.2006

nur T2

9 ObA 101/12mOGH26.11.2012

nur T2

9 ObA 2/14fOGH25.06.2014

Auch

8 ObA 84/22vOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin hat sich hier aber in ihrem Kündigungsschreiben auf eine mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksame Versetzung als Austrittsgrund gar nicht berufen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00029_9300000_005