OGH 7Ob263/01d

OGH7Ob263/01d14.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Anton M*****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei K***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 171.348,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2001, GZ 3 R 80/01g-20, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30. November 2000, GZ 31 Cg 77/99k-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.315,80 (darin enthalten S 1.719,30 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die beklagte Partei, die Sandstrahlungs- und Beschichtungsarbeiten durchführt, bot der M***** GesmbH, S*****, mit der sie in ständiger Geschäftsverbindung steht, per Fax Korrosionsschutzarbeiten an zwei Krankastenträgern an. Im Anbot heißt es ua: "Zustellung und Abholung durch Sie. - Entladung bis zu 20 t je Werkstück ist in unseren Preisen enthalten - Beladung auf Ihre Gefahr gemäß den Anweisungen Ihres Frachtführers kostenlos." Auf Grund dieses Anbots erteilte M***** (im Folgenden nur mehr Auftraggeberin oder Werkbestellerin genannt) der Beklagten den Auftrag, wobei die Krankastenträger von der Auftraggeberin zur Beklagten (und wieder zurück) transportiert werden mussten. Mit dem Transport beauftragte die Werkbestellerin den (auf Seiten der Klägerin dem Verfahren beigetretenen) Nebenintervenienten, der in S***** ein Transportunternehmen betreibt. Eine Vereinbarung, dass der Nebenintervenient auch die Be- oder Entladung durchzuführen hätte, wurde nicht getroffen.

Der Transport wurde am 5. 8. 1998 mit einem Sattelschlepper des Nebenintervenienten durchgeführt, der von Mitarbeitern der Auftraggeberin so beladen wurde, dass zunächst der wesentlich leichtere Krankastenträger rechts auf die Ladefläche gelegt und dann der schwerere (9,6 t wiegende) Träger links aufgeladen wurde. Der LKW-Fahrer war während des Beladevorganges anwesend und kümmerte sich um die Sicherung des Ladegutes. Nach Ankunft in der Werkshalle der beklagten Partei wurde dem Fahrer ein Platz zugewiesen, wo er den Sattelschlepper abstellte. Nun löste der Fahrer gemeinsam mit dem Nebenintervenienten, der ein Begleitfahrzeug gelenkt hatte, die Gurten, mit denen die Krankastenträger während der Fahrt gesichert worden waren. Danach befestigte der Fahrer den Haken des Hallenkrans in der dafür vorgesehenen Vorrichtung des leichteren der beiden Krankastenträger und gab dem Mitarbeiter der beklagten Partei, der den Hallenkran bediente, die Anweisung, den Träger hoch zu heben. Etwa fünf Minuten nachdem dies geschehen war - der Träger war inzwischen ca 15 m weit weg vom LKW bewegt worden - stürzte der auf der Ladefläche verbliebene, schwerere Krankastenträger zu Boden und wurde dabei beschädigt. Die Auftraggeberin erlitt dadurch einen Schaden, den ihr die klagende Partei als ihr Transportversicherer ersetzte.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die von ihr bezahlte Versicherungsentschädigung von S 171.348,-- (sA) im Regressweg ersetzt; die Versicherungsnehmerin habe ihr ihren Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zudem auch (rechtsgeschäftlich) abgetreten. Die Beklagte hafte für den Schaden, weil ihre Mitarbeiter es offenbar verabsäumt hätten, den bereits abgelieferten, noch auf der Ladefläche befindlichen schwereren Krankastenträger entsprechend zu sichern.

Der Nebenintervenient brachte vor, schon nach dem Offert der Beklagten sei die Entladung des Frachtgutes im Preis und damit im Leistungsumfang enthalten gewesen. Nicht er, der Nebenintervenient, der sich weder dem Absender noch dem Empfänger gegenüber zur Be- und Entladung verpflichtet habe, sondern die Beklagte hafte daher für den gegenständlichen bei der Entladung entstandenen Schaden. Die Ablieferung sei im Zeitpunkt des Schadenseintrittes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bereits erfolgt gewesen.

Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Die Entladung sei nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen und durch den Nebenintervenienten vorgenommen worden, der dafür allein zuständig gewesen sei und für eine entsprechende Sicherung der Krankastenträger auf der Ladefläche hafte. Sie habe lediglich den Hallenkran zur Verfügung gestellt, der von ihren Leuten bedient worden sei. Sie habe die Entladung ihrem Kunden (der Werkbestellerin) auch nicht angeboten. Der betreffende Passus im Anbot bedeute nur, dass sie die Kosten der Entladung bis zu 20 t je Werkstück trage. Das Klagebegehren werde auch der Höhe nach bestritten: Die geltend gemachten Ersatzbeträge seien bei weitem überhöht und stünden - jedenfalls teilweise - nicht mit dem Absturz des Trägers in Zusammenhang.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, auf den zwischen der Auftraggeberin und dem Nebenintervenienten geschlossenen Frachtvertrag seien gemäß § 439a HGB die Art 2 bis30 und32 bis41 CMR anzuwenden. Die CMR träfen hinsichtlich der Entladepflicht aber keine Regelungen, weshalb für die Beurteilung dieser Frage primär die Parteienvereinbarung maßgebend sei. Eine solche Vereinbarung sei aber nicht getroffen worden. Nach dem Frachtvertrag habe der Nebenintervenient nicht für die Be- und Entladung zuständig sein sollen. Die betreffende (eingangs wörtlich wiedergegebene) Formulierung im Offert der beklagten Partei könne nach den Grundsätzen des § 863 ABGB nur so verstanden werden, dass sich die beklagte Partei zur Kostentragung verpflichtet habe, nicht aber, dass sie sich auch zur Durchführung der Entladearbeiten verpflichtet bzw die Gefahrtragung dafür übernommen hätte. Da es also im Verhältnis zwischen Absender, Frachtführer und Empfänger an einer Vereinbarung über die Durchführung der Entladearbeiten fehle, sei der hypothetische Parteiwille zu ermitteln. Dieser ergebe angesichts der Tatsache, dass der Frachtführer bzw seine Leute bei der Beladung dabeigewesen seien, und die besonderen Umstände des Einzelfalles besser kennen könnten, dass die Parteien dem Frachtführer die Verpflichtung zur Entladung aufgetragen hätten. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass den Empfänger die Verpflichtung zur Entladung getroffen habe, so sei die Entladung tatsächlich nach den Anweisungen des Fahrers des Frachtführers erfolgt. Dessen eigenmächtige und selbständige Handlung müsse sich der Nebenintervenient zurechnen lassen. Dieser und dessen Leute seien Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB der Absenderin und nicht der beklagten Partei. Diese habe darauf vertrauen dürfen, dass der LKW-Fahrer über die erforderlichen Kenntnisse verfüge bzw entsprechende Anweisungen erteile. Es fehle daher am Verschulden der Beklagten.

Das (nur) vom Nebenintervenienten angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es dem Klagebegehren in der Hauptsache stattgab und nur ein Zinsen(mehr)begehren von 5 % abwies. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Die Rechtsfrage, ob nach dem Anbot der Beklagten diese auch die Entladung übernommen habe, sei nach den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB zu lösen, wonach die wörtliche Auslegung am Anfang des Interpretationsvorganges stehe. Die Auslegung der Formulierung "Entladung in unseren Preisen enthalten" im Zusammenhang mit der weiteren Formulierung "Beladung auf Ihre Gefahr gemäß den Anweisungen ihres Frachtführers kostenlos" ergebe nach dem Wortsinn, dass die Beklagte die Entladung übernommen habe. Das Erstgericht habe die Vereinbarung auch insofern offenbar missverstanden, als der Passus über die Beladung nur in dem Sinne verstanden werden könne, dass es sich dabei nur um die Wiederbeladung nach Durchführung der Korrosionsschutzarbeiten an den Kastenträgern handeln könne und nicht um die Beladung bei der Auftraggeberin, weil die Beklagte auch ohne einen derartigen Hinweis wohl kaum der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, für Schäden während der Beladung bei der Auftraggeberin zur Haftung herangezogen zu werden. Da feststehe, dass zwischen der Auftraggeberin und dem Nebenintervenienten nicht vereinbart worden sei, dass dieser zu entladen habe, hätte die Auftraggeberin, falls die Beklagte die Entladung tatsächlich nicht übernommen hätte, einen Dritten damit beauftragen müssen. Dass dies der Fall gewesen wäre, sei gar nicht behauptet worden. Insgesamt ergebe also die Auslegung des Vertragstextes, dass es die Beklagte als Empfänger übernommen habe, die Entladung durchzuführen. Die Beschädigung des Kastenträgers sei nach der Ablieferung während der Entladung erfolgt. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, die tatsächliche Mithilfe des Fahrers des Frachtführers bei der Verladung oder Entladung keine Rolle spiele, da diese Mithilfe dann nicht mehr Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag gewesen sei und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraumes darstelle. Andererseits habe aber das Höchstgericht in der (mehrfach veröffentlichten) Entscheidung 1 Ob 1502/91, auf die sich die beklagte Partei berufe, nur auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt und ausgeführt, maßgebend sei allein, wer die Verladeoperationen durchgeführt habe. Nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung habe der Fahrer Art und Weise der Ladung und Befestigung des Frachtgutes bestimmt und sei sein Handeln dem Frachtführer und nicht dem Absender zugerechnet worden. Das Berufungsgericht schließe sich der Ansicht Jessers an, die in ecolex 1992, 225 die Entscheidung 1 Ob 1502/91 dahin kommentiert habe, der Umstand allein, dass der Frachtführer die Verladearbeiten tatsächlich ausgeführt hat, führe nicht in jedem Fall zu seiner Haftung, zB wenn er nur aus Gefälligkeit gehandelt habe. Somit sei zunächst immer zu prüfen, wen die vertragliche Verpflichtung zur Verladung treffe. Eine Haftung des Nichtverpflichteten sei nur dann gerechtfertigt, wenn er eigenmächtig und selbständig diese Tätigkeiten durchgeführt habe. Dass der LKW-Fahrer des Nebenintervenienten im vorliegenden Fall eigenmächtig oder gegen den Willen der Beklagten die Entladung (für die dieselben Grundsätze gelten würden wie für die Beladung) vorgenommen hätte, sei nicht festgestellt und auch nicht behauptet worden. Da die Beklagte (als Werkunternehmerin) gegenüber der Auftraggeberin (als Werkbestellerin) die Entladung des LKW vertraglich übernommen und der Fahrzeuglenker des Nebenintervenienten mit Willen der Beklagten bei der Entladung mitgeholfen habe, sei er als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen, für dessen Fehlverhalten (dass er den Haken des Hallenkrans zuerst beim leichteren Krankastenträger befestigte) die Beklagte gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe. Die (erstgerichtliche) Feststellung zur Höhe des Schadens sei von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gerügt worden.

Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Berufungsgericht aus, das Höchstgericht beziehe sich noch in der Entscheidung 3 Ob 2035/96b auf die Entscheidung RdW 1992, 240 (1 Ob 1502/91) und bezeichne diese Entscheidung als ständige Rechtsprechung. Es könnte daher auch die Meinung vertreten werden, es hafte - ungeachtet einer vertraglichen Vereinbarung - nur derjenige für während des Entladevorganges am Frachtgut entstandene Schäden, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht über die Entladung innegehabt habe, wobei letzteres hier eher auf den Nebenintervenienten zutreffe als auf die beklagte Partei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken:

Ausgehend vom Ergebnis der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Werkbestellerin (Auftraggeberin) und der Beklagten als Werkunternehmerin, wonach letztere zur Entladung der beiden Krankastenträger verpflichtet war (darauf wird noch eingegangen werden), hat die Beklagte für die gegenständlichen Schäden, die bei der Entladung an dem schwereren der beiden Träger entstanden sind, vertraglich zu haften. Dies liegt ebenso klar auf der Hand, wie der weitere rechtliche Umstand, dass die für die Entladung verantwortliche Beklagte für ein allfälliges Fehlverhalten eines Dritten, der die Entladung - mit ihrem Wissen und Willen - vornahm bzw unterstützte, einzustehen hätte. Auch die Qualifizierung, dass der Nebenintervenient und sein Fahrer bei der Entladung als Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB) der (der Werkbestellerin bzw Auftraggeberin zur Vornahme der Entladung verpflichteten) Beklagten tätig geworden sind (vgl etwa RIS-Justiz RS0017046), stellt daher keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar.

Das Berufungsgericht übersieht, dass die von ihm zitierte Judikatur

(1 Ob 1502/91, WBl 1991, 239 = RdW 1992, 240 = ecolex 1992, 225

[Jesser]; 3 Ob 547/85, ZVR 1986, 240/97; 1 Ob 603/95, WBl 1996, 410 =

ZfRV 1996/65 = HS 27.131; 3 Ob 235/96b, ZVR 1998/93 = ZfVR 1997/66

jeweils die Frage der Haftung des Frachtführers (gegenüber dem geschädigten Absender) betrifft. Ob der Nebenintervenient hier von der Auftraggeberin (und damit von der Klägerin) neben der Beklagten haftbar gemacht, oder ob er von der Beklagten allenfalls zum Regress herangezogen werden könnte, ist allerdings nicht zu prüfen. Die Problematik, die das Berufungsgericht in Ansehung der zitierten Entscheidung 1 Ob 1502/91 (im "Gegensatz" zu den Entscheidungen 3 Ob 547/85, 1 Ob 603/95 und 3 Ob 2035/96b, RIS-Justiz RS0073835) zu erkennen glaubt, ist im vorliegenden Fall daher ohne jeden Belang und deshalb auch nicht weiter zu erörtern. Die vom Berufungsgericht als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich angesehene Rechtsfrage stellt sich also gar nicht.

Aber auch sonst wird von der Revisionswerberin kein tauglicher Zulassungsgrund dargetan: Stellt doch die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl auch RS0044358; RS0042776 und RS0044298). Davon, dass dem Berufungsgericht bei der Auslegung der betreffenden, bereits eingangs wiedergegebenen Bestimmung des Anbotes der Beklagten bzw des darauf gegründeten Werkvertrages eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann gar keine Rede sein. Der (vom Erstgericht geteilten) Auffassung der Beklagten, sie habe sich damit lediglich zur Tragung der Entladungskosten, nicht aber zur Vornahme der Entladung selbst verpflichtet, steht Wortlaut und insbesondere -sinn des betreffenden Passus des schriftlich (per Fax) abgegebenen Offerts entgegen.

Schließlich liegt auch, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), eine von der Revisionswerberin noch geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor. Ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 473a ZPO wird von der Beklagten darin erblickt, dass ihr das Berufungsgericht nicht Gelegenheit gegeben hat, die erstgerichtliche Feststellung über die Schadenshöhe mit gesondertem Schriftsatz zu bekämpfen. Eine solche Verpflichtung des Berufungsgerichtes bestand aber nicht, da die Beklagte schon nach § 468 Abs 2 zweiter Satz ZPO zur Rüge dieser Feststellung gehalten gewesen wäre. Eine solche Rügepflicht des Berufungsgegners ist nämlich bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, dass er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt. Hat doch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Ausschließlich dann, wenn der Berufungswerber seine Rechtsrüge auf nicht in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt, sondern in anderen Urteilsteilen "verborgene" Feststellungen stützen will, muss er sich ausdrücklich darauf beziehen, um eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO auszulösen (1 Ob 41/99g, EvBl 1999, 769/180 = RZ 1999, 175/42; 3 Ob 331/98t; RIS-Justiz RS0112020 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen). Da die betreffende Feststellung über die Schadenshöhe - obwohl sie für die ja abweisliche erstinstanzliche Entscheidung gar nicht notwendig gewesen ist - in diesem Sinne keine "verborgene" war, weil sie sich in dem für Feststellungen vorbehaltenen Abschnitt des Ersturteiles findet (Ersturteil S 6, letzter Absatz), hätte sie die Beklagte bereits in ihrer Berufungsbeantwortung bekämpfen müssen.

Mangels Vorliegens eines tauglichen Zulassungsgrundes war das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.

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