OGH 5Ob189/72 (RS0017046)

OGH5Ob189/727.11.1972

Rechtssatz

Die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB kommt nur für denjenigen in Betracht, der dem Geschädigten gegenüber zu einer Leistung verpflichtet ist, allenfalls kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, daß daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann (vgl 2 Ob 134/63 JBl 1963,570 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung).

Normen

ABGB §881 IA
ABGB §1313a I

5 Ob 189/72OGH07.11.1972
5 Ob 105/74OGH15.05.1974

Veröff: ImmZ 1974,270

3 Ob 122/74OGH14.01.1975

Beisatz: Mieter bei Hausreparatur. (T1) Veröff: ImmZ 1975,336 = MietSlg 27229

3 Ob 543/76OGH27.04.1976

Beis wie T1; Veröff: ImmZ 1976,220

7 Ob 566/76OGH29.04.1976

Beisatz: Konsumfinanzierung. (T2)

1 Ob 761/76OGH02.03.1977

Auch

2 Ob 99/77OGH16.06.1977

Auch; Veröff: ZVR 1978/265 S 304

6 Ob 644/77OGH10.11.1977

Auch

3 Ob 529/77OGH27.06.1978

Veröff: SZ 51/97

2 Ob 93/79OGH03.07.1979

Auch

3 Ob 570/79OGH26.11.1980

Ähnlich

8 Ob 37/81OGH21.05.1981

nur: Kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, daß daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann. (T3)

7 Ob 50/86OGH23.10.1986

Auch; Veröff: JBl 1987,40 = SZ 59/189 = MietSlg XXXVIII/43

1 Ob 46/86OGH04.03.1987

Auch; Beis wie T1

7 Ob 271/00dOGH20.12.2000

Auch

7 Ob 263/01dOGH14.11.2001

Vgl auch

6 Ob 21/04pOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. (T4); Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T5); Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T6)

9 ObA 16/11kOGH27.07.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0050OB00189_7200000_001

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