OGH 1Ob131/02z

OGH1Ob131/02z28.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz N*****, vertreten durch Oberhofer-Fink-Lechner-Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helga N*****, vertreten durch Opperer-Schartner-Opperer, Rechtsanwälte in Telfs, wegen Einwilligung (Streitwert EUR 21.801,85) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. April 2002, GZ 1 R 16/02s-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:

Die Lösung des vorliegenden Falles hängt primär von der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags vom 28.10.1932 ab. Das Berufungsgericht kam mit sehr eingehender Begründung zu dem Ergebnis, dass das im Vertrag vereinbarte Bauverbot im Sinne des § 476 Z 11 ABGB der Sicherung eines umfassenden Aussichtsrechts zu Gunsten des im Eigentum des Rechtsvorgängers der Beklagten stehenden Hotelgebäudes und dessen Terrasse solange dienen sollte, als die Familie Eigentümer dieser Gebäude ist. Die Vereinbarung des Aussichtsrechts sei somit nach ihrem Sinn und Zweck auf das Gebäude und das Baugrundstück beschränkt.

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298, RS0044358 ua). Davon kann aber hier keine Rede sein: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Dienstbarkeitsvertrag mangels feststellbarer Parteienabsicht nach Natur und Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt ihrer Einräumung auszulegen (RIS-Justiz RS0011720; RS0016366). Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht ist daher der Umstand, dass anlässlich des späteren Verkaufs der Hotelliegenschaft die "zu Gunsten des Hofes bestehenden Bauverbote" nicht mitübertragen wurden, nicht von entscheidender Bedeutung. Dass tatsächlich eine Aussichtsdienstbarkeit begründet werden sollte, ergibt sich, abgesehen von den gewichtigen Argumenten im Berufungsurteil, nicht zuletzt auch daraus, dass entgegen dem Vortrag der Revisionswerberin nicht nur ein Bauverbot begründet wurde, sondern der Rechtsvorgänger des Klägers auch die Verpflichtung übernahm, die dienenden Grundstücke nicht mit Bäumen zu bepflanzen. Dies spricht aber mit großer Deutlichkeit für das Vorliegen einer verneinenden Hausservitut ("Fensterrecht") gemäß § 476 Z 11 ABGB (vgl SZ 53/149).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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